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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten

Basel-Landschaft · 430.111 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Gegenseitige Bezugsstelle 1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben: a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.

§ 2

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt. 2 Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden.

§ 3

Parkierberechtigungen 1 Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden, gesetzlichen Regelungen. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 29.252, SGS 430 3) SG 952.560, wirksam ab 1. Januar 2015 4) SG 952.300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118 2 430.111

§ 4

Gebühr 1 Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken. 2 Weitere Gebühren: a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter), 30 Franken; b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter), 30 Franken; c. Erstellen von Duplikaten, 30 Franken. 3 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.

§ 5

Verteilschlüssel 1 Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab. 2 Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben: a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.

§ 6

Gegenseitige Information und Zusammenarbeit 1 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

§ 7

Anwendbares Recht 1 Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.

§ 8

Inkrafttreten, Kündigung 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118 3 430.111 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118 4 430.111 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118 egh Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten VOM Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § Absatz Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und § 37i des Strassengesetzes vom 24. März 19862, sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § der Verordnung vom 19. August 20143 über Parkraumbewirtschaftung sowie Verordnung vom 24. August 20144 über ausnahmsweise Zufahrt in Innenstadt, schliessen folgende Vereinbarung: § Gegenseitige Bezugsstelle Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben: a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt. § Bewilligungsvoraussetzungen Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt. Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden. § Parkierberechtigungen Für Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden gesetzlichen Regelungen. § Gebühr Die Gebühr für kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken. Weitere Gebühren: a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter): 30 Franken. b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter): 30 Franken. GS 29.276, SGS GS 29.252, SGS SG 952.560, wirksam ab 1. Januar 2015 SG 952.300 Kanton Basel-Landschaft Kanton Basel-Stadt Seite 2 c. Erstellen von Duplikaten: 30 Franken. 3 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber. § 5 Verteilschlüssel 1 Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab. 2 Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben: a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken. § 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit 1 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. § 7 Anwendbares Recht 1 Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde § 8 Inkrafttreten, Kündigung 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden. Basel, ÄG 20./(`- IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS DES KANTONS BASEL-STADT Der Präsident: uy Morin Die Staatsschreiberin: e.11,4e1 Barbara Schüpbach-Guggenbühl Liestal, 7 ZuiS" IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Der Präsident: Isaac Reber Der Landschreiber: 64A 044A Peter Vetter

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