Art. 43
Verwaltung 1 Die Verwaltung der Zulagen an die nichterwerbstätigen Personen ist der Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe entschädigt. 3 Kantonaler Familienfonds
Valais · 836.1 · statute
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Verwaltung 1 Die Verwaltung der Zulagen an die nichterwerbstätigen Personen ist der Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe entschädigt. 3 Kantonaler Familienfonds
Zweck 1 Unter der Bezeichnung "Kantonaler Familienfonds" besteht ein Spezialfonds. Dieser Fonds untersteht der Aufsicht des Kantons und bildet Gegenstand der Verordnung. 2 Der Fonds bezweckt, alleinstehenden Personen oder Paaren mit Kinderlasten, die ihren Wohnsitz im Kanton haben, Sozialleistungen in Form von
Haushaltszulage * 1 Haushaltszulagen können an alleinstehende Personen oder Paare mit Kinderlasten ausgerichtet werden, die ihren Wohnsitz im Kanton haben und deren Einkommen die vom Staatsrat festgelegten Grenzen nicht übersteigt. * 2 Die Berechnung des massgeblichen Einkommens erfolgt auf gleiche Weise wie für die individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien der Grundversicherung. 3 Die vom Staatsrat festgelegten Grenzen entsprechen einem Prozentsatz derjenigen die bei der individuellen Verbilligung dieser Krankenkassenprämien der Grundversicherung angewendet werden. Art. 45a * Einmalige Hilfe für ein krankes oder verunfalltes Kind 1 Familien mit Wohnsitz im Kanton wird zu folgenden Bedingungen eine einmalige Hilfe gewährt: falls die Anwesenheit eines Elternteils beim kranken oder verunfallten Kind erforderlich ist und wenn dadurch ein Erwerbsausfall erfolgt oder Mehrkosten entstehen. 2 Der Staatsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest, namentlich die Altersgrenze des Kindes, die Pflegedauer, den berücksichtigten Erwerbsausfall oder die berücksichtigten Mehrkosten, die Erneuerungsbedingungen für die Hilfe sowie die Einkommensgrenze der Familie. Art. 45b * Geburts- oder Adoptionszulage für Arbeitslose 1 Eine Zulage wird zu folgenden Bedingungen gewährt: a) für das Kind besteht ein Anspruch auf den Zuschlag für Kinder gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG); b) für dieses Kind kann niemand sonst von Rechts wegen eine Geburts- oder Adoptionszulage geltend machen. Art. 45c * Finanzielle Unterstützung für Zahnbehandlungen 1 Haushalten, die Zahnbehandlungskosten verzeichnet haben, wird jährlich eine finanzielle Unterstützung für Zahnbehandlungen gewährt. 2 Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Zahnbehandlungen haben Beziehende der einmaligen Haushaltszulage, die Rechnungen für Zahnbehandlungen vorlegen, die im Jahr nach der Entscheidung über die Gewährung der Familienfondszulage angefallen sind. 3 Der jährliche Unterstützungsbetrag entspricht dem Gesamtbetrag der Rechnungen, die den Familienmitgliedern im massgeblichen Zeitraum entstanden sind, und darf eine vom Staatsrat festgelegte jährliche Höchstgrenze pro Haushalt nicht überschreiten. 4 Der Staatsrat legt jährlich die Einkommensgrenzen fest, die einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Zahnbehandlungen begründen. 5 Die finanzielle Unterstützung wird unter Vorbehalt der vom Grossen Rat bestätigten Budgetgrenzen ausbezahlt. 6 Das Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung ist auf die fi - nanzielle Unterstützung für Zahnbehandlungen anwendbar. 7 Die Auszahlung der finanziellen Unterstützung für Zahnbehandlungen wird der Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe entschädigt.
Finanzierung 1 Der kantonale Familienfonds wird finanziert durch: a) * die jährlichen Beiträge der vom Kanton zugelassenen Familienzulagekassen, berechnet in Prozenten der von all ihren angeschlossenen Mitgliedern deklarierten AHV-Löhne und AHV-pflichtigen Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit; b) * eine jährliche Zuwendung der kantonalen Familienzulagekasse für die selbständigerwerbenden Landwirte, berechnet in Prozenten der AHVpflichtigen landwirtschaftlichen Löhne und Einkommen; c) die Erträge aus dem Vermögen; d) Schenkungen und Vermächtnisse. 2 Der jährlich vom Staatsrat festgelegte Beitragssatz beträgt mindestens 0,15 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der deklarierten AHV-Löhne. *
Reservefonds 1 Der gesetzliche Reservefonds muss den in der FamZV festgesetzten Normen entsprechen.
Verwaltung 1 Die Verwaltung des Fonds wird der Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe entschädigt. Art. 48a * Entschädigung der Familienausgleichskassen 1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen, die bei den Arbeitgebern und den Selbstständigerwerbenden die Beiträge an den Familienfonds erheben, werden für diese Aufgabe entschädigt. 4 Ausgleichsfonds
Ausgleich 1 Zwischen den vom Kanton zugelassenen Familienzulagekassen werden die Ausgaben in Zusammenhang mit der Leistung von Familienzulagen ausgeglichen. 2 Der Ausgleich basiert auf dem Finanzierungssatz, welcher dem Betrag der während des Jahres gesetzlich ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch die Summe der AHV-pflichtigen Löhne entspricht. Für die Familienzulagen der Selbständigerwerbenden wird ein auf dem gleichen Grundsatz beruhender aber separater Ausgleichsmechanismus geschaffen. * 3 Wenn ihr Finanzierungssatz höher ist als der durchschnittliche Satz aller Kassen, hat die Kasse Anspruch auf Subventionen; andernfalls muss sie einen Beitrag in den Ausgleichsfonds einzahlen. 4 Der Finanzierungssatz, der für eine Kasse bei der Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt wird, beträgt höchstens 150 Prozent des durchschnittlichen Finanzierungssatzes aller Kassen. 5 Der Ausgleichsbetrag einer Kasse entspricht 80 Prozent der Differenz zwischen ihrem Finanzierungssatz und dem durchschnittlichen Finanzierungssatz aller Kassen, multipliziert mit dem eigenen Gesamtbetrag der Löhne. 6 Der Staatsrat bestimmt die weiteren Einzelheiten in der Verordnung.
Verwaltung 1 Die Verwaltung des Fonds wird der Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe entschädigt. 5 Kantonales Amt für Familienzulagen
Aufgaben 1 Das kantonale Amt für Familienzulagen übernimmt die folgenden Aufgaben: a) es überprüft, ob sämtliche dem Gesetz unterstehenden Personen oder Arbeitgeber bei einer Familienzulagekasse angeschlossen sind; b) es regelt Fragen der Kassenzugehörigkeit zwischen den Familienzulagekassen; c) es nimmt die Anschlüsse von Amtes wegen an eine Kasse vor; d) es informiert die Familienzulagekassen regelmässig über die Entwicklung der Gesetzgebung und der Rechtsprechung; e) es erlässt die Weisungen über die Arbeitgeberkontrollen, die Rechnungsprüfung, den Verwaltungsbericht und die von den Familienzulagekassen zu liefernden Statistiken; f) es prüft die von den Familienzulagekassen angeforderten Unterlagen und entscheidet über festgestellte Mängel oder Probleme; g) es erstellt die Vormeinungen zu den Beschlüssen des Staatsrats betreffend die Anerkennung oder die Zulassung von Familienzulagekassen; h) es erstellt die Dossiers zuhanden des Staatsrats zur Entwicklung der Gesetzgebung und zur Anpassung der Beträge der Familienzulagen; i) es bereitet die Unterlagen und die Antworten des Staatsrats auf Interventionen im Bereich der Familienzulagen vor.
Verwaltung 1 Die Verwaltung des kantonalen Amtes für Familienzulagen wird der Ausgleichskasse des Kantons Wallis übertragen. Sie wird für diese Aufgabe entschädigt. 6 Verschiedene Bestimmungen
Aufsichtsrat 1 Ein vom Staatsrat ernannter Aufsichtsrat nimmt die Aufsicht über die Ausführung sämtlicher vom Kanton an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis im Sinne des vorliegenden Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. 2 Der Aufsichtsrat besteht aus vier Vertretern der Arbeitnehmer, vier Vertretern der Arbeitgeber und einem Vertreter des Kantons. Letzterer übt im Rat den Vorsitz aus.
Verjährung 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt gemäss den im ATSG festgesetzten Verjährungsfristen. 2 Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und die Rückzahlung zuviel bezahlter Beiträge unterliegen den Verjährungsfristen des ATSG.
Rechtspflege 1 Die Einspracheentscheide der Zulagekassen gegenüber ihren Versicherten unterstehen der Beschwerde an das Kantonsgericht. 2 Die Einspracheentscheide des Amtes für Familienzulagen zu Streitfragen betreffend die Kassenzugehörigkeit oder zu Streitfragen zwischen Kassen unterstehen der Beschwerde an das Kantonsgericht. 3 Die Beschlüsse des Familienfonds zur einmaligen Hilfe für ein krankes oder verunfalltes Kind können mittels Einsprache an den Aufsichtsrat gemäss Artikel 53 angefochten werden. Die Entscheide des Aufsichtsrates gemäss Artikel 53 können mittels Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden. *
Schadenersatz 1 Die Familienzulagekassen können gegen die Arbeitgeber gemäss FamZG Schadenersatzansprüche im Sinne des AHVG geltend machen.
Steuerfreiheit 1 Die Familienzulagekassen und die vom Gesetz errichteten Fonds sind von sämtlichen direkten Kantons- und Gemeindesteuern befreit. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Aufhebung 1 Das Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds vom 20. Mai 1949 sowie das Gesetz über die Familienzulagen an die selbständigerwerbenden Landwirte vom 6. Februar 1958 werden aufgehoben.
Übergangsbestimmungen 1 Die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bei einer Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber können dort bleiben, sofern diese Kasse im Kanton tätig ist. 2 Kassenwechsel können erst nach einer Frist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen. 3 Die Verordnung kann Bestimmungen vorsehen, die während einer Übergangsperiode den Besitzstand zwischen der alten und der neuen Gesetzgebung gewährleisten.
Änderungen 1 Das Gesetz betreffend die Bezüge der Magistraten der vollziehenden Behörde vom 13. Mai 1981 wird geändert. 2 Das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestelltendes Staates Wallis vom 11. Mai 1983 wird geändert. 3 Das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 wird geändert. 4 Das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden vom 28. Mai 1980 wird geändert. 5 Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 12. November 1982 wird geändert. 6 Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988 wird geändert.
Schlussbestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz. 2 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 3 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 11.09.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung RO/AGS 2009 f 34, 308 | d 36, 06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2010 06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2010 06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2010 06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 3, a) eingefügt BO/Abl. 27/2010 06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 3, b) eingefügt BO/Abl. 27/2010 06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 3, c) eingefügt BO/Abl. 27/2010 06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 3, d) eingefügt BO/Abl. 27/2010 06.05.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 27/2010 13.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 13.09.2012 01.01.2013 Art. 30 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 13.09.2012 01.01.2013 Art. 31 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 13.09.2012 01.01.2013 Art. 31a eingefügt BO/Abl. 39/2012, 3/2013 13.09.2012 01.01.2013 Art. 41 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 13.09.2012 01.01.2013 Art. 46 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 13.09.2012 01.01.2013 Art. 46 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 13.09.2012 01.01.2013 Art. 49 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 13.09.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 39/2012; 3/2013 15.06.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 2, e) geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 2, f) aufgehoben RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 10 Titel geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 44 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 45 Titel geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 45 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 45a eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 45b eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 48a eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 15.06.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 12.03.2020 01.01.2020 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-066 12.03.2020 01.01.2020 Art. 46 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-066 12.03.2020 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-098 12.03.2020 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-098 12.03.2020 01.01.2023 Art. 25 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-098 12.03.2020 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-098 13.03.2020 01.01.2023 Art. 25 Abs. 8 geändert RO/AGS 2020-101, 2020-102 14.03.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-101 14.03.2024 01.01.2025 Art. 45c eingefügt RO/AGS 2024-101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.09.2008 01.01.2009 Erstfassung RO/AGS 2009 f 34, 308 | d 36, Art. 2 Abs. 1, c) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 Art. 4 Abs. 2 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 4 Abs. 2, e) 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 4 Abs. 2, f) 15.06.2018 01.01.2019 aufgehoben RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 4 Abs. 3 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 7 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-098 Art. 8 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-098 Art. 9 Abs. 1bis 13.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012; 3/2013 Art. 10 15.06.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 10 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-066 Art. 10 Abs. 3 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 10 Abs. 4 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 10 Abs. 5 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 10 Abs. 6 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 12 Abs. 1 14.03.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-101 Art. 21 Abs. 1 06.05.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 27/2010 Art. 21 Abs. 2 06.05.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 27/2010 Art. 21 Abs. 3 06.05.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 27/2010 Art. 21 Abs. 3, a) 06.05.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2010 Art. 21 Abs. 3, b) 06.05.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2010 Art. 21 Abs. 3, c) 06.05.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2010 Art. 21 Abs. 3, d) 06.05.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2010 Art. 21 Abs. 4 06.05.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2010 Art. 25 Abs. 3 12.03.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-098 Art. 25 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-098 Art. 25 Abs. 8 13.03.2020 01.01.2023 geändert RO/AGS 2020-101, 2020-102 Art. 30 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 Art. 31 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 Art. 31a 13.09.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 39/2012, 3/2013 Art. 41 Abs. 4 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 Art. 44 Abs. 2 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 45 15.06.2018 01.01.2019 Titel geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 45 Abs. 1 15.06.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 45a 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 45b 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 45c 14.03.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-101 Art. 46 Abs. 1, a) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 Art. 46 Abs. 1, b) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 Art. 46 Abs. 2 12.03.2020 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-065, 2020-066 Art. 48a 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063 Art. 49 Abs. 2 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012, 3/2013 Art. 55 Abs. 3 15.06.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-062, 2018-063