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13 provisions
§ 1
Geltungsbereich und Zweck
1 Diese Absenzenordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler der kantonalen Mittelschulen. Als kantonale Mittelschulen gelten:
a) die kantonalen Gymnasien;
b) die Fachmittelschule;
c) die Wirtschaftsmittelschule.
2 Sie dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbetriebs.
3 Die Schulen erlassen ergänzende Richtlinien. Sie bezeichnen die für die
Umsetzung dieser Absenzenordnung geltenden Abläufe und Fristen, zuständigen Stellen und deren Aufgaben, soweit sie nicht in der Absenzenordnung
festgelegt sind. *
4 Die Schulen führen eine elektronische Absenzenverwaltung. *
1) BGS 414.11
GS 2015/028 1
414.164
§ 2
Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet:
a) die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans und die von ihnen gewählten Freifachkurse zu
besuchen sowie pünktlich zu erscheinen;
b) * unvorhersehbare Absenzen zu begründen;
c) * vorhersehbare Absenzen vorgängig, mittels begründetem Gesuch bewilligen zu lassen.
2 Die Fachlehrpersonen sind verpflichtet, die Absenzen und Verspätungen
der Schülerinnen und Schüler zu erfassen und der Klassenlehrperson zur
Kenntnis zu bringen. *
2. Unvorhersehbare Absenzen
§ 3
Abmeldung und Information
1 Die Abmeldung erfolgt durch die Schülerinnen oder Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten vor Beginn des Unterrichts. *
§ 4
Begründung und Unterschriften
1 Unvorhersehbare Absenzen sind zu begründen. *
2 Die Begründung der minderjährigen Schülerinnen und Schüler muss durch
die Erziehungsberechtigten genehmigt werden. *
3 Volljährige Schülerinnen und Schüler begründen die Absenzen selber. *
4 Die Begründung ist unaufgefordert innert der von der Schulleitung gesetzten Frist einzureichen. *
5 Die von der Schulleitung bezeichnete Stelle beurteilt die beigebrachte Begründung der Absenz. Sie kann die Begründung ablehnen. *
§ 5
Absenzen im Fach Sport
1 Bei Absenzen im Fach Sport gilt zusätzlich Folgendes:
a) Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Sportunterricht länger als
eine Woche fern, kann die Sportlehrperson ein Arztzeugnis verlangen.
b) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an den anderen Unterrichtsfächern teil, entscheidet die Sportlehrperson in Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler über die Anwesenheit und Übernahme von
Aufgaben im Sportunterricht.
414.164
§ 6
Bestätigungen
1 Bei längeren oder wiederholten kurzen Absenzen kann die Bestätigung einer unabhängigen Drittperson wie ein Arztzeugnis oder eine amtliche Bescheinigung verlangt werden. *
2 … *
3 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler einer Nachprüfung fern, kann eine
Bestätigung einer unabhängigen Drittperson wie ein Arztzeugnis oder eine
amtliche Bescheinigung verlangt werden. *
3. Vorhersehbare Absenzen
§ 7
Gesuch
1 Für vorhersehbare Absenzen ist ein begründetes Gesuch von den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen
Schüler einzureichen. *
2 Gesuche um Verlängerung der Schulferien werden in der Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Schulleitungsmitglied.
§ 8
Zuständigkeiten
1 … *
2 Die Klassenlehrperson kann Absenzen bis zu drei Tagen bewilligen.
3 Das zuständige Schulleitungsmitglied kann alle anderen Absenzen bewilligen.
§ 9
Gründe
1 Gesuche können insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen bewilligt
werden:
a) Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule;
b) wichtige Familienereignisse;
c) Vorstellungsgespräche;
d) amtliche Aufgebote;
e) schwere oder ansteckende Krankheit oder Todesfall im privaten Umfeld;
f) Wohnungswechsel der Familie;
g) Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen.
414.164
§ 10
Arztbesuche
1 Arztbesuche sind in der unterrichtsfreien Zeit anzusetzen. Ist dies nicht
möglich, ist von den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein Gesuch einzureichen. *
4. Unentschuldigte Absenzen
§ 11
Gründe
1 In folgenden Fällen gilt eine Absenz als unentschuldigt:
a) keine oder nicht fristgerechte Begründung;
b) * Ablehnung der Begründung;
c) fehlende Bestätigung;
d) unkorrekte Angaben wie gefälschte Unterschrift oder Daten.
2 Häuft sich bei einer Schülerin oder einem Schüler das Zuspätkommen zum
Unterricht ohne akzeptierte Begründung gemäss Abs. 1 Bst. b, so kann jede
verspätet besuchte Lektion als unentschuldigte Absenz gewertet werden. *
§ 12
Eintrag im Zeugnis
1 Unentschuldigte Absenzen werden im Semester- bzw. Zwischen- und
Jahreszeugnis eingetragen. *
5. Disziplinarische Massnahmen
§ 13
Disziplinarische Massnahmen
1 Verstösse gegen die Absenzenordnung können disziplinarische Massnahmen zur Folge haben. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für
die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule2).
2) BGS 414.17
414.164
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.04.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/028
23.06.2025 15.08.2025 § 1 Abs. 3 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 2 Abs. 1, c) geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 2 Abs. 2 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 3 Abs. 1 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 4 Abs. 2 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 4 Abs. 3 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 4 Abs. 4 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 4 Abs. 5 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 6 Abs. 1 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 6 Abs. 3 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 7 Abs. 1 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 8 Abs. 1 aufgehoben GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 10 Abs. 1 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 11 Abs. 1, b) geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 11 Abs. 2 geändert GS 2025/031
23.06.2025 15.08.2025 § 12 Abs. 1 geändert GS 2025/031
414.164
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.04.2015 01.08.2015 Erstfassung GS 2015/028
§ 1 Abs. 3 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 1 Abs. 4 23.06.2025 15.08.2025 eingefügt GS 2025/031
§ 2 Abs. 1, b) 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 2 Abs. 1, c) 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 2 Abs. 2 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 3 Abs. 1 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 4 Abs. 1 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 4 Abs. 2 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 4 Abs. 3 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 4 Abs. 4 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 4 Abs. 5 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 6 Abs. 1 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 6 Abs. 2 23.06.2025 15.08.2025 aufgehoben GS 2025/031
§ 6 Abs. 3 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 7 Abs. 1 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 8 Abs. 1 23.06.2025 15.08.2025 aufgehoben GS 2025/031
§ 10 Abs. 1 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 11 Abs. 1, b) 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 11 Abs. 2 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031
§ 12 Abs. 1 23.06.2025 15.08.2025 geändert GS 2025/031