Art. 2 Art. 1a * …
1 Der Staat stellt der «Laupenstiftung» einen einmaligen Betrag von 100'000 Franken zur Verfügung. * 2 Andere bestehende Fonds zu ähnlichen Zwecken können mit der Laupenstiftung vereinigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses - 515.81 2 3 Im übrigen soll die «Laupenstiftung» durch freiwillige Zuwendungen Dritter und den Ertrag ihrer Zinsen geäufnet werden. * Art. 3 * 1 Die «Laupenstiftung» steht unter der Aufsicht der Sicherheitsdirektion. *