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4 provisions
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cb (Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) vor den Anpassungen Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 398 L 0061: Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 98/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. April 1999
(Es folgen die Unterschriften)