Art. 1
Gegenstand 1 Die Verordnung regelt das Fahrverbot im Klöntal.
Glarus · VII D/11/7 · ordinance
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Gegenstand 1 Die Verordnung regelt das Fahrverbot im Klöntal.
Sachlicher Geltungsbereich 1 Das Fahrverbot gilt für Motorfahrzeuge, ausser für E-Bikes bis 45 km/h. 2 Vom Fahrverbot sind insbesondere ausgenommen: a. die Anwohner; b. übernachtende Hotel- und Campingplatzgäste; c. die Gewerbetreibenden im Klöntal sowie die Zulieferer und die Angestellten; d. dringende land- und forstwirtschaftliche Transporte; e. Menschen mit einer «Parkkarte für behinderte Personen»; f. Blaulichtorganisationen und Strassenunterhaltsdienste; g. aus dem Klöntal abfliessender Individualverkehr; h. öffentlicher Verkehr.
Zeitlicher Geltungsbereich 1 Das Fahrverbot gilt an den vom Gesetz bezeichneten Zeiten.
Örtlicher Geltungsbereich 1 Die Zufahrt zum Klöntal wird an folgenden Stellen gesperrt: a. auf der Kantonsstrasse bei Riedern; b. auf der Gemeindestrasse Sackbergstrasse bei Hinter Sagg.
Vollzug 1 Der Vollzug des Fahrverbots kann vom Departement an die Gemeinde Glarus delegiert werden. 2 Die Delegation an private Sicherheitsdienstleistungsunternehmen ist zulässig. 1) GS VII D/11/1 SBE 2025 42 1
Aufsicht 1 Die Aufsicht über den Vollzug des Fahrverbots obliegt der Kantonspolizei Glarus. 2 Sie kann entsprechende Weisungen erlassen.
Kosten 1 Die mit dem Vollzug des Fahrverbots verbundenen Kosten fallen zu Lasten des Kantons.