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Gebührentarif für das Interkantonale Labor

Schaffhausen · 817.003 · other

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Kanton Schaffhausen 817.003
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

1 Die Gebühren für die Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden nach Massgabe des bundesrechtlich zulässigen Rahmens auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

§ 2

1 Für die technischen Untersuchungen gelten die jeweiligen Bestimmungen des Gebührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz. Die entsprechenden Einzelpositionen können beim Interkantonalen Labor eingesehen werden.

§ 3

1 Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekretariat gelten folgende Ansätze (Aufwandpunkte): a) Inspektionen und Beschlagnahmungen: 1. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelinspektor/in: 80 2. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelkontrolleur/in: 50 1) SR 817.0. 2) SR 817.02. 3) SHR 817.100. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 817.003 Kanton Schaffhausen 3. Für jede weitere angebrochene ½ h Lebensmittelinspektor/in: 40 4. Für jede weitere angebrochene ½ h Lebensmittelkontrolleur/in: 25 5. Wegpauschale: Lebensmittelinspektor/in: 30 6. Wegpauschale: Lebensmittelkontrolleur/in: 15 b) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50 c) Inspektionsberichte, Gutachten etc.: 1. Im Büro, pro ½ h Lebensmittelinspektor/in: 40 2. Im Büro, pro ½ h Lebensmittelkontrolleur/in: 25 d) Beurteilung: 1. einfache Baugesuche: 50 2. komplexe Baugesuche: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten e) Probenahme: 1. Lebensmittel, pro Betrieb, inkl. Wegpauschale: 50 2. Trinkwasser Einzelprobe: 15 3. Trinkwasser Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten f) Dienstleistungen, Bauabnahmen etc.: 1. ab Aufwand >1 h: nach Zeitaufwand, ½ h Lebensmittelinspektor/in: 40 2. ab Aufwand >1 h: nach Zeitaufwand, ½ h Lebensmittelkontrolleur/in: 25 3. Sekretariat, pro Stunde: 40 2 Bei gemeinsamen Amtshandlungen von Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur der Ansatz für die Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren verrechnet. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von zwei Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur ein Ansatz verrechnet.

§ 4

1 Der Aufwandpunkt beträgt Fr. 2.20. Das Departement des Innern überprüft und passt diesen Wert bei Bedarf an. Allfällige Anpassungen erfolgen in Absprache mit den Partnerkantonen der Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Schaffhausen. Es orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS).

§ 5 Kanton Schaffhausen 817.003

1 Für Aufwendungen auf dem Gebiet des Vollzugs von Chemikalien-, Gewässer- und Umweltschutzgesetzgebung gilt dieser Tarif sinngemäss.

§ 6

1 Der Gebührentarif des Kantons Schaffhausen für das Interkantonale Labor vom 24. Dezember 1996 wird aufgehoben.

§ 7

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 4) Amtsblatt 2022, S. 2331. 817.003 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung Abl. 2022, S. 2331 Kanton Schaffhausen 817.003 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2022 01.01.2023 Erstfassung Abl. 2022, S. 2331

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