1 Die Urteile werden von dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes Mitglied des Spruchkörpers.
2 Einzelrichterliche Entscheide (Art. 23 VGG) werden vom urteilenden Richter oder von der urteilenden Richterin und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein vom urteilenden Richter oder von der urteilenden Richterin als Stellvertretung bezeichnetes Gerichtsmitglied.
3 Instruktionsverfügungen werden vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin unterzeichnet; vorbehalten bleibt Artikel 29 Absatz 3. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin als Stellvertretung bezeichnetes Gerichtsmitglied.
Art. 36 Kleidung
Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.
Art. 37 Bild- und Tonaufnahmen
1 Während der Verhandlungen und Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt; vorbehalten bleiben öffentliche Urteilsverkündungen, für welche die Verfahrensleitung solche Aufnahmen gestatten kann.
2 Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bild- und Tonaufnahmen innerhalb der Gerichtsgebäude zur Verfügung stehen. Für Aufnahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilligung des Generalsekretariats erforderlich.
Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
2 …
[AS 2006 5287]
Die Änderung kann unter AS 2008 2189 konsultiert werden.
Art. 39 Übergangsbestimmung zu Artikel 19
Die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Abteilungen durch die Gerichtskommission gemäss Artikel 173 Ziffer 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (Übergangsbestimmung zu Art. 40a) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3.
SR 171.10
Art. 40 Übergangsbestimmung zu Artikel 31
Bei der Zuteilung der Geschäfte, die das Bundesverwaltungsgericht gemäss Artikel 53 Absatz 2 VGG von den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder den Beschwerdediensten der Departemente übernommen hat, kann vom Verteilschlüssel im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 abgewichen werden.
Art. 41 Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 32 und 35
1 Auf hängige Verfahren ist das neue Recht anwendbar.
2 Spruchkörper, die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 25 Absätze 1−3 des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wurden, bleiben bestehen.
[AS 2006 5287]
Art. 41a Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 25a, 26 und 31–32c
Das neue Recht ist auf alle Geschäftszuteilungen sowie Spruchkörperbildungen und -anpassungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Reglements vom 13. Dezember 2022 erfolgen.
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238).