Law

Hofkanzleidekret vom 6. Juni 1838 JGS. Nr. 277, zu § 879 ABGB

Liechtenstein · 210.126 · decree

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-01.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 e77d2d3caabb80f91a7a94e2942db0d08d7562f7e2d081ff4f5aee1d44969fc3

1 provision

Hofkanzleidekret

Hofkanzleidekret vom 6. Juni 1838 JGS. Nr. 277, zu § 879 ABGB12 Zur Beseitigung nachteiliger Verabredungen bei öffentlichen Versteigerungen wird erklärt: Verträge, wodurch jemand bei einer von was immer für einer Behörde veranstalteten öffentlichen Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten Preise, oder sonst nur nach einem gegebenen Massstabe, oder gar nicht mitzubieten verspricht, sind ungültig, und auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile findet kein Klagerecht statt. Hinsichtlich desjenigen, was dafür wirklich bezahlt oder übergeben worden ist, hat die Anordnung des § 1174 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ihre Anwendung zu finden. Auch kann die Gültigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Verabredung nicht angefochten werden.

← Find another law