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Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch

Intercantonal · 4.1-6 · intercantonal agreement

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1 provision

Interkantonales Publikationsorgan iSR 4.1-6 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch Erster Beitritt am: 09.02.2000 (Stand: 01.01.2000) Bemerkungen Kanton Bemerkungen Änderungs- und Beitrittstabelle Erstfassung: Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR 09.02.2000 01.01.2000 – Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle ZH 09.02.2000 01.01.2000 OS 56, 93 TG 05.05.2000 01.01.2000 Abl. 19/2000 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch (vom 9. Februar / 5. Mai 2000) 1. Schülerinnen und Schüler, welche in grenznahen Gemeinden wohnen, können die öffentliche Schule (Primarschule und Oberstufenschule) und den Kindergarten im Nachbarkanton besuchen, wenn die betroffenen Schulgemeinden auf Grund der örtlichen Verhältnisse dies als geboten und zweckmässig erachten. 2. Es gilt jeweils das öffentliche Recht des Kantons, in welchem die Schule oder der Kindergarten besucht wird. 3. Die abgebende Schulgemeinde zahlt der aufnehmenden Schulgemeinde ein Jahresschulgeld, das für den Besuch des Kindergartens Fr. 5000, der Primarschule Fr. 6000 und der Oberstufenschule Fr. 8000 beträgt. Bei besonderen oder veränderten Verhältnissen können die Schulgemeinden nach gegenseitiger Absprache vom Jahresschulgeld abweichen. 4. Im Übrigen ist es Sache der Schulgemeinden, den kantonsübergreifenden Besuch der öffentlichen Schule und des Kindergartens nach Massgabe des Rahmenvertrages näher zu regeln. Solche Detailregelungen sind vom Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu genehmigen. 5. Die aufnehmende Schulgemeinde kann bei bestimmten Geschäften, welche die Interessen der abgebenden Schulgemeinde in besonderem Masse berühren, im Einzelfall eine Vertretung der abgebenden Schulbehörde einladen, welche an den Sitzungen der aufnehmenden Schulbehörde mit beratender Stimme teilnimmt. 6. Bei Uneinigkeiten zwischen den Schulgemeinden suchen das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau und die Bildungsdirektion des Kantons Zürich nach einer einvernehmlichen Lösung. 412.222 7. Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende eines laufenden Schuljahres gekündigt werden. 8. Mit diesem Rahmenvertrag werden folgende Vereinbarungen/Verträge aufgehoben: – Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe Reggtal, Meiersboden und Horn (vom 24. April / 21. Mai 1926) (LS 412.222), – Vereinbarung zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich und dem Erziehungsdepartement des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von Schülern thurgauischer Grenzgemeinden in den Oberstufenschulen angrenzender zürcherischer Gemeinden (vom 15. März 1978 / 13. November 1979) (LS 412.223), – Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von Schülern des Hofes Bärlischwand in der Primarschule Schmidrüti (vom 23. Januar / 26. Februar 1985) (LS 412.224). 9. Der Rahmenvertrag tritt auf 1. Januar 2000 in Kraft. Zürich, 9. Februar 2000 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Zürich Die Präsidentin: Der Staatsschreiber: Diener Husi Frauenfeld, 5. Mai 2000 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Thurgau Der Präsident: Der Staatsschreiber: Ruprecht Maurer 412.222 Rahmenvertrag über den kantonsübergreifenden Schulbesuch

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