Art. 38c Unmöglichkeit einer gültigen Verhandlung wegen Ausstands
Wird von so vielen Richtern und Richterinnen der Berufungskammer der Ausstand verlangt, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone durch das Los so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst zu beurteilen.
Art. 39 Grundsatz
1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO und nach diesem Gesetz.
2 Ausgenommen sind Fälle nach:
a. den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b. Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c. Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d. Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e–g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.
SR 312.0
SR 313.0
SR 172.021
SR 172.220.1
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 37 Absatz 2 gelten die Artikel 121–129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 sinngemäss.
2 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
SR 173.110
Art. 41 Zusammensetzung des Gerichts
1 Das Bundesstrafgericht umfasst 15–35 ordentliche Richter und Richterinnen.
2 Die Straf- und die Beschwerdekammern werden durch nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt; deren Zahl beträgt höchstens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen dieser Kammern.
2bis Die Berufungskammer wird durch höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt.
3 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
Art. 42 Wahl
1 Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.
1bis Die Richter und Richterinnen der Berufungskammer werden eigens für diese Kammer gewählt.
2 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
Art. 43 Unvereinbarkeit in der Person
1 Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern sowie Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
c. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
d. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 44 Unvereinbarkeit aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit
1 Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
2 Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.
3 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.
4 Sie dürfen nicht berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten. Für nebenamtliche Richter und Richterinnen gilt dieses Verbot nur vor dem Bundesstrafgericht.
5 Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
Art. 45 Andere Beschäftigungen
1 Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die ordentlichen Richter und Richterinnen einer Bewilligung der Verwaltungskommission.
2 Das Bundesstrafgericht bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.
Art. 46 Beschäftigungsgrad, Arbeitsverhältnis und Besoldung
1 Die ordentlichen Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.
2 Das Gesamtgericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen; dabei darf die Summe der Stellenprozente des Gerichts insgesamt nicht verändert werden.
3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.
Art. 47 Eid und Gelübde
1 Die Richter und Richterinnen legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde auf eine gewissenhafte Pflichterfüllung ab.
2 Sie leisten den Eid oder das Gelübde vor dem Gesamtgericht.
Art. 48 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 (Änderung des Höchstalters für Richter und Richterinnen), in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5647; BBl 2011 8995 9013).
Art. 49 Amtsenthebung
Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:
a. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 50
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
Art. 51 Reglement
Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung in einem Reglement.
Art. 52 Präsidium
1 Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
a. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
b. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.
2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Art. 53 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
2 Es ist zuständig für:
a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
b. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d. die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e. die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
f. die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
3 Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.
4 Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
Art. 54 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts;
c. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
3 Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:
a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
b. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
c. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern;
d. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
e. eine angemessene Weiterbildung des Personals;
f. die Bewilligung für Beschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
g. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
Art. 55 Bestellung der Kammern
1 Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre die Straf- und die Beschwerdekammern. Es macht die Zusammensetzung aller Kammern öffentlich bekannt.
2 Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Richter und Richterinnen der Straf- und der Beschwerdekammern sind innerhalb dieser Kammern zur Aushilfe verpflichtet. Soweit erforderlich helfen die Richter und Richterinnen der Beschwerdekammern in der Berufungskammer aus; vorbehalten bleiben die Artikel 21 Absatz 2 und 56 Buchstabe b StPO.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
SR 312.0
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
Art. 56 Kammervorsitz
1 Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern für zwei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.
2 Der Präsident oder die Präsidentin einer Kammer wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
Art. 57 Abstimmung
1 Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
3 Bei Entscheiden, die das Bundesstrafgericht im Rahmen seiner Rechtsprechungskompetenzen trifft, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
Art. 58 Geschäftsverteilung
Das Gesamtgericht bestimmt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
Art. 59 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.
3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
Art. 60 Verwaltung
1 Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.
2 Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.
3 Es führt eine eigene Rechnung.
Art. 61 Generalsekretär oder Generalsekretärin
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.
Art. 62 Infrastruktur
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesstrafgericht benutzten Gebäude ist das EFD zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen.
2 Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.
3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD schliesst das Bundesstrafgericht mit dem Bundesrat eine Vereinbarung ab.
Art. 62a Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
1 Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesstrafgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sinngemäss Anwendung.
2 Das Bundesstrafgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 941; BBl 2009 8513).
SR 172.010
Art. 63 Information
1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3 Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.
Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip
1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.
2 Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren nach den Artikeln 13–15 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 durchgeführt wird. In diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
SR 152.3
Art. 65
1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO.
2 Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.
3 Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht.
4 Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel.
SR 312.0
Art. 66 Politische Straftaten
1 Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf einer Ermächtigung durch den Bundesrat. Zur Wahrung der Interessen des Landes kann er sie verweigern.
2 Bis zum Entscheid des Bundesrates trifft die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen.
Art. 67 Straftaten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft
1 Richtet sich die Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gegen einen Leitenden Staatsanwalt, eine Leitende Staatsanwältin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, so bezeichnet die Aufsichtsbehörde ein Mitglied der Bundesanwaltschaft oder ernennt einen ausserordentlichen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin für die Leitung des Verfahrens.
2 Bis zur Bezeichnung oder Ernennung trifft die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen.
Art. 68 Mitteilungsrechte und -pflichten
1 Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information zwingend angewiesen sind.
2 Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Bundesgesetzen.
Art. 69 Zustellung durch Veröffentlichung
Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Bundesblatt.
Art. 70 Zeugeneinvernahmen durch die Polizei
Die Bundesanwaltschaft kann im Einzelfall Angehörige der Bundeskriminalpolizei mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen betrauen.
Art. 71 Belohnungen
Belohnungen können aussetzen:
a. im Vorverfahren: der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin;
b. im Hauptverfahren: die Verfahrensleitung.
Art. 72 Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen
Die vorläufige Festnahme von Personen, welche die Polizei bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, bedarf nach drei Stunden der Genehmigung durch einen Pikettoffizier oder eine Pikettoffizierin der Bundeskriminalpolizei oder durch vom kantonalen Recht dazu befugte Polizeiangehörige.
Art. 73 Kosten und Entschädigung
1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a. die Berechnung der Verfahrenskosten;
b. die Gebühren;
c. die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2 Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3 Es gilt ein Gebührenrahmen von 200–100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a. Vorverfahren;
b erstinstanzliches Verfahren;
c. Rechtsmittelverfahren.
Art. 74 Vollzug durch die Kantone
1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a. …
b. Freiheitsstrafen;
c. therapeutische Massnahmen;
d. Verwahrung;
e. Geldstrafen;
f. Bussen;
g. Friedensbürgschaften;
gbis. Landesverweisungen;
h. Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i. Fahrverbote.
2 Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31–36 StPO im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3 Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4 Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5 Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
SR 312.0
Art. 75 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft
1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.
2 Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.
3 Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.
Art. 76 Nachträgliche Entscheide
Nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, werden getroffen:
a. von der nach kantonalem Recht zuständigen Stelle, wenn ein Entscheid der Strafbehörden des Bundes durch einen Kanton vollzogen wird;
b. von der Bundesanwaltschaft in den andern Fällen.