Art. 1
Die italienische Telegrafenverwaltung errichtet auf dem internationalen Bahnhof in Domodossola ein öffentliches Telegrafenbüro und eine öffentliche Telefonstation.
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In force since 1906-05-25, as the publisher states.
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Die italienische Telegrafenverwaltung errichtet auf dem internationalen Bahnhof in Domodossola ein öffentliches Telegrafenbüro und eine öffentliche Telefonstation.
Das öffentliche Telegrafenbüro wird in den Telegrafendraht Nr. 19/42, Brig–Domodossola–Novara, eingeschaltet, während die öffentliche Telefonstation vermittelst einer Telefonschleife an die Telefonzentralstation in Brig angeschlossen wird. Für den Fall, dass in Domodossola eine Telefonzentralstation errichtet wird, hat diese Telefonschleife als Telefonverbindung zwischen den beiden Telefonzentralen in Brig und in Domodossola zu dienen und wird dann die öffentliche Telefonstation auf dem internationalen Bahnhofe in Domodossola mit der Zentralstation dieses Ortes verbunden.
Die Kostenverteilung für den Bau und Unterhalt dieser internationalen Telegrafen‑ und Telefondrähte auf die beiden Staaten wird durch ein Spezialabkommen zwischen dem Post‑ und Eisenbahndepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Post‑ und Telegrafenministerium des Königreiches Italien geordnet. Heute: «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation»
Die Privatkorrespondenz des öffentlichen Telegrafenbüros ist dem Telegrafentarife des Königreiches Italien unterworfen; für die Privatkorrespondenz der öffentlichen Telefonstation gilt das provisorische Abkommen zwischen Italien und der Schweiz vom 20. April/7. Mai 1904. [AS 36 803; AS 44 613 Art. 2]
Die für die Dienste auf dem Bahnhofe Domodossola und auf der Strecke von Brig nach Domodossola verwendeten schweizerischen und italienischen Beamten und Angestellten der Posten und Telegrafen, der Polizei, der Gesundheits‑ und Tierarztpolizei und des Zolles haben das Recht, in Dienstangelegenheiten die Telegrafen und Telefone der beiden Staaten und diejenigen der Eisenbahnen auf der Strecke von Brig nach Domodossola unentgeltlich zu benutzen. In der Regel sollen diese Telegramme indessen auf den Drähten des öffentlichen Telegrafen befördert werden.
Die Eisenbahntelegrafenbüros der Strecke von Brig nach Domodossola sollen Privattelegramme weder übermitteln noch empfangen. Diese Telegramme sollen durch die öffentlichen Büros der beiden Staaten gehen, gemäss der für den internationalen privaten Telegrafenverkehr aufgestellten allgemeinen Regel.
1. Ausnahmsweise, und wenn man sich des nächstgelegenen öffentlichen Telegrafen nicht in nützlicher Weise bedienen kann, sind die Eisenbahntelegrafenbüros von Brig bis Domodossola ermächtigt, auf den Bahndrähten Privattelegramme zu übermitteln und zu empfangen: a) im Falle von Nachforschung nach verirrtem oder verlorenem Gepäck; b) im Falle von Zugsverspätungen oder in Angelegenheit betreffend Reisende, welche irrig gefahren sind; c) im Falle von Nachforschung nach verlorenen Eisenbahnbilletten; d) für Bestellung von Kollektivbilletten; e) in schweren Krankheits‑ oder Unglücksfällen. 2. Diese Privattelegramme müssen an eine der Dienststellen, die auf dem Gebiete des einen oder andern der Bahnhöfe von Brig und Domodossola eingerichtet sind, adressiert werden. Ausserhalb der beiden Bahnhöfe werden keine Privattelegramme bestellt. 3. Die Privattelegramme werden gemäss den in den beiden Ländern in Kraft bestehenden Vorschriften taxiert. Die Taxen verbleiben den Verwaltungen, welche sie erhoben haben, solange das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 29. Juli 1879 in Kraft besteht; nach der Kündigung des genannten Übereinkommens werden sie gemäss den Bestimmungen des internationalen Telegrafenreglements den beiderseitigen Verwaltungen in Rechnung gestellt. Schlussartikel Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen baldmöglichst in Rom ausgewechselt werden. Es tritt am Tage der Auswechslung, der Ratifikationen in Kraft und bleibt in Wirksamkeit bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem es von dem einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile gekündet wird. Dieses Übereinkommen ist ausser Kraft.