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Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht

Confederation · 173.320.1 · regulation

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1 Aufgaben
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Einberufung
  4. Art. 4 Beschlussfassung
  5. Art. 5 Wahlen
  6. Art. 6 Wahl der Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin
  9. Art. 9 Wahlverfahren
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Organisation und Aufgaben
  12. Art. 12 Beschlussfassung
  13. Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organen
  14. Art. 14
  15. Art. 14a
  16. Art. 15
  17. Art. 16 Schlichtungsstelle
  18. Art. 16a Schlichtungskommission
  19. Art. 17
  20. Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
  21. Art. 19 Bestellung
  22. Art. 20 Vakanzen
  23. Art. 21 Organisation
  24. Art. 22 Vereinigte Abteilungen
  25. Art. 23 Zuständigkeiten
  26. Art. 24 Zuteilung der Geschäfte und Ausgleichung der Geschäftslast
  27. Art. 25 Zahl und Zusammensetzung
  28. Art. 25a Fachgebiete
  29. Art. 26 Geschäftsverteilung
  30. Art. 27 Beschäftigungsgrad
  31. Art. 28 Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts
  32. Art. 29 Aufgaben
  33. Art. 30 Zuteilung und Unterstellung
  34. Art. 31 Geschäftszuteilung
  35. Art. 32 Bildung der Spruchkörper
  36. Art. 32a Anpassung der Spruchkörper
  37. Art. 32b Zuständigkeiten für die Geschäftszuteilung und die Bildung der Spruchkörper
  38. Art. 32c Bekanntgabe der Spruchkörper
  39. Art. 33 Entscheidfindung
  40. Art. 34 Genehmigung der Urteilsbegründung
  41. Art. 35 Unterzeichnung der Entscheide
  42. Art. 36 Kleidung
  43. Art. 37 Bild- und Tonaufnahmen
  44. Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  45. Art. 39 Übergangsbestimmung zu Artikel 19
  46. Art. 40 Übergangsbestimmung zu Artikel 31
  47. Art. 41 Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 32 und 35
  48. Art. 41a Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 25a, 26 und 31–32c
  49. Art. 42 Inkrafttreten

49 provisions

Art. 35 Unterzeichnung der Entscheide

1 Die Urteile werden von dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes Mitglied des Spruchkörpers. 2 Einzelrichterliche Entscheide (Art. 23 VGG) werden vom urteilenden Richter oder von der urteilenden Richterin und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein vom urteilenden Richter oder von der urteilenden Richterin als Stellvertretung bezeichnetes Gerichtsmitglied. 3 Instruktionsverfügungen werden vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin unterzeichnet; vorbehalten bleibt Artikel 29 Absatz 3. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin als Stellvertretung bezeichnetes Gerichtsmitglied.

Art. 36 Kleidung

Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.

Art. 37 Bild- und Tonaufnahmen

1 Während der Verhandlungen und Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt; vorbehalten bleiben öffentliche Urteilsverkündungen, für welche die Verfahrensleitung solche Aufnahmen gestatten kann. 2 Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bild- und Tonaufnahmen innerhalb der Gerichtsgebäude zur Verfügung stehen. Für Aufnahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilligung des Generalsekretariats erforderlich.

Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Geschäftsreglement vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben. 2 … [AS 2006 5287] Die Änderung kann unter AS 2008 2189 konsultiert werden.

Art. 39 Übergangsbestimmung zu Artikel 19

Die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Abteilungen durch die Gerichtskommission gemäss Artikel 173 Ziffer 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (Übergangsbestimmung zu Art. 40a) ist bis 31. Dezember 2008 verbindlich. Vorbehalten bleiben Umteilungen nach Artikel 19 Absatz 3. SR 171.10

Art. 40 Übergangsbestimmung zu Artikel 31

Bei der Zuteilung der Geschäfte, die das Bundesverwaltungsgericht gemäss Artikel 53 Absatz 2 VGG von den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder den Beschwerdediensten der Departemente übernommen hat, kann vom Verteilschlüssel im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 abgewichen werden.

Art. 41 Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 32 und 35

1 Auf hängige Verfahren ist das neue Recht anwendbar. 2 Spruchkörper, die vor Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 25 Absätze 1−3 des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt wurden, bleiben bestehen. [AS 2006 5287]

Art. 41a Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 25a, 26 und 31–32c

Das neue Recht ist auf alle Geschäftszuteilungen sowie Spruchkörperbildungen und -anpassungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Reglements vom 13. Dezember 2022 erfolgen. Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238).

Art. 42 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

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