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Reglement Gemeindepolizei

Vaduz · 589 · communal act

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 l. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 ll Aufgaben und Pflichten der Gemeindepolizisten
  5. Art. 5 Gemeindepolizei Reglement Seite 3 von 9
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Gemeindepolizei Reglement Seite 4 von 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Art. 10 Unbefangenheit und Auftreten in und ausser Dienst 5
  12. Art. 13 Att.12 Rapporte und Anzeigen 6
  13. Art. 15 Att. 14 Persönliche Ausrüstung 6
  14. Art. 16
  15. Art. 17
  16. Art. 18
  17. Art. 19

17 provisions

Art. 1 l. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich t Dieses Reglement regelt den Dienstbetrieb und die Organisation der Gemeindepolizei der Gemeinde Vaduz. Es enthält die für den Polizeidienst erforderlichen Bestimmungen und ergänzt die Gesetzgebung des Landes sowie die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinde'. 2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2

Polizeiorgane tOrgane der Gemeindepolizei sind der Bürgermeistef, bei Verhinderung der Vizebürgermeister sowie ein oder mehrere vom Gemeinderat bestellte Gemeindepolizisten'. 'Die Gemeindepolizisten stehen unter der Aufsicht des Gemeinderates und unter der unmittelbaren Leitung des Bürgermeistersa. Der Bürgermeister übt das Weisungsrecht über die Gemeindepolizisten aus. Dem Bürgermeister obliegen insbesondere folgende die Gemeindepolizei betreffende Aufgaben, die auch delegiert werden können: - Leitung der Gemeindepolizei; - Vertretung der Gemeindepolizei nach aussen; - Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gem. Art. 3 dieses Reglements; - Erlass von Dienstanweisungen an die Gemeindepolizei; - Organisation der Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizei; - Ausübung der Disziplinargewalt; - lnformation des Gemeinderates über wichtige Ereignisse; - lnformation der Bevölkerung. 'Wenn mehrere Gemeindepolizisten bestellt werden, kann der Gemeinderat einem davon die Dienstleitung übertragen. Das Weisungsrecht des Bürgermeisters bleibt dadurch unberührt. 1 Vgl. insbesondere das Gemeindegesetz (GemG), die Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten (AWVG) sowie die einschlägigen (ortspolizeilichen) Verordnungen und Reglements der Gemeinden. 'Vgl. Art. 52 GemG - Vgl. Art.40 Abs. lit. N GemG. ovgl. Art. 52 GemG. rt Gemeindepolizei Reglement Seite 2 von 9 o Jeder Gemeindepolizist erhält bei Dienstantritt einen amtlichen Dienstausweis mit Namenszug und Fotografie des betreffenden Gemeindepolizisten. Der Dienstausweis wird vom Bürgermeister und dem lnhaber unterschrieben.

Art. 3

Unterstützung der Gemeindepolizei und Kooperationsvereinbarungen 1 Die Gemeindepolizisten der Gemeinden unterstützen sich gegenseitig. Die Gemeindepolizei kann bei anderen Gemeindepolizisten direkt selbst um Unterstützung anfragen. Der Bürgermeister ist bei einer zustande kommenden Zusammenarbeit zu informieren. 2lnsbesondere für den Bereich der Aus- und Fortbildung sowie für den Bereich Beschaffung (Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung) sind einheitliche Schulungen und Standards anzustreben. Zu diesem Zweck haben sich die Gemeindepolizisten fortlaufend in regelmässigen Abständen zu besprechen und die Bedürfnisse zu koordinieren. 3 Der Bürgermeister kann sowohl mit einzelnen Gemeinden als auch mit privaten Sicherheitsfirmen Vereinbarungen zur Unterstützung der Gemeindepolizei durch Mitglieder anderer Gemeindepolizeien oder Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen sch liessen. o Die Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste stehen zur Gemeinde in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung gemeindepolizeilicher Aufgaben Dienstkleidung zu tragen sowie einen Dienstausweis gem. Art. 2 Abs. 4 mitzuführen. Die einschlägigen polizeilichen Bestimmungen gelten sinngemäss.

Art. 4 ll Aufgaben und Pflichten der Gemeindepolizisten

Enreiterte Aufgaben der Gemeindepolizei 'ln Ergänzung der Gese2gebungen des Landess und der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinde werden den Gemeindepolizisten der Gemeinde Vaduz, i nsbesondere nachstehende Aufgaben zur ständigen Aufgabenerfül lung zugewiesen: - Gewährleistung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung auf dem Gemeindegebiet - Verkehrspolizeiliche Aufgaben und Aktionen im fahrenden und ruhenden Verkehr auf dem Gemeindegebiet - Regelmässige Patrouillen auf dem Gemeindegebiet. Präventivarbeit im Verkehrsbereich. - Betreuung und Unterhalt der Schrankenanlagen, Kassa- und Parkautomaten - Durchführung von Kontrollen Die weiteren Aufgaben sind in der Stellenbeschreibung definiert. uvgl. Art. 64c GemG

Art. 5 Gemeindepolizei Reglement Seite 3 von 9

Dienstpflicht und Eigensicherung 'Der Gemeindepolizist ist zum Dienst verpflichtet. Er hat aus eigenem Entschluss oder auf Anordnung tätig zu werden und seine Aufgabe zu erfüllen, soweit dies auf Grund seines Ausbildungsstandes und seiner beruflichen Erfahrung von ihm enryartet werden kann. 2 Der Gemeindepolizist hat auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismässig sind. Erforderlichenfalls ist unvezüglich Unterstü2ung, insbesondere durch die Landespolizei, anzufordern. 3 Die strafrechtlichen Bestimmungen zur Anzeigeverpflichtung bleiben vorbehalten.

Art. 6

Gewissenhaftigkeit und pflichtgemässes Ermessen 1 Unbeschadet der aus anderen Gesetzen und Vorschriften obliegenden Dienstpflichten erfüllt der Gemeindepolizist die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie innert nützlicher Frist. 2 Der Gemeindepolizist prüft jeweils, ob er verpflichtet ist, tätig zu werden oder ob es in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt, einzuschreiten und welche Massnahmen zu ergreifen sind.

Art. 7

Dienstzeiten und Erreichbarkeit 1 Der Dienstantritt und Dienstzeiten können entsprechend den betrieblichen Erfordernissen angeordnet werden. 2 Der Gemeindepolizist kann, ausser im Falle des Bezuges von Urlaub, bei dienstlicher Notwendigkeit auch in seiner Freizeit in Ausnahmefällen (Notsituationen) zum Dienst aufgeboten werden.

Art. 8

Sich selbst in den Dienst versetzen 1 Gemeindepolizisten können, sofern es ihnen zumutbar ist, sich ausserhalb der eingeteilten Dienstzeit selbst in den Dienst versetzen und polizeiliche Handlungen vornehmen, wenn: a) dies zur Abwehr einer erheblichen, unmittelbar drohenden Gefährdung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist und polizeiliche Hilfe anders nicht rech2eitig herbeigeführt werden kann; b) dies zur Verhinderung und Verfolgung einer Straftat notwendig ist; c) die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder bei der Suche nach vermissten Personen geboten ist; d) die im Dienst stehenden Gemeinde- oder Landespolizisten Hilfe benötigen und unterstützt werden müssen. e) zur Prävention und Gefahrenabwehr, wenn es die Situation erfordert.

Art. 9 Gemeindepolizei Reglement Seite 4 von 9

Unbestechlichkeit 'Dem Gemeindepolizisten ist es untersagt, im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, sich versprechen zu lassen oder zu fordern. 'Ohne Bezug zu bestimmten dienstlichen Angelegenheiten ist es dem Polizeibeamten ebenfalls untersagt, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, sich versprechen zu lassen oder zu fordern, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, dass diese Vorteile im Hinblick auf den Berufsstand in Aussicht gestellt oder gewährt werden sollen. 3 Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 10

Unbefangenheit und Auftreten in und ausser Dienst 1 Der Gemeindepolizist erfüllt seine Aufgaben ohne Ansehen der Person. Fühlt er sich in der Dienstausübung befangen, meldet er dies ohne Aufschub dem Vorgesetzten. 2 Der Gemeindepolizist ist im Kontakt mit der Bevölkerung höflich, korrekt, hilfsbereit und bestimmt. 3 Der Gemeindepolizist vermeidet in und ausser Dienst jedes Verhalten, das seinem persönlichen Ansehen und dem Ansehen der Gemeinde schadet. Art. 1 1 Amtsverschwiegenheit n t Die interne und externe Weitergabe von lnformationen über dienstliche Wahrnehmungen ist nur soweit zulässig, als dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. lm Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 2 Die Verschwiegenheit umfasst auch Angelegenheiten, die den Dienstbetrieb betreffen, insbesondere, wenn deren Bekanntwerden die Sicherheit der Gemeindebediensteten oder von Drittpersonen oder das Ansehen der Gemeinde beeinträchtigen können. 3 Nimmt der Gemeindepolizist Missstände betreffend den Dienstbetrieb oder die Dienstausübung wahr, meldet er diese seinem Vorgesetzten. Verschafft dieser keine Abhilfe, ist die nächst höhere Vorgesetztenstelle zu informieren. a Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. 5 Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten, ebenso die Bestimmungen über die lnformationspflicht der Öffentlichkeit. Gemeindepolizei Reglement Seite 5 von 9 Att.12 Rapporte und Anzeigen 1 Der Gemeindepolizist berichtet innert nützlicher Frist in einem Rapport über Vorfälle und andere Auflragserledigungen an den Vorgesetzten. Die Verhältnismässigkeit ist zu beachten. 2 Der Vorgesetzte bestimmt die Art und Weise der Aktenkontrolle und der Weiterleitung von Akten bzw. Anzeigen an Amtsstellen des Landes und der Gemeinden. Art. 13 Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten 1 Der Gemeindepolizist ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Fortbildungen6 eigenverantwortl ich wah rzu nehmen. 2 Die Aus- und Weiterbildungsnachweise sind der personalführenden Stelle bis zum 1. Februar des nachfolgenden Kalenderjahres unaufgefordert vorzulegenT. 3 Ungenügende Fortbildungsergebnisse, insbesondere solche, die eine ablehnende Stellungnahme als Träger einer Faustfeuenruaffe zur Folge haben, sind unverzü g I ich dem Bü rgermeister mitzuteilens. lll. Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung Art. 14 Persönliche Ausrüstung 'Dem Gemeindepolizisten werden die Uniform, Hilfsmittel wie Pfefferspray und weitere Ausrüstungsgegenstände für den allgemeinen Polizeidienst persönlich zugeteilt. 2 Eine Faustfeuerwaffe wird nur aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderatese persönlich zugeteilt, sobald der Gemeindepolizist die dafür erforderliche Zusatzausbildung positiv absolviert hat. Der Waffenträger hat an der jährlichen Zusatzausbildung gemäss AWGV Art. 11 Abs. 2 teilzunehmen. Bei begründetem Verdacht der Nichteignung zum Tragen einer Waffe (2.8. unzureichende Schiessresultate, ungenügendem Training oder sonstigen, auch in der Person selbst liegenden, Hinderungsgründen) kann der Bürgermeister die Waffe einziehen. Der Bürgermeister kann anschliessend weitere Massnahmen insbesondere in dienstrechtlicher Hinsicht beschliessen. 3 Die persönliche Ausrüstung bleibt im Eigentum der Gemeinde u Vgt. Art. 6 und 7 AWGV ' Vgl. Art. 11 und 12 AWGV " Ebenso e vgt. Art. 64 Abs. s GemG Gemeindepolizei Reglement Seite 6 von 9 Art. 15 Pflege, Verwahrung, Ersatz und Überlassung 1 Der Gemeindepolizist sorgt für die einwandfreie Pflege und Verwahrung der persönlichen Ausrüstung. Für das Verwahren der allenfalls zugewiesenen Faustfeuenrtraffe sind insbesondere die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften zu beachten. 2 Einzelne Teile der Dienstkleidung werden regelmässig, die Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf erse2t 3 Ausrüstungs- bzw. Kleidungsstücke, welche ersetzt werden müssen, gelten als wertlos und werden fachgerecht entsorgt. Art. 16 Tragen im Dienst 'Die Gemeindepolizisten versehen ihren Dienst grundsätzlich in Uniform. ln begründeten Fällen kann die Verrichtung des Dienstes ausnahmsweise in Zivilkleidung erfolgen. 'Die Gemeindepolizisten haben auf ein ordentlich uniformiertes Erscheinungsbild zu achten. Zur Uniform dürfen, ausser dem Schuhwerk, nur in Ausnahmefällen zivile Kleidungsstücke sichtbar getragen werden. Att.17 Tragen ausser Dienst, Weitergabe 1 Die Uniform oder Uniformteile dürfen ausserhalb des Dienstes und des Arbeitsweges sowie im Ausland nur mit besonderer Bewilligung des Bürgermeisters getragen werden. 2 Einzelstücke der Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, sondern sind fachgerecht zu entsorgen. Art. 18 Dienstliche Ausrüstung l Ausrüstungsgegenstände und Waffen, die nicht persönlich zugeteilt werden, zählen zur dienstlichen Ausrüstung. Art. 19 Schäden und Mängel an Uniformen, Waffen und Ausrüstung 'Schäden und Mängel an der persönlichen und dienstlichen Ausrüstung sind umgehend zu beheben. 2 Anderungen oder Reparaturen gehen grundsätzlich zu Lasten der Gemeinde. Gemeindepolizei Reglement Seite 7 von 9 Vlll. lnkrafüreten Art. 20 lnkraftreten 1 Das Gemeindepolizei Reglement ist vom Gemeinderat am 26. Juni 2018 genehmigt worden. Es tritt per 1 . Juli 2018 in Kraft und ersetzt das Reglement in seiner Fassung vom 31. August 1973. Vaduz, 27. Juni2018 Bürge Vaduz stertd Gemeindepolizei Reglement Seite 8 von 9 lndex l. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Geltungsbereich 2 Art.2 Polizeiorgane 2 Art. 3 Unterstützung der Gemeindepolizei und Kooperationsvereinbarungen 3 ll Aufgaben und Pflichten der Gemeindepolizisten 3 Art. 4 Enveiterte Aufgaben der Gemeindepolizei 3 Art. 5 Dienstpflicht und Eigensicherung 4 Art. 6 Gewissenhaftigkeit und pflichtgemässes Ermessen 4 Art. 7 Dienstzeiten und Erreichbarkeit 4 Art. 8 Sich selbst in den Dienst versetzen 4 Art. 9 Unbestechlichkeit 5

Art. 11 Art. 10 Unbefangenheit und Auftreten in und ausser Dienst 5

Amtsverschwiegenheit 5

Art. 13 Att.12 Rapporte und Anzeigen 6

Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten 6 lll. Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung 6

Art. 15 Att. 14 Persönliche Ausrüstung 6

Pflege, Verwahrung, Ersatz und Überlassung 7

Art. 16

Tragen im Dienst 7

Art. 17

Tragen ausser Dienst, Weitergabe 7

Art. 18

DienstlicheAusrüstung 7

Art. 19

Schäden und Mängel an Uniformen, Waffen und Ausrüstung 7 Vlll. lnkrafüreten I Art. 20 lnkraftreten 8 Gemeindepolizei Reglement Seite 9 von 9

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