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Verordnung über die temporäre politische Aussenwerbung

Hünenberg · 7.7-3 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Nutzung des öffentlichen Grundes
  3. Art. 3 Bewilligung
  4. Art. 4 Zeitraum
  5. Art. 5 Standorte
  6. Art. 6 Zuständigkeiten
  7. Art. 7 Art der Werbung
  8. Art. 8 Voraussetzungen für die temporäre politische Werbung, Haftung

8 provisions

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die temporäre politische Aussenwerbung im Vorfeld von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen. 2 Sie gilt nicht für die baurechtlich bewilligten gewerblichen Plakatierungsstellen.

Art. 2 Nutzung des öffentlichen Grundes

1 Für die temporäre politische Werbung im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen darf der öffentliche Grund im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung in Anspruch genommen werden. 2 Temporäre politische Werbung auf öffentlichem Grund darf den Gemeindegebrauch nicht übermässig erschweren.

Art. 3 Bewilligung

1 Die temporäre politische Werbung auf öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch) und auf privatem Grund gemäss Artikel 5 gilt im Sinne des Reklamereglements innerhalb der Bauzonen als bewilligt. Ausserhalb der Bauzonen ist bei der Abteilung Sicherheit und Umwelt eine Bewilligung einzuholen. 2 Der Abstand zum nächstgelegenen öffentlich zugänglichen Trottoir- bzw. Strassen- oder Wegrand muss unabhängig vom Eigentum an dieser Fläche mindestens 1 m betragen. Bei den ersten 25 m angrenzend an Einmündungen oder Kreuzungen hat der Mindestabstand 3 m zu betragen. Direkt bei und 10 m vor und nach Kreuzungen oder Kreiseln etc. ist keine politische Werbung erlaubt. Geringere Abstände sind pro Standort bei der Abteilung Sicherheit und Umwelt zu beantragen. 3 Die Abteilung Sicherheit und Umwelt ist berechtigt, Plakate oder andere Werbemittel bei verkehrsgefährdenden Situationen oder sittenwidrigen oder anderen rechtswidrigen Inhalten nötigenfalls im Sinne einer Notmassnahme zu entfernen. Gegebenenfalls kann sie eine Strafanzeige einreichen.

Art. 4 Zeitraum

1 Die Werbeträger für die temporäre politische Werbung dürfen frühestens sechs Wochen (ab Freitag) vor dem Wahl- oder Abstimmungstag aufgestellt werden. 2 Spätestens am auf den Wahl- oder Abstimmungstag folgenden Samstag sind die Werbeträger durch die für das Aufstellen zuständigen Personen oder Organisationen wieder abzuräumen.

Art. 5 Standorte

1 Für die temporäre politische Werbung (Wahlen und Abstimmungen) stehen den politischen Parteien und Gruppierungen folgende Standorte auf öffentlichem Grund unentgeltlich zur Verfügung: a) Dorfplatz b) Stadtbahnhaltestelle Zythus, ausserhalb der Fahrzeugverkehrsfläche c) Wiese hinter der westlich gelegenen Bushaltestelle Zythus (neben dem Restaurant Rialto) d) Landfläche bei der Stadtbahnhaltestelle Chämleten 2 Bei kommunalen, kantonalen sowie bei eidgenössischen Wahlen werden bei den Standorten a) und b) von der Gemeinde Plakatflächen zur Verfügung gestellt. Jede Partei oder jede parteilose Kandidatur erhält mindestens eine Plakatfläche. Bei Kandidaturen für mehrere Wahlarten (z.B. Gemeinderat, Regierungsrat, Kantonsrat etc.) werden pro Partei zwei Plakatflächen zur Verfügung gestellt. Bei Abstimmungen werden von der Gemeinde keine Plakatflächen zur Verfügung gestellt. 3 Zusätzlich stellt die Gemeinde nach Möglichkeit vier bis acht von der Abteilung Sicherheit und Umwelt vorabgeklärte Standorte für die temporäre politische Werbung zur Verfügung. Bei Wahlen und Abstimmungen darf pro Standort jede Partei bzw. jede parteilose Einzelkandidatur bzw. jedes Komitee einen doppelseitigen Plakatträger aufstellen. 4 Die Parteien, parteilose Kandidaturen bzw. Komitees können weitere Standorte auf Privatgrund für die temporäre politische Werbung nutzen. Für diese Standorte haben sie vorgängig die Zustimmung der Nutzungsberechtigten einzuholen. Die Abteilung Sicherheit und Umwelt ist über die Standorte mindestens eine Woche vor dem Aufstellen zu informieren. 5 Die Werbematerialien auf privatem Grund dürfen angrenzenden öffentlichen Grund nicht in Anspruch nehmen (z.B. für die Verankerung). Öffentliche Flächen, namentlich Trottoirs, Strassen, Arkaden, Passerellen, Signalständer, Beleuchtungskandelaber und dergleichen sind freizuhalten.

Art. 6 Zuständigkeiten

1 Bei den Standorten auf öffentlichem Grund (Artikel 5 Abs. 1 a und b) stellt die Gemeinde bei Wahlen die Plakatträger kostenlos zur Verfügung und übernimmt auch das Anbringen der Plakate sowie das Aufstellen und Abräumen der Plakatträger. Die Parteien und parteilosen Kandidaturen stellen die Plakate der Gemeindeverwaltung spätestens bis Mitte der siebtletzten Woche vor dem Wahltermin zu. 2 An den von der Gemeinde vorabgeklärten Standorten (Artikel 5 Abs. 3) sind die Parteien, parteilosen Kandidaturen bzw. Komitees für die Beschaffung der Plakate, der Plakatträger, das Aufkleben, Aufstellen und Abräumen der Plakate selber verantwortlich wie auch bei den weiteren Standorten auf Privatgrund gemäss Artikel 5 Abs. 4. 3 Die Abteilung Sicherheit und Umwelt bestimmt den genauen Standort der Plakatträger auf den öffentlichen (Artikel 5 Abs. 1 a, b, c und d) sowie auf den weiteren vorabgeklärten Standorten (Artikel 5 Abs. 3).

Art. 7 Art der Werbung

1 Bei den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Standorten gemäss Artikel 5 Abs. 1 und bei den vorabgeklärten Standorten gemäss Artikel 5 Abs. 3 dürfen nur Papierplakate im Format F4 (hoch) verwendet werden. Bei den Standorten gemäss Artikel 5 Abs. 1 a und b (Plakatträger der Gemeinde) dürfen keine Kleber (Danke-Kleber etc.) angebracht werden. 2 Bei den von den Parteien und Gruppierungen frei wählbaren Standorten auf Privatgrund gemäss Artikel 5 Abs. 4 dürfen verschiedene Werbemittel verwendet werden (Plakate, Beachflags, Fahnen, Banner, beschriftete Anhänger etc.). 3 Sämtliche temporäre politische Werbung hinter Fenstern, an Fassaden oder an publikumswirksam aufgestellten Fahrzeugen gilt als Werbung im Sinne dieser Verordnung.

Art. 8 Voraussetzungen für die temporäre politische Werbung, Haftung

1 1 Die Werbung darf a) die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen; b) das Landschafts- bzw. Ortsbild nicht übermässig stören; c) das Erscheinungsbild von Kultur- und Naturdenkmälern nicht beeinträchtigen; d) die Aussicht von Aussichtspunkten nicht stören; e) den Durchgang für Fussgängerinnen und Fussgänger usw. nicht behindern; f) nicht auf bewegten Bildern (Bildschirm etc.) oder Lichtprojektionen basieren; g) keine Dekorationen wie im Wind wehende Bänder usw. aufweisen; h) nur politische Werbeinhalte (keine Firmenwerbungen etc.) beinhalten; i) keine separate Beleuchtung aufweisen. 2 Die Gemeinde übernimmt für die Plakatträger keine Haftung.

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