Gegenstand
1 Dieses Konkordat regelt
a die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft)
einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);
b die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS
(nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
c die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
d die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des
Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der
Spielsucht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
2.1 Aufgaben und Organisation
2.1.1 Allgemeines
Art. 2
Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Trägerschaft
a bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone
im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für
den Grossspielsektor;
b nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie
übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
c stellt das Geldspielgericht;
d gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus
Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports;
sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
e ist Depositärin des Konkordats.
Art. 3
Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind:
a die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
b der Vorstand;
c das Geldspielgericht;
d die Revisionsstelle.
2.1.2 Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Art. 4
Zusammensetzung
1 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
Art. 5
Zuständigkeiten der FDKG
1 Die FDKG:
a verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone
im Bereich der Geldspielpolitik;
b wählt
i. die Mitglieder des Vorstands;
ii. die Revisionsstelle;
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iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;
iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;
v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;
vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA
im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
d erlässt das Organisationsreglement;
e beschliesst
i. das Budget;
ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1;
iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus
dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;
vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;
vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports
jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;
viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;
ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f genehmigt
i. das Organisationsreglement der GESPA;
ii. das Gebührenreglement der GESPA;
iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der
GESPA;
iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der
SFS;
viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g nimmt Kenntnis
i. vom jährlichen Budget der GESPA;
ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;
iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
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h nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
Art. 6
Entscheidverfahren der FDKG
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend
ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71
Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
2.1.3 Der Vorstand
Art. 7
Zusammensetzung des Vorstands
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens
zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les
jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen
Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.
Art. 8
Zuständigkeiten
1 Der Vorstand
a bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;
b vertritt die Trägerschaft nach aussen.
Art. 9
Entscheidverfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der
Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
Art. 10
Sekretariat
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
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2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das
Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement
kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen
Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
2.1.4 Das Geldspielgericht
Art. 11
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je
zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der
italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an,
wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen
oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer
der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen,
a soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und
der Ersatzrichterinnen und –richter ansonsten keine gültige Verhandlung
stattfinden kann, oder
b wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter
bzw. die Ersatzrichterinnen oder –richter nicht verfügen; diesfalls muss
die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
Art. 12
Zuständigkeit
1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche
Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden
gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.
Art. 13
Unabhängigkeit
1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig
und nur dem Recht verpflichtet.
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Art. 14
Organisation und Berichterstattung
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation,
die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das
Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement
kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.
2.1.5 Die Revisionsstelle
Art. 15
Wahl und Berichterstattung
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan
oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren;
Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des
Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.
2.1.6 Weitere organisatorische Einheiten
Art. 16
Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission
oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
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3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag.
2.2 Finanzen
Art. 17
Finanzierung
1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie
über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
Art. 18
Rechnungswesen
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt
sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.
3 Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
3.1 Aufgaben und Organisation
3.1.1 Allgemeines
Art. 19
Aufgaben und Befugnisse
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich
zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine
Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele.
Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann
der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2
besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
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Art. 20
Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe:
a den Aufsichtsrat;
b die Geschäftsstelle;
c die Revisionsstelle.
Art. 21
Unabhängigkeit
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein
Gespräch über die Aufgabenerfüllung.
Art. 22
Organisation und Berichterstattung
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats
selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
3.1.2 Der Aufsichtsrat
Art. 23
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern,
wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen
Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal
wiedergewählt werden.
Art. 24
Zuständigkeiten
1 Der Aufsichtsrat
a erlässt
i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
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ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter
Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
iv. die Regulierung betreffend das Personal;
b kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
c beschliesst
i. das jährliche Budget der GESPA;
ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;
iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;
d stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden
der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat
und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben
übertragen.
3.1.3 Die Geschäftsstelle
Art. 25
Geschäftsstelle und Personal
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht
dessen Beschlüsse.
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4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne
Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in
ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements
selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen
Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen
Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist
sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3.1.4 Die Revisionsstelle
Art. 26
Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von
vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision
durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
3.2 Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
Art. 27
Reserven
1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe
von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres
auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen
Gesamtaufwands aufweisen.
Art. 28
Finanzierung
1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses
Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
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Art. 29
Rechnungslegung
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7
korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
Art. 30
Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung
der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im
Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige
Zwecke.
Art. 31
Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021).
4 Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 32
Errichtung und Zweck
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und
grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen
der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die
Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.
Art. 33
Stiftungsvermögen
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich
zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
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2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und
Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports.
Art. 34
Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf
der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden
Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung
kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der
Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der
Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben
des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
Art. 35
Organisation
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung
ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu
achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von
vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
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5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision
durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den
Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich
die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich
Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
Art. 36
Berichterstattung
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
Art. 37
Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
1 Die SFS gewährt Beiträge
a an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
b an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die
Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS
die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
Art. 38
Transparenz
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.
5 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39
Unvereinbarkeit
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
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2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein
noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für
eine solche Unternehmung ausüben.
Art. 40
Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.