Art. 1 Vom 4. September 1983 (Stand 1. April 2011)
1 Die Behörden des Kantons Schaffhausen sind verpflichtet, mit allen rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass auf Kantonsgebiet und dessen angrenzender Nachbarschaft keine Lagerstätten für radioaktive Abfälle errichtet und keine vorbereitenden Handlungen vorgenommen werden. *