Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Höhe von finanziellen Beiträgen aus dem Gewässerrenaturierungsfonds in den einzelnen Förderkategorien gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds.
Glarus · VIII B/21/5/1 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Höhe von finanziellen Beiträgen aus dem Gewässerrenaturierungsfonds in den einzelnen Förderkategorien gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds.
Grundsätze 1 Die Beiträge aus dem Gewässerrenaturierungsfonds werden koordiniert mit den Bundesbeiträgen festgelegt. 2 Der Grundbeitrag des Kantons beträgt bei allen förderberechtigten Vorhaben 35 Prozent. 3 Überschreiten der Kantonsbeitrag und Bundesbeitrag zusammen 80 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, wird der Kantonsbeitrag entsprechend gekürzt.
Gewässerrenaturierungen 1 An Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds leistet der Kanton Beiträge in gleicher Höhe wie der Bund. 2 Vorbehalten bleibt eine Kürzung des Kantonsbeitrages in den Fällen von Artikel 2 Absatz 3.
Andere Vorhaben
Absatz 1 Buchstabe c, d und g der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds bemisst sich die Höhe des Beitrags am Verbesserungspotenzial und dem Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahme. 1) GS VIII B/21/5 SBE 2020 35 1