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Organisationsreglement des Sozialdepartements (OrgR SD)

Zürich (city) · 172.380 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Aufgabenübertragung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Sozialdepartements (OrgR SD) 172.380
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 C. Unterschrift
  12. Art. 12 D. Ausgabenbewilligung
  13. Art. 13 E. Schlussbestimmungen
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation des Sozialdepartements (SD), soweit diese durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher festgelegt wird. 2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gestützt auf § 45 Gemeindegesetz2. 3 Für die Dienstabteilungen sowie das Departementssekretariat besteht je ein separater Anhang.

Art. 2

1 Zur Geschäftsleitung des SD gehören: a. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher (Vorsitz); b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs der Dienstabteilungen, die Direktorin oder der Direktor der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) sowie die Präsidentin oder der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB); c. die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre; d. die Leiterin oder der Leiter Kommunikation SD. 2 Die Assistentin oder der Assistent der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers führt das Protokoll. 1 AS 172.101 2 vom 20. April 2015, LS 131.1. Gegenstand und Geltungsbereich Geschäftsleitung 2Organisationsreglement des Sozialdepartements (OrgR SD)172.380 3 Die Geschäftsleitung dient als Koordinations-, Informations- und Konsultativorgan innerhalb des SD.

Art. 3 B. Aufgabenübertragung

1 Die Übertragung von Aufgaben an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gemäss Art. 44 ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. 2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschreibung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers. 3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zuweisen. 4 Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre gelten in erster Linie Art. 64 und 66 ROAB.

Art. 4

1 Rechtsgeschäftliche Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit sie mit Ermessensspielräumen verbunden sind. 2 Es werden die folgenden vier Kategorien von Rechtsgeschäften mit Ermessen unterschieden: a. Ausgabenbewillligungsbefugnisse; b. Verfügungsbefugnisse gegenüber Dritten; c. Vertragsbefugnisse; d. sonstige rechtsgeschäftlichen Befugnisse. 3 Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich vereinbarter Gestaltungsrechte. 4 Der Anhang bezeichnet die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten funktionsgenau.

Art. 5

Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung. Allgemeines Rechtsgeschäfte a. rechtsgeschäftliche Befugnisse mit Ermessensspielräumen b. rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume 3Organisationsreglement des

Art. 6 Sozialdepartements (OrgR SD) 172.380

1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen ohne Rechtsgeschäftcharakter (Realakte) richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung. 2 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte gemäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz3 richtet sich nach dem jeweiligen Anhang.

Art. 7

1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. 2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung. 3 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend, handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vorgesetzte Stelle.

Art. 8

Der vorgesetzten Stelle stehen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte zu.

Art. 9

Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig mehreren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entscheidet bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuweisung.

Art. 10

1 Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen, die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder anderweitig erhebliche Auswirkungen über das Tagesgeschäft hinaus haben können, ist vorgängig auf dem Dienstweg die Dienstchefin oder der Dienstchef einzubeziehen. 2 Gleiches gilt vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen, deren Auswirkungen die Ausgabenbewilligungsbefugnisse der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers überschreiten. 3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforderlich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.

Art. 11 C. Unterschrift

Wer eine Aufgabe zur Erledigung zugewiesen erhält, ist dafür auch unterschriftsberechtigt. 3 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. Realakte Stellvertretung Rolle der vorgesetzten Stelle a. Dienstaufsicht b. Aufgabenzuweisung im Einzelfall c. Einbezug Unterschriftsberechtigung 4Organisationsreglement des Sozialdepartements (OrgR SD)172.380

Art. 12 D. Ausgabenbewilligung

1 Ausgaben werden durch Verfügung der berechtigten Funktionsträgerin oder des berechtigten Funktionsträgers bewilligt. 2 Einmalige, budgetierte neue Ausgaben bis Fr. 20 000.– sowie die für die Tätigkeit der jeweiligen Organisationseinheit gebundenen Ausgaben können stattdessen durch Unterzeichnung des Bestell- oder Rechnungsbelegs (Finanzvisum) durch die berechtigte Funktionsträgerin oder den berechtigten Funktionsträger bewilligt werden.

Art. 13 E. Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht. 2 Die Anhänge werden auf der Webseite des SD veröffentlicht.

Art. 14

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Anhänge Anhang 1: Departementssekretariat Anhang 2: Soziale Dienste Anhang 3: Soziale Einrichtungen und Betriebe samt Beilage Anhang 4: Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Anhang 5: Laufbahnzentrum Anhang 6: Support Sozialdepartement Anhang 7: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Formen Veröffentlichung Inkrafttreten

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