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4 provisions
§ 4
1 Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist
für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von
Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.
2 Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.
§ 5
1 Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse geltend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einheimischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme
einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet.
2 Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura
Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien massgebend.4
3 Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.
702.13 Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt
§ 6
1 Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie
der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.
2 Ausserdem kann das ALN5 die Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.4
§ 7
Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
1 OS 43, 168 und GS V, 185.
2 SR 451.
3 SR 451.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 635). In Kraft seit 1. August
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 606; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.