Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Strassenfahrzeugen oder in Behältern, die auf solche Fahrzeuge verladen sind, befördert werden, auch wenn diese Fahrzeuge auf einem Teil der Strecke zwischen Abgangs‑ und Bestimmungszollamt auf einem anderen Verkehrsmittel befördert werden.
Art. 3
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist,
a. dass der Warentransport nach den in Kapitel III festgelegten Bedingungen mit Strassenfahrzeugen oder Behältern durchgeführt wird, die vorher dafür zugelassen worden sind; macht eine Vertragspartei den in Artikel 45 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt nicht, so kann der Warentransport auch mit anderen Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet nach den in Kapitel IV festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, soweit es sich nicht um Fälle des Artikels 45 Absatz 2 handelt,
b. dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 5 zugelassen worden sind, und der Transport mit einem als Carnet TIR bezeichneten Zollpapier durchgeführt wird.
Art. 4
Für Waren, die unter Zollverschluss in Strassenfahrzeugen oder Behältern auf Strassenfahrzeugen befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden,
a. Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert;
b. eine Revision bei diesen Zollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.
Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine summarische oder eingehende Revision der Waren vornehmen.
Art. 5
1 Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheit und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und als Zollbürgen aufzutreten.
2 Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.
Art. 6
1 Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und anderer Belastungen sowie die Geldstrafen zu entrichten, die der Carnet‑TIR‑Inhaber und die an der Durchführung des Transportes beteiligten Personen nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes schulden, in dem eine Zuwiderhandlung begangen worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.
2 Die Haftung des bürgenden Verbandes wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Zollbehörden die Revision der Waren ausserhalb des Amtsplatzes der Abgangs‑ oder Bestimmungszollämter zulassen.
3 Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden eines Landes beginnt erst, wenn das Carnet TIR von den Zollbehörden dieses Landes angenommen worden ist.
4 Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeuges oder in einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.
5 Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der im Absatz 1 genannten Abgaben und etwaiger Geldstrafen bis zum Beweise des Gegenteils als richtig.
6 Haben die Zollbehörden eines Landes ein Carnet TIR ohne Vorbehalt erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
7 Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt mitgeteilt haben. Die gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.
8 Die Aufforderung zur Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband innerhalb von drei Jahren zu richten, und zwar gerechnet vom Tage der Mitteilung an den Verband, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von drei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tag ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
9 Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmässigkeit nicht begangen wurde.
Art. 7
1 Das Carnet TIR hat dem in Anlage 1 enthaltenen Muster zu entsprechen.
2 Für jedes Strassenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Das Carnet gilt nur für eine Fahrt; es muss so viele abtrennbare Annahme‑ und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.
Art. 8
Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs‑ und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,
a. müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein,
b. dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein, und
c. darf die Gesamtzahl der Abgangs‑ und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.
Art. 9
Die Waren, das Strassenfahrzeug und gegebenenfalls der Behälter sind dem Abgangszollamt gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Revision und zur Anlegung der Zollverschlüsse vorzuführen.
Art. 10
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, dass das Strassenfahrzeug eine vorgeschriebene Fahrstrecke einhält.
Art. 11
Das Strassenfahrzeug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern vorzuführen.
Art. 12
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse an, es sei denn, dass eine Revision der Waren nach Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.
Art. 13
Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,
a. in besonderen Fällen die Strassenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen,
b. unterwegs eine Kontrolle der Strassenfahrzeuge oder der Behälter sowie eine Revision ihrer Warenladung vornehmen.
Die Revision der Warenladung soll nur ausnahmsweise vorgenommen werden.
Art. 14
Nehmen die Zollbehörden eine Revision der Warenladung eines Strassenfahrzeuges oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet‑TIR‑Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, und auf den entsprechenden Stammblättern die neu angelegten Zollverschlüsse vermerken.
Art. 15
Bei der Ankunft beim Bestimmungszollamt ist das Carnet TIR unverzüglich zu erledigen. Werden die Waren jedoch nicht sofort einer anderen Abfertigungsart zugeführt, so können sich die Zollbehörden das Recht vorbehalten, die Erledigung des Carnet davon abhängig zu machen, dass eine andere Sicherstellung an die Stelle der vom bürgenden Verband für das betreffende Carnet geleisteten tritt.
Art. 16
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, dass die den Gegenstand eines Carnet TIR bildenden Waren durch höhere Gewalt untergegangen sind, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Abgaben gewährt.
Art. 17
1 Dieses Kapitel gilt nur dann, wenn die Strassenfahrzeuge den in der Anlage 3 und die Behälter den in der Anlage 6 hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung festgelegten Bedingungen entsprechen.
2 Die Strassenfahrzeuge und Behälter werden nach dem in den Anlagen 4 und 7 niedergelegten Verfahren zugelassen; die Zulassungsbescheinigungen haben den Mustern der Anlagen 5 und 8 zu entsprechen.
Art. 18
1 Für einen Behälter, der unter Verwendung eines Carnet TIR benutzt wird, ist kein besonderes Zollpapier erforderlich, sofern die Merkmale und der Wert des Behälters im Warenmanifest des Carnet TIR angegeben sind.
2 Absatz 1 hindert keine Vertragspartei, die Erfüllung der nach ihren autonomen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten beim Bestimmungszollamt zu verlangen oder Massnahmen zu treffen, damit der Behälter nicht für einen neuen Versand von Waren zur Entladung innerhalb ihres Zollgebietes verwendet werden kann.
Art. 19
1 Dieses Kapitel gilt nur für den Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h.
2 Die Erleichterungen dieses Kapitels werden nur gewährt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamtes
a. die Nämlichkeit der aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich anhand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten lässt oder sich diese Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder so plombieren lassen, dass sie und das Zubehör nicht ganz oder teilweise ersetzt oder Teile davon entfernt werden können;
b. das Strassenfahrzeug keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können.
Art. 20
Für aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die mit Carnet TIR befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.
Art. 21
1 Die Artikel 5, 6 (ausgenommen Absatz 4), 9, 10, 11, 15 und 16 gelten auch für den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren mit Carnet TI R.
2 Ebenso gilt Artikel 7; das verwendete Carnet TI R muss jedoch auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in roter Schrift gut lesbar und in der Sprache, in der das Carnet gedruckt ist, den Vermerk «Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» enthalten.
Art. 22
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Art. 23
Das Abgangszollamt kann verlangen, dass Ladelisten, Photographien, Lichtpausen usw. der beförderten Waren dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf die Rückseite des Carnet‑TIR‑Umschlagblattes und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Art. 24
Ein Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt werden.
Art. 25
Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter derjenige, der die Waren dem Zollamt vorführt, die Warenbezeichnung in den Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.
Art. 26
Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmässig halten,
a. eine Kontrolle der Strassenfahrzeuge und eine Revision ihrer Warenladung bei den Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,
b. die Strassenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen.
Art. 27
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse an. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.
Art. 28
Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Revision der Warenladung Nämlichkeitszeichen entfernen oder Zollverschlüsse beschädigen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet‑TIR-Abschnitten sowie auf den entsprechenden Stammblättern die neuen Nämlichkeitszeichen oder die neu angelegten Zollverschlüsse.
Art. 29
1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens auszuschliessen.
2 Dieser Ausschluss ist sofort den Zollbehörden der Vertragspartei mitzuteilen, in deren Gebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, sowie dem bürgenden Verband des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
Art. 30
Carnet‑TIR‑Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.
Art. 31
Strassenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift «TIR» tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein und mit einem Zollverschluss versehen werden können. Die Zollverschlüsse werden durch das erste Abgangszollamt angelegt und durch das letzte Bestimmungszollamt wieder abgenommen.
Art. 32
Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse in anderen als den in den Artikeln 14 und 28 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 2 aufgenommen; die autonomen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Art. 33
Die Vertragsparteien geben einander die Arten der von ihnen verwendeten Zollverschlüsse bekannt.
Art. 34
Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien ein Verzeichnis der zum Carnet‑TIR‑Verfahren zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter und gibt dabei gegebenenfalls an, welche Zollämter nur für die in Kapitel III geregelten Transporte zugelassen sind. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich über die in das Verzeichnis aufzunehmenden Grenzzollämter.
Art. 35
Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, dass die Amtshandlungen ausserhalb der normalerweise hiefür vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.
Art. 36
Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommen verstösst, kann nach den Strafbestimmungen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 37
Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen weder die nach autonomen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.
Art. 38
Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
Art. 39
1 Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die Länder, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
a. durch Unterzeichnung;
b. durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
c. durch Beitritt.
2 Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3 Das Abkommen liegt bis einschliesslich 15. April 1959 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4 Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.
Art. 40
1 Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2 Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 41
1 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2 Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
3 Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen.