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11 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement setzt die erhobenen Gebühren und Auslagen
sowie die Entschädigungen fest, die durch und an die verschiedenen für den
Bereich des Veterinärwesens zuständigen Organe ausbezahlt werden, namentlich:
a) der Staatsrat des Kantons Wallis durch die Departemente und die
Dienststellen;
b) die Gemeindebehörden;
c) die amtlichen und nicht amtlichen Tierärzte;
d) die amtlichen Fachexperten und Fachassistenten;
e) die kantonale, kommunale und interkommunale Polizei;
f) die durch das Veterinäramt (nachfolgend: das Amt) beauftragten Personen oder die Leistungen vom Veterinäramt beziehen.
2 Der Tarif der Gebühren und Entschädigungen ist durch Punkte bestimmt,
ausser für die Tarife, die bereits in anderen Gesetzen in Franken festgelegt
wurden. Der Richtwert von 1 Punkt (Tierarzt Tarif) ist auf 1,007 Franken festgelegt, wenn das vorliegende Reglement in Kraft tritt. Dieser Tarif wird gemäss dem jährlichen Beschluss des Staatsrates über die Anpassung der Besoldung des Staatspersonals an die Teuerung am 1. Januar jedes Jahres
auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise (IKP) des
Vormonats Dezember indexiert.
Art. 2
Arten von Gebühren und Entschädigungen
1 Diese Verordnung sieht drei Arten von Gebühren und Entschädigungen
vor:
a) Gebühren und Entschädigungen, deren Höhe festgesetzt ist;
b) Gebühren und Entschädigungen, deren Höhe zeitabhängig ist;
c) Gebühren und Entschädigungen, die zwischen einer bestimmten
Ober- und Untergrenze (nach einer Rahmenordnung) festzulegen sind.
2 Gebühren
Art. 3
Allgemeine Bestimmungen
1 Die Gebühren werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen
nach den Grundsätzen der Kostendeckung und der Äquivalenz festgelegt.
Die Personalkosten der Behörde werden grundsätzlich nach dem effektiven
Zeitaufwand verrechnet.
2 Gebühren, die für jede von dem Verpflichteten veranlasste oder verlangte
Leistung erhoben werden:
a) Erstellung von Bewilligungen/Stunde 148 Pkt.
b) Kontrollen/Stunde 148 Pkt.
c) Erstellung eines Rapportes/Stunde 148 Pkt.
d) Intervention/Stunde 148 Pkt.
3 Pauschalgebühr für Fälle, die keine besondere Prüfung erfordern und bei
denen sowohl die technische als auch die rechtliche Situation klar ist, wie
bestimmte standardisierte, sich wiederholende Leistungen:
a) erstinstanzliche Entscheidungen mit Rechtsmittelbelehrung / pro Seite 120 Pkt.
4 Reisekosten pro Kilometer: werden nach den im Reglement über Reisekostenentschädigungen festgelegten Tarifen berechnet.
Art. 4
Erhobene Gebühren im Bereich Lebensmittel
1 Erhobene Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (gemäss Art. 60 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle,
VSFK). Tierkontrolle vor und nach der Schlachtung:
a) Grundgebühr pro Besuch der Schlachtanlage Fr. 20,00
b) Grundgebühr pro Besuch des Herkunftsbetriebs
der Tiere Fr. 30,00
c) Tier der Rindergattung, ab 8 Monate Fr. 12,00
d) Tier der Rindergattung, jünger als 8 Monate Fr. 8,00
e) Schaf, Ziege Fr. 5,00
f) Schwein Fr. 8,00
g) Ferkel Fr. 3,00
h) Pferd Fr. 12,00
i) anderes Schlachtvieh Fr. 8,00
j) Klauenzuchtwild Fr. 8,00
k) Wildschwein Fr. 8,00
l) Hausgeflügel Fr. 0,10
m) Hauskaninchen Fr. 0,20
n) Gebühr für das Wiegen und Etikettieren pro Tierkörper Schlachtvieh Fr. 3,00
2 Gebühren für Schlachttieruntersuchung und Tötung der Tiere im Herkunfsbetrieb sowie für Fleischkontrolle im Schlachthof nach Hofschlachtung oder
Weidetötung gemäss Artikel 60 Absatz 6 VSKF:
a) pro Stunde 148 Pkt.
3 Erhobene Gebühren für Leistungen, Kontrollen und spezielle Bewilligungen
im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis d, und f bis i des Lebensmittelgesetzes:
a) pro Stunde 148 Pkt.
Art. 5
Gebühren für die Tätigkeiten des Amtes in Anwendung des Veterinärgesetztes
1 Gebühren für die Tätigkeiten des Veterinäramtes in Anwendung des Veterinärgesetzes:
a) pro Stunde 148 Pkt.
b) Bewilligung zur Ausübung der Veterinärmedizin,
unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) 500 Pkt.
3 Entschädigungen
Art. 6
Allgemeine amtliche Aufgaben im Auftrag des Kantonstierarztes
1 Tätigkeiten des amtlichen Tierarztes, des beauftragten Tierarztes oder des
amtlichen Experten:
a) pro Stunde Tätigkeit 148 Pkt.
b) Reisezeit, pro Stunde 70 Pkt.
c) Pauschalentschädigung für die klinische Untersuchung eines Heimtieres, einschliesslich der Erstellung des Berichtes 50 Pkt.
2 Tätigkeiten von amtlichen Assistenten:
a) pro Stunde der Tätigkeit 45 Pkt.
b) Reisezeit, pro Stunde 30 Pkt.
3 Tätigkeiten der regionalen Bieneninspektoren und Taxatoren in Sachen
Tierseuchen:
a) pro Stunde 40 Pkt.
4 Tätigkeiten anderer spezialisierter Beauftragter (insbesondere Hundetrainer, Spezialisten für Wildtiere, spezialisierte Mitarbeiter des Einsatzteams für
Tierseuchenfälle hochansteckender Krankheiten):
a) pro Stunde, gemäss Leistungsauftrag 50-100 Pkt.
Art. 7
Ausbildungsentschädigungen
1 Ausbildung von amtlichen Tierärzten, Delegierten oder amtlichen Experten:
a) pro Stunde 70 Pkt.
b) pro halben Tag (< 4.15 Stunden) 210 Pkt.
c) pro ganzen Tag (8.30 Stunden) 390 Pkt.
2 Schulung anderer Beauftragter wie amtliche Assistenten, regionale Bieneninspektoren oder Tierseuchen-Taxatoren:
a) pro halben Tag (<4.15 Stunden) 120 Pkt.
b) pro ganzen Tag (8.30 Stunden) 200 Pkt.
Art. 8
Spezifische Entschädigungen, die im Bereich des Tierschutzes
gezahlt werden
1 PAB-Programm (Prävention von Unfällen durch Hundebisse):
a) Referenten bis zum Ende des 3. Jahres ihrer Mitarbeit, pro Klassenbesuch 105 Pkt.
b) Referenten ab Beginn des 4. Jahres ihrer Mitarbeit, pro Klassenbesuch 120 Pkt.
Art. 9
Spezifische tierärztliche Entschädigungen im Zusammenhang
mit Lebensmitteln
1 Entschädigungen für die amtlichen Kontrollen von Tieren in Schlachthöfen
vor und nach der Schlachtung:
a) amtlicher Tierarzt/Stunde 110 Pkt.
Art. 10
Spezifische Entschädigungen im Zusammenhang mit Tierseuchen
1 Grundgebühr
a) pro Betrieb 26 Pkt.
2 Besondere Verrichtungen. Die unten aufgeführten Gebühren beinhalten die
Identifizierung der Tiere, die Verfassung der Berichte inkl. elektronische, die
Verpackung und den Versand der Berichte und des erhobenen Materials.
Bei grossräumigen Interventionen in einer Region wird ein besonderer Tarif
erlassen:
a) Blutentnahme:
1. Rindvieh (ausgenommen der unter 2. aufgeführten Arten) pro Tier 8 Pkt.
2. Mutterkühe, Maststiere (in Freilaufhaltung),
Zuchtstiere und Büffel (ab 12 Monate) pro
Tier 15 Pkt.
3. Schweine pro Tier 15 Pkt.
4. Ziegen, Schafe, Wild, Lamas pro Tier 8 Pkt.
5. Geflügel pro Tier 9 Pkt.
b) Blutentnahme in den Schlachthöfen (sämtliche
Tierkategorien) pro Tier 8 Pkt.
c) Milchprobe 6 Pkt.
d) Nachgeburtentnahme 18 Pkt.
e) Hautentnahme / Biopsie eines Fötus 5,5 Pkt.
f) Entnahme von Tupferproben zur Diagnose der
Moderhinke Krankheit ab Fr. 125,00 bis 175,00
g) Trächtigkeitskontrolle 20 Pkt.
h) Kotentnahme 8 Pkt.
i) Tuberkulinisierung inkl. Nachkontrolle pro Tier 10 Pkt.
j) subkutane oder intramuskuläre Injektion 4 Pkt.
k) Entnahme von Organen, Fleischproben in
Schlachthöfen pro Tier 12 Pkt.
l) Vorbereitung auf die BSE-Entnahme (Entfernung
des Kopfes) 50 Pkt.
m) Entnahme von Hirnproben mittels Löffel (BSE,
TSE) pro Tier 12 Pkt.
n) Autopsie inkl. Probeentnahme
1. Kleinvieh 40 Pkt.
2. Grossvieh 80 Pkt.
o) Tierhalter, die an einem frewilligen kantonalen Programm teilnehmen
zur Bekämpfung einer Tierseuche (wie zum Beispiel die Moderhinke
der Schafe), werden gemäss der diesbezüglichen Richtlinie entschädigt.
p) Jährliche Pauschalentschädigung für Imker, die
am Früherkennungsprogramm "Apinella" teilnehmen 500 Pkt.
Art. 11
Auslagen, Allgemeine Bestimmungen
1 Kosten, die durch die amtliche Vakanz entstehen:
a) Reisekosten werden gemäss den im Reglement über die Reiseentschädigungen festgelegten Tarifen entschädigt;
b) Sonstige Kosten, wie z. B. Portokosten, Parkgebühren oder Unterkunft (Übernachtung) gemäss Quittung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.11.2022 01.10.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-082
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.11.2022 01.10.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-082