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8 provisions
§ 1 vom 21. September 2010 (Stand 1. Januar 2011)
Verfahren gegen Jugendliche
1 Zuständige Behörden der Jugendrechtspflege nach Art. 23 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)1) sind die Jugendanwaltschaft und die Bezirksgerichte als Jugendgerichte.
§ 2
Durchsuchung
1 Zuständig für die Bewilligung der Durchsuchung von Wohnungen und Personen ist
die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft.
2 Betreffen diese Amtshandlungen Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ist die Jugendanwaltschaft zuständig.
§ 3
Haftbefehle
1 Zuständig für den Erlass von Haftbefehlen ist das Zwangsmassnahmengericht.
§ 4
Gerichtliches Verfahren
1 Strafgerichte im Sinne des VStrR sind die Bezirksgerichte in Dreierbesetzung.
§ 5
Rechtsmittel
1 Zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz gemäss VStrR ist das Obergericht.
§ 6
Kostenrückvergütung
1 Forderungen auf Kostenrückvergütung durch den Bund werden vom Departement
für Justiz und Sicherheit erhoben.
1) SR 313.0
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
313.11 RRV Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafrecht (VStR)
§ 7
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Der Regierungsratsbeschluss über die Zuständigkeiten kantonaler Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 23. Dezember
1974 wird aufgehoben.
§ 8
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
RRV Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafrecht (VStR) 313.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.09.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 38/2010