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Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt

Zürich · 702.13 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 4
  2. § 5
  3. § 6
  4. § 7

4 provisions

§ 4

1 Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet. 2 Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.

§ 5

1 Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse geltend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einheimischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet. 2 Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien massgebend.4 3 Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen. 702.13 Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt

§ 6

1 Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft. 2 Ausserdem kann das ALN5 die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.4

§ 7

Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 1 OS 43, 168 und GS V, 185. 2 SR 451. 3 SR 451.1. 4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 635). In Kraft seit 1. August 1998. 5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 606; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

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