Art. 42
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Confederation · 0.631.252.511 · treaty
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Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
1 Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam. 2 Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäss Artikel 41 kündigen.
1 Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt. 2 Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrage auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird. 3 Die Entscheidung der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
1 Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem es Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass es sich durch Kapitel IV nicht gebunden betrachtet; die Notifikationen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam. 2 Hat ein Land den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt gemacht, so sind die anderen Vertragsparteien nicht verpflichtet, die Erleichterungen des Kapitels IV Personen zu gewähren, die im Gebiet dieses Landes ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben. 3 Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, dass es sich durch Artikel 44 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden. 4 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen. 5 Abgesehen von den nach den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Vorbehalten sind Vorbehalte zu diesem Abkommen nicht zulässig.
1 Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm binnen vier Monaten nach dem Tage seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien die Zustimmung zu dem Antrag notifiziert hat. 2 Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsche von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit. 3 Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
1 Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet. 2 Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen drei Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt. 3 Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung neun Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von drei Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft. 4 Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen dieses Abkommens durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden; diese Vereinbarung kann vorsehen, dass die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben den neuen Anlagen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlauts fest, der sich aus solchen Änderungen ergibt.
Ausser den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 39; b die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 40 in Kraft tritt; c. die Kündigungen nach Artikel 41; d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 42; e. den Eingang der Notifikation nach Artikel 43; f. den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 4; g. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 47.
Sobald ein Land, das Vertragspartei der Genfer Vereinbarung vom 16. Juni 1949 betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse ist, Vertragspartei dieses Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV der genannten Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen, um die Vereinbarung insoweit zu kündigen, als sie den Entwurf des internationalen Zollabkommens über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse betrifft.
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Nach dem 15. April 1959 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 39 Absätze 1 und 2 bezeichneten Länder beglaubigte Abschriften übersendet.
1 Für den internationalen Warentransport in Strassenfahrzeugen unter Zollverschluss können nur Fahrzeuge zugelassen werden, die so gebaut und eingerichtet sind, dass a. Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können, b. dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen; c. sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können. 2 Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind. 3 Wenn zwischen den verschiedenen Wandungen der Wände, des Bodens und des Daches des Fahrzeuges Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein; sie darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
1 Die Wände, der Boden und das Dach des Laderaums müssen aus Metallplatten, Brettern oder anderen Platten von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die entweder geschweisst, genietet, genutet oder so zusammengefügt sind, dass kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, dass es unmöglich ist, sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluss zu beschädigen. 2 Werden zur Verbindung der einzelnen Teile Nieten verwendet, so können diese von aussen oder von innen angebracht sein; Nieten, die zur Verbindung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches verwendet werden, müssen durch die verbundenen Teile hindurchgehen. Werden keine Nieten verwendet, so müssen diejenigen Bolzen oder sonstigen Verbindungsteile, die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienen, von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweisst sein; die übrigen Bolzen und Verbindungsteile können auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Aussenseite zufriedenstellend verschweisst und nicht mit einer undurchsichtigen Masse überzogen ist. Metallplatten oder Metalltafeln können auch dadurch verbunden werden, dass ihre Ränder nach innen gebogen oder gefalzt und – entweder durch Nieten, Bolzen oder andere Verbindungsstelle verbunden werden, die durch die gebogenen und gefalzten Ränder und gegebenenfalls durch die diese Ränder zusammenhaltende Vorrichtung hindurchgehen, – oder durch Metallleisten verbunden werden, die unter Druck gleichzeitig mit den zu verbindenden Elementen klammerförmig gebogen worden sind und auf diese Weise eine dauerhafte Verbindung der gebogenen Ränder gewährleisten (vgl. Zeichnung 1). 3 Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaums gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweisstes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaums (z. B. bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch‑ und Maschenweiten 10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm bzw. 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von aussen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, dass die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und dass die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrössert werden kann. 4 Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie mit einer festen Glasscheibe und einem festen Metallgitter versehen sind, die von aussen nicht entfernt werden können. Die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. 5 Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, zum Beispiel zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers, sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, dass ein Zugang von aussen zum Laderaum nicht möglich ist. Fassung gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Juli 1966 (AS 1966 1300).
1 Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen der Fahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluss ermöglicht. Diese Vorrichtung muss entweder an die Türwände geschweisst sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern im Innern des Laderaums vernietet oder verschweisst sind. 2 Scharniere müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Türen und anderen Abschlusseinrichtungen in geschlossenem Zustande nicht aus ihren Angeln gehoben werden können, Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äusseren Seiten der Scharniere verschweisst sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen Abschlusseinrichtungen mit einer von aussen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schliessen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben. 3 Die Türen müssen so gebaut sein, dass jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluss gewährleistet ist. 4 Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, dass der Zollverschluss ausreichend geschützt ist.
1 Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier‑ und Kühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben. 2 Flanschen (Abschlussdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankwagen müssen so beschaffen sein, dass ein einfacher und wirksamer Zollverschluss möglich ist.
1 Die Vorschriften der Artikel 2 bis 4 gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie auf diese Fahrzeuge anwendbar sind. Die in Artikel 2 Absatz 3 beschriebene Einrichtung für den Verschluss und den Schutz der Lüftungsöffnungen darf indessen aus einem durchlochten Blech an der Aussenseite (grösste Weite der Löcher: 10 mm) und aus einem Drahtgitter oder aus einem sehr starken Gewebe an der Innenseite (Maschenweite höchstens 3 mm und Drähte oder Fäden, die nicht zusammengeschoben werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen) bestehen. Dieses Blech und dieses Drahtgitter oder Gewebe müssen an der Schutzdecke so befestigt sein, dass es nicht möglich ist, die Verbindung zu ändern, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausserdem müssen Fahrzeuge mit Schutzdecken den Bedingungen dieses Artikels entsprechen. 2 Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbaren, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe von nicht dunkler Farbe bestehen. Sie muss entweder aus einem Stück oder aus ganzen Bahnen gefertigt sein. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. 3 Ist die Schutzdecke aus mehreren Bahnen zusammengesetzt, so müssen die Ränder dieser Bahnen ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der Zeichnung 2 ausgeführt sein; wenn es jedoch nicht möglich ist, an gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei den Überfällen an der Rückseite und bei verstärkten Ecken) die Bahnen auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Stückes umgefaltet und entsprechend der Zeichnung 3 angenäht ist. Die eine dieser Nähte, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur auf der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. 4 Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Bahnen zusammengesetzt, so können diese Bahnen auch durch Verschweissen entsprechend der Zeichnung 4 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Bahnen um mindestens 15 mm überlappen. Die Ränder der Bahnen müssen in der ganzen Breite der Überlappung miteinander verschmolzen sein. Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im gleichen Schweissverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweissen muss so ausgeführt sein, dass die Bahnen nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. 5 Ausbesserungen sind nach dem in der Zeichnung 5 beschriebenen Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden. 6 Die Befestigungsringe müssen so angebracht sein, dass sie von aussen nicht entfernt werden können. Die Ösen an der Schutzdecke müssen mit Metall oder Leder verstärkt sein. Die Zwischenräume zwischen Ringen und zwischen Ösen dürfen 200 mm nicht übersteigen. Die Zwischenräume können aber grösser sein, dürfen jedoch 300 mm nicht übersteigen zwischen den Ringen und den Ösen, die sich beidseitig der Pfosten befinden, wenn die Ringe vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade gross genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können. 7 Die Schutzdecke muss an den Wänden so befestigt sein, dass jeder Zugang zur Ladung unmöglich ist. Sie muss durch mindestens drei Längsstangen oder ‑latten gestützt werden, die an den Enden der Ladefläche auf Tragbügeln oder auf den Fahrzeugwänden ruhen, überschreitet die Länge der Ladefläche 4 m, so ist mindestens ein zusätzlicher Tragbügel in der Mitte erforderlich. Die Tragbügel müssen so befestigt sein, dass ihre Stellung von aussen nicht verändert werden kann. 8 Als Befestigungsmittel sind zu verwenden: a. Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder b. Hanf‑ oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Überzug aus Kunststoff versehen sind, oder c. Verschlussstangen aus Eisen mit einem Durchmesser von mindestens 8 mm. Stahldrahtseile dürfen nur mit einem Überzug versehen sein, wenn dieser aus durchsichtigem, nicht dehnbarem Kunststoff besteht. Die Eisenstangen dürfen keinen undurchsichtigen Überzug haben. 9 Jedes Drahtseil oder jedes Seil muss aus einem einzigen Stück und an beiden Enden mit einer Metallzwinge versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Metallzwinge muss eine durch das Seil hindurchgehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück ist (siehe Zeichnung 6). 10 Jede Verschlussstange aus Eisen muss aus einem einzigen Stück sein. Sie muss an einem Ende eine Durchbohrung zur Aufnahme der Verschlussvorrichtung und am anderen Ende einen an die Stange angeschmiedeten Kopf haben, der so beschaffen ist, dass ein Drehen der Verschlussstange um die eigene Achse unmöglich ist. 11 Werden Drahtseile oder Seile verwendet, so müssen die Fahrzeugwände mindestens 350 mm hoch und von der Schutzdecke mindestens 300 mm überdeckt sein. 12 An den Öffnungen, die zum Beladen und Entladen des Fahrzeugs dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander in genügender Weise überlappen. Ausserdem muss ihr Verschluss durch einen aussen angebrachten und entsprechend dem Absatz 3 angenähten Überfall gesichert sein. Die Befestigungsmittel müssen entweder die in Absatz 8 vorgesehenen sein oder – unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 20 mm breit und 3 mm dick sind – Riemen aus Leder oder aus nicht dehnbarem kautschukbeschichtetem Gewebe. Diese Riemen müssen an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit Ösen zur Aufnahme der in Absatz 8 angeführten Drahtseile, Seile oder Stangen versehen sein. Fassung gemäss Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 19. Nov. 1963 (AS 1964 483). Fassung der letzten zwei Sätze gemäss Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1980 272). Fassung von Satz 3 gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Juli 1966 (AS 1966 1300).
1 Für den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen unter Zollverschluss können nur Behälter zugelassen werden, die eine dauerhafte Aufschrift mit Angaben über ihr Eigengewicht, den Namen und die Adresse des Eigentümers sowie Erkennungszeichen und Erkennungsnummern tragen, und die so gebaut und eingerichtet sind, dass a. Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können; b. dem zollamtlich verschlossenen Teil der Behälter keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen; c. sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können. 2 Der Behälter muss so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind. 3 Wenn zwischen verschiedenen Wandungen der Seitenwände, des Bodens und des Daches des Behälters Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können. 4 Behälter, die gemäss Anlage 7 Absatz 1 zuzulassen sind, müssen an einer der Aussenwände mit einem Rahmen zur Aufnahme der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) versehen sein; die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind. Der Rahmen muss so angebracht sein, dass er die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) schützt und dass es unmöglich ist, die Bescheinigung aus dem Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung der Bescheinigung angebrachten Zollverschluss zu verletzen; er muss ferner den Zollverschluss wirksam schützen.
1 Die Wände, der Boden und das Dach des Behälters müssen aus Platten, Brettern oder Tafeln von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die so geschweisst, genietet, genutet oder sonst zusammengefügt sind, dass kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, dass es unmöglich ist, sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluss zu beschädigen. 2 Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen, Nieten und dergleichen müssen von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweisst sein. Sind die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienenden Bolzen von aussen angebracht, so können die anderen Bolzen auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Aussenseite zufriedenstellend verschweisst und nicht mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen ist. 3 Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweisstes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters (z. B. bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch‑ und Maschenweiten 10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm bzw. 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von der Aussenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, dass die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und dass die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrössert werden kann. 4 Abflussöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweisstes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen von der Aussenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können.
1 Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen der Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluss ermöglicht. Diese Vorrichtung muss entweder an die Türwände geschweisst sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern im Innern des Laderaums vernietet oder verschweisst sind. 2 Scharniere müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Türen und anderen Abschlusseinrichtungen in geschlossenem Zustand nicht aus ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äusseren Seiten der Scharniere verschweisst sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen Abschlusseinrichtungen mit einer von aussen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schliessen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben. 3 Die Türen müssen so gebaut sein, dass jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluss gewährleistet ist. 4 Der Behälter muss mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, dass der Zollverschluss ausreichend geschützt ist.
1 Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier‑ und Kühlbehälter, Tankbehälter, Möbelbehälter und für besonders für den Lufttransport gebaute Behälter, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben. 2 Flanschen (Abschlussdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankbehältern müssen so beschaffen sein, dass ein einfacher und wirksamer Zollverschluss möglich ist.
Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.
Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Artikels 2 Absätze 3 und 4, soweit sie den Schutz der Lüftungsöffnungen, ausgenommen solche mit mehrfach gewundenen Lüftungskanälen, und der Abflussöffnungen durch ein geschweisstes Metallgitter betreffen, sind vor dem 1. Januar 1961 nicht zwingend; vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Zulassungsbescheinigungen (Verschlussanerkenntnisse) für Behälter, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind jedoch nach dem 3 1. Dezember 1960 ungültig.