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8 provisions
§ 1
Gegenseitige Bezugsstelle
1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach
Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben:
a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.
§ 2
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.
2 Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden.
§ 3
Parkierberechtigungen
1 Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten
hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden, gesetzlichen Regelungen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 29.252, SGS 430
3) SG 952.560, wirksam ab 1. Januar 2015
4) SG 952.300
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
2 430.111
§ 4
Gebühr
1 Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
2 Weitere Gebühren:
a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
c. Erstellen von Duplikaten, 30 Franken.
3 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt
keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.
§ 5
Verteilschlüssel
1 Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab
30 Franken für ihren Aufwand ab.
2 Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:
a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.
§ 6
Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn
dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
§ 7
Anwendbares Recht
1 Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.
§ 8
Inkrafttreten, Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf
Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
3 430.111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014.118
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
4 430.111
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014.118
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
egh
Kanton
Basel-Stadt
Kanton
Basel-Landschaft
Vereinbarung
zwischen
den
Kantonen
Basel-Landschaft
und
Basel-Stadt
über
gemeinsame
Ausgabe
von
Gewerbeparkkarten
VOM
Der
Regierungsrat
des
Kantons
Basel-Landschaft,
gestützt
auf
§
Absatz
Buchstabe
b
der
Verfassung
des
Kantons
Basel-Landschaft
vom
17.
Mai
19841
und
§
37i
des
Strassengesetzes
vom
24.
März
19862,
sowie
der Regierungsrat
des
Kantons
Basel-Stadt, gestützt
auf
§
der
Verordnung
vom
19.
August
20143 über
Parkraumbewirtschaftung sowie
Verordnung
vom
24. August
20144 über
ausnahmsweise
Zufahrt
in
Innenstadt,
schliessen folgende Vereinbarung:
§
Gegenseitige
Bezugsstelle
Die
kombinierte
Gewerbeparkkarte
für
das Gebiet
der
Kantone
Basel-Landschaft
und
Basel-Stadt
mit
einer
Gültigkeitsdauer
von
einem
Jahr
wird
nach
Wahl
der
oder
des
Antragstellenden
herausgegeben:
a.
von
der
Motorfahrzeugkontrolle
Basel-Landschaft
oder
b.
von
der
Motorfahrzeugkontrolle
Basel-Stadt.
§
Bewilligungsvoraussetzungen
Die
kombinierte
Gewerbeparkkarte
wird
gestützt auf
im
Antragskanton geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen
erteilt.
Die
kombinierte
Gewerbeparkkarte kann von
in-
und
ausländischen
Gewerbebetrieben
bezogen
werden.
§
Parkierberechtigungen
Für
Inhaberinnen
und
Inhaber
der kombinierten
Gewerbeparkkarte
gelten
hinsichtlich
der Parkierberechtigungen
die dieser
Vereinbarung
zugrunde
liegenden
und
im
jeweiligen
Kanton
geltenden
gesetzlichen
Regelungen.
§
Gebühr
Die
Gebühr
für
kombinierte
Gewerbeparkkarte
beträgt
250 Franken.
Weitere
Gebühren:
a.
Fahrzeugwechsel
(gleicher
Halter):
30 Franken.
b.
Kontrollschildwechsel
(gleicher
Halter):
30 Franken.
GS
29.276,
SGS
GS
29.252,
SGS
SG
952.560, wirksam ab
1.
Januar 2015
SG
952.300
Kanton Basel-Landschaft
Kanton Basel-Stadt Seite 2
c. Erstellen von Duplikaten: 30 Franken.
3 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.
§ 5 Verteilschlüssel
1 Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken
für ihren Aufwand ab.
2 Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:
a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.
§ 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
§ 7 Anwendbares Recht
1 Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde
§ 8 Inkrafttreten, Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.
Basel, ÄG 20./(`-
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS
DES KANTONS BASEL-STADT
Der Präsident:
uy Morin
Die Staatsschreiberin:
e.11,4e1
Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Liestal, 7 ZuiS"
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS
DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT
Der Präsident:
Isaac Reber
Der Landschreiber:
64A 044A
Peter Vetter