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Verordnung über den Vollzug zum Fahrverbot im Klöntal

Glarus · VII D/11/7 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 VII D/11/7
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Die Verordnung regelt das Fahrverbot im Klöntal.

Art. 2

Sachlicher Geltungsbereich 1 Das Fahrverbot gilt für Motorfahrzeuge, ausser für E-Bikes bis 45 km/h. 2 Vom Fahrverbot sind insbesondere ausgenommen: a. die Anwohner; b. übernachtende Hotel- und Campingplatzgäste; c. die Gewerbetreibenden im Klöntal sowie die Zulieferer und die Angestellten; d. dringende land- und forstwirtschaftliche Transporte; e. Menschen mit einer «Parkkarte für behinderte Personen»; f. Blaulichtorganisationen und Strassenunterhaltsdienste; g. aus dem Klöntal abfliessender Individualverkehr; h. öffentlicher Verkehr.

Art. 3

Zeitlicher Geltungsbereich 1 Das Fahrverbot gilt an den vom Gesetz bezeichneten Zeiten.

Art. 4

Örtlicher Geltungsbereich 1 Die Zufahrt zum Klöntal wird an folgenden Stellen gesperrt: a. auf der Kantonsstrasse bei Riedern; b. auf der Gemeindestrasse Sackbergstrasse bei Hinter Sagg.

Art. 5

Vollzug 1 Der Vollzug des Fahrverbots kann vom Departement an die Gemeinde Glarus delegiert werden. 2 Die Delegation an private Sicherheitsdienstleistungsunternehmen ist zulässig. 1) GS VII D/11/1 SBE 2025 42 1

Art. 6 VII D/11/7

Aufsicht 1 Die Aufsicht über den Vollzug des Fahrverbots obliegt der Kantonspolizei Glarus. 2 Sie kann entsprechende Weisungen erlassen.

Art. 7

Kosten 1 Die mit dem Vollzug des Fahrverbots verbundenen Kosten fallen zu Lasten des Kantons.

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