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11 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates und der Mitglieder der vom Staatsrat eingesetzten Arbeitsgruppen.
2 Unter Kommission sind die Kommissionen zu verstehen, die durch einen
rechtsetzenden Erlass (ständige Kommissionen) oder durch einen Beschluss
des Staatsrates (nichtständige Kommissionen) eingesetzt werden, so wie sie
im Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen
des Staates 1) definiert sind.
3 Unter Arbeitsgruppe sind die Studiengruppen und die anderen geeigneten
Gremien und Strukturen, die vom Staatsrat für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt werden, zu verstehen.
4 Die Verwaltungskommissionen und die Aufsichtskommissionen der Anstalten des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit sind dieser Verordnung unterstellt, sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht.
Art. 2
Sitzungsentschädigung – Grundsätze
1 Die Mitglieder der Kommissionen und der Arbeitsgruppen werden für
Arbeiten entschädigt, die sie in den Sitzungen leisten; folgende Bestimmungenbleiben vorbehalten.
1) SGF 122.0.61
Kommissionen des Staates, Entschädigung – V 122.8.41
2 Die Mitglieder des Staatsrats, die Oberamtspersonen, die Kantonsrichterinnenund Kantonsrichter, das Personal des Staates und seiner Anstalten und das
Personal der Institutionen, die vom Staat subventioniert werden und dieselben Lohnnormen anwenden, haben kein Anrecht auf eine Entschädigung für
die Arbeiten während und ausserhalb von Sitzungen, es sei denn, der Staatsrat entscheide für strategische Kommissionen ausnahmsweise anders.
3 Personen, die als Vertreterin oder Vertreter des Personals an Sitzungen teilnehmen, und Personen, die persönlich vom Staatsrat ernannt wurden und für
welche diese Sitzungen oder deren Vorbereitung nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören, haben aber Anspruch auf eine Entschädigung.
4 Dieser besondere Status wird in der Ernennungsurkunde oder in einem besonderen Entscheid des Staatsrats vermerkt und ist persönlich und nicht übertragbar.
Art. 3
Sitzungsentschädigung – Grundentschädigungen
1 Die Mitglieder der Kommissionen und der Arbeitsgruppen, die Anspruch
auf eine Entschädigung haben, erhalten folgende Grundentschädigungen:
a) Präsidentin oder Präsident, Sekretärin oder Sekretär
1. je Tag: Fr. 240
2. je Halbtag: Fr. 150
b) Mitglieder
1. je Tag: Fr. 190
2. je Halbtag: Fr. 120
2 Mit der Entschädigung sind auch die Vorbereitungsarbeiten für Sitzungen
abgegolten.
3 Dauert eine Sitzung mehr als 4 Stunden, so wird eine Ganztagesentschädigung ausgerichtet, dauert die Sitzung 4 Stunden oder weniger als 4 Stunden
eine Entschädigung für einen halben Tag.
Art. 4
Sitzungsentschädigung – Andere Entschädigungsformen
1 Wenn Art und Schwierigkeitsstufe der Tätigkeit oder andere besondere Umstände es rechtfertigen, legt der Staatsrat im Ernennungsbeschluss oder in einem separaten Beschluss eine andere Entschädigungsform fest. Für die
Arbeitsgruppen ist der Staatsrat zuständig, der nach Anhörung des Amtes für
Personal und Organisation entscheidet.
2 Unter den besonderen Umständen sind namentlich der Erwerbsausfall sowie
die verlangten Erfahrungen und spezifischen Qualifikationen zu verstehen.
Kommissionen des Staates, Entschädigung – V 122.8.41
3 Der Tarif der pauschalen Stundenentschädigungen ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführt.
Art. 5
Entschädigung für besondere Arbeiten ausserhalb von Sitzungen
1 Für besondere Arbeiten ausserhalb von Sitzungen, die von der Kommission
oder von der Arbeitsgruppe oder ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten
ordnungsgemäss angeordnet wurden, wird eine pauschale Stundenentschädigung ausgerichtet, die auch die Auslagen deckt.
2 Der Tarif dieser Entschädigungen ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung
aufgeführt.
3 Die Entschädigung wird durch die betroffene Direktion im Einvernehmen
mit dem Amt für Personal und Organisation festgesetzt.
4 ...
Art. 6
Spezialentschädigungen
1 Für die Verpflegungs- und Fahrkostenentschädigungen sowie die Entschädigungen im Schadensfall sind die Bestimmungen des Personalreglements des
Staates 2) sinngemäss anwendbar.
Art. 7
Auszahlung
1 Die Auszahlung der Entschädigungen wird von den Direktionen oder den
Dienststellen, denen die Kommissionen und Arbeitsgruppen angehören,
angeordnet.
Art. 8
Kontrolle
1 Die Finanzdirektion kontrolliert die Anwendung dieser Verordnung.
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 28. November 1983 betreffend die Entschädigung
der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung (SGF
122.8.41);
b) der Beschluss vom 28. Dezember 1984 über die Stundenentschädigungen der Mitglieder gewisser Kommissionen des Staates für die ausserhalb von Sitzungen geleisteten Arbeiten sowie der mit einem Auftrag
betrauten Person (SGF 122.8.42).
2 Im Übrigen werden alle nicht veröffentlichen Beschlüsse des Staatsrats über
die Entschädigungen der Mitglieder von Kommissionen aufgehoben.
2) SGF 122.70.11
Art. 10 Kommissionen des Staates, Entschädigung – V 122.8.41
Änderungen bisherigen Rechts
1 Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang 2 3), der Bestandteil dieser Verordnung ist, geändert:
1. Verordnung vom 25. November 2003 über die Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und gegen Rassismus (SGF
114.22.12);
2. Beschluss vom 7. Februar 1994 über die Arbeitsweise des Vorstands
der Pensionskasse des Staatspersonals (SGF 122.73.13);
3. Reglement vom 28. Dezember 1984 betreffend die Kommission für
Grundstückerwerb (SGF 122.93.12);
4. Tarif der Gebühren und Honorare der Kommission für Grundstückerwerb vom 16. September 1996 (SGF 122.93.16);
5. Ausführungsreglement vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über das
Grundbuch (SGF 214.5.11);
6. Reglement vom 22. März 2005 über die amtliche Vermessung (AVR)
(SGF 214.6.11);
7. Verordnung vom 24. Mai 2005 über die Gebühren und die Entschädigungen für die Schlussprüfungen im Vorbereitungskurs an der
Pädagogischen Hochschule (SGF 412.2.15);
8. Verordnung vom 4. Mai 2009 über den kantonalen Rat für Prävention
und Sicherheit (SGF 551.12);
9. Reglement vom 17. Dezember 1996 über die Schätzungskommission
für die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes und
die Handänderungssteuer (SGF 635.6.12);
10. Beschluss vom 2. Juli 1968 betreffend die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Kommission für Natur und Heimatschutz (SGF
721.0.12);
11. Reglement vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Prävention (SGF 821.0.11);
12. Beschluss vom 28. November 2000 über den Gesundheitsrat und die
Kommission für Gesundheitsplanung (SGF 821.0.13);
13. Verordnung vom 9. März 2010 über die Ethikkommission für Forschung (SGF 821.20.22);
14. Ausführungsbeschluss vom 18. Dezember 1990 zur Verordnung des
Bundesrates über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
(BVUV) (SGF 842.3.11);
3) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
Kommissionen des Staates, Entschädigung – V 122.8.41
15. Ausführungsreglement vom 5. Februar 1990 zum Gesetz über die
Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten
(SGF 862.21).
Art. 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Tarif der pauschalen Stundenentschädigungen (Art. 4 Abs. 3
und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung)
Kommissionen des Staates, Entschädigung – V 122.8.41
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2010_127
07.03.2017 Art. 2 geändert 01.07.2017 2017_021
07.03.2017 Art. 5 geändert 01.07.2017 2017_021
28.11.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_104
28.11.2017 Art. 5 geändert 01.01.2018 2017_104
28.11.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2018 2017_104
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.11.2010 01.01.2012 2010_127
Art. 2 geändert 07.03.2017 01.07.2017 2017_021
Art. 2 geändert 28.11.2017 01.01.2018 2017_104
Art. 5 geändert 07.03.2017 01.07.2017 2017_021
Art. 5 geändert 28.11.2017 01.01.2018 2017_104
Anhang 1 Inhalt geändert 28.11.2017 01.01.2018 2017_104
Kommissionen des Staates, Entschädigung – V 122.8.41
ANHANG 1
Tarif der pauschalen Stundenentschädigungen (Art. 4 Abs. 3 und Art.
5 Abs. 2 der Verordnung)
Die Entschädigung je Arbeitsstunde wird im Rahmen folgender
Stundenansätze festgesetzt:
Stundenansätze
in Franken
Minimum Maximum
Rechtsanwältin / Rechtsanwalt
mit eigenem Büro 92.– 154.–
Architekt/in und Ingenieur/in
mit eigenem Büro 92.– 154.–
Ärztin / Arzt 92.– 154.–
Ingenieur/in und Architekt/in 69.– 100.–
Wirtschaftswissenschafter/in
und Rechtsanwältin / Rechtsanwalt 69.– 100.–
Sekretariat 31.– 54.–
Diese Entschädigungen umfassen die Auslagen (Reisekosten,
Verpflegungskosten, Verwaltungskosten).
Für Personen, die einen anderen Beruf als die oben vorgesehenen ausüben,
wird der Stundenansatz vom Staatsrat auf Stellungnahme des Amts für
Personal und Organisation festgesetzt.