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Reglement über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung»

Bern · 515.811 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

1 Die «Laupenstiftung» ist ein Zweckvermögen im Sinne von Artikel 11 Ziffer 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates Bern2) und nicht eine Stiftung im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3).

Art. 2

1 Die «Laupenstiftung» bezweckt, bernische Angehörige der Armee (einschliesslich Rotkreuzdienst [RKD]) und des Zivilschutzes oder ihre Angehörigen zu unterstützen, welche bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht unverschuldet in Not geraten sind. 2 Die Unterstützung soll besonders in solchen Fällen ausgerichtet werden, in denen weder durch die Militärversicherung noch durch die Winkelriedstiftung noch durch die Nationalspende oder andere Fonds genügend geholfen werden kann, und namentlich auch da einsetzen, wo bernische Angehörige der Armee und des Zivilschutzes und ihre Angehörigen infolge länger dauernder Dienstleistung in Not oder Bedrängnis geraten.

Art. 3

1 Der Staat stellt der «Laupenstiftung» einen einmaligen Betrag von 100 000 Franken zur Verfügung. 1) BSG 515.81 2) Aufgehoben durch G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0 3) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1988 d 193 | f 229 515.811 2 2 Im übrigen soll die «Laupenstiftung» durch freiwillige Zuwendungen Dritter und den Ertrag ihrer Zinsen geäufnet werden.

Art. 4

1 Die Besorgung der laufenden Geschäfte der «Laupenstiftung» wird der Bernischen Winkelriedstiftung übertragen. 2 Ihr obliegen insbesondere: a die Verwaltung des Vermögens der «Laupenstiftung»; b * die Vorbehandlung der Unterstützungsgesuche und die Antragstellung an die Sicherheitsdirektion; c * die Erstellung von Jahresrechnung und -bericht zuhanden der Sicherheitsdirektion binnen vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres.

Art. 5

1 Der Sicherheitsdirektion obliegen insbesondere: * a * die Beschlussfassung über Unterstützungsgesuche im Rahmen der Finanzkompetenz gemäss der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)4) (abschliessende Kompetenz des Regierungsrates); b die Genehmigung von Jahresrechnung und -bericht; c * die Aufbewahrung aller Akten und Belege während zehn Jahren; d die Überwachung der Anlage des Vermögens der «Laupenstiftung» bei der Hypothekarkasse des Kantons Bern.

Art. 6

1 Bezüglich der massgebenden Kriterien für die Behandlung von Unterstützungsgesuchen ist das Geschäftsreglement der Bernischen Winkelriedstiftung (Art. 36–46) sinngemäss anwendbar. 2 Die Unterstützungen können als einmalige Beiträge, als befristete oder unbefristete Renten oder als zinslose Darlehen gewährt werden. Die Form der Unterstützungen richtet sich nach der Zweckbestimmung und nach den besonderen Umständen. 3 Die von der «Laupenstiftung» ausgerichteten Unterstützungen sind keine Armenunterstützungen. Sie können weder abgetreten noch gepfändet oder mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse oder sonstige Liquidation einbezogen werden. 4) BSG 621.1 3 515.811

Art. 7

1 Zur Erfüllung des Zweckes sind in der Regel einzig die Zinserträge der «Laupenstiftung» zu verwenden; nur im Notfall soll das Kapital angegriffen werden.

Art. 8

1 Das Zweckvermögen der «Laupenstiftung» wird in der Staatsrechnung ausgewiesen. 2 Die Rechnungsprüfung erfolgt bei der Durchführung der periodischen Revision durch die Finanzkontrolle des Kantons Bern.

Art. 9

1 Das Reglement vom 24. Juni 1939 über die Organisation und Verwaltung der «Laupenstiftung für bernische Wehrmänner» wird hiermit aufgehoben.

Art. 10

1 Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft. Bern, 21. September 1988 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Siegenthaler Der Staatsschreiber: Nuspliger 515.811 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.09.1988 01.01.1988 Erlass Erstfassung 1988 d 193 | f 229 31.03.1993 01.01.1993 Art. 4 Abs. 2, b geändert 1993 d 268 | f 285 31.03.1993 01.01.1993 Art. 4 Abs. 2, c geändert 1993 d 268 | f 285 31.03.1993 01.01.1993 Art. 5 Abs. 1 geändert 1993 d 268 | f 285 24.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 2, b geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 2, c geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1, a geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1, c geändert 21-020 5 515.811 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.09.1988 01.01.1988 Erstfassung 1988 d 193 | f 229 Art. 4 Abs. 2, b 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 268 | f 285 Art. 4 Abs. 2, b 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 4 Abs. 2, c 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 268 | f 285 Art. 4 Abs. 2, c 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 5 Abs. 1 31.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 268 | f 285 Art. 5 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 5 Abs. 1, a 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 5 Abs. 1, c 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

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