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Internationale Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs

Confederation · 0.515.111 · treaty

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In force since 1979-06-01, as the publisher states.

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 1
  7. Art. 2
  8. Art. 3
  9. Art. 4
  10. Art. 5
  11. Art. 6
  12. Art. 7
  13. Art. 8
  14. Art. 9
  15. Art. 10
  16. Art. 11
  17. Art. 12
  18. Art. 13
  19. Art. 14
  20. Art. 15
  21. Art. 16
  22. Art. 17
  23. Art. 18
  24. Art. 19
  25. Art. 20
  26. Art. 21
  27. Art. 22
  28. Art. 23
  29. Art. 24
  30. Art. 25
  31. Art. 26
  32. Art. 27
  33. Art. 28
  34. Art. 29
  35. Art. 30
  36. Art. 31
  37. Art. 32
  38. Art. 33
  39. Art. 34
  40. Art. 35
  41. Art. 36
  42. Art. 37
  43. Art. 38
  44. Art. 39
  45. Art. 40
  46. Art. 41
  47. Art. 42
  48. Art. 43
  49. Art. 44
  50. Art. 45
  51. Art. 46
  52. Art. 47
  53. Art. 48
  54. Art. 49
  55. Art. 50
  56. Art. 51
  57. Art. 52
  58. Art. 53
  59. Art. 54
  60. Art. 55
  61. Art. 56
  62. Art. 57
  63. Art. 58
  64. Art. 59
  65. Art. 60

65 provisions

Art. 1

Die hohen vertragschliessenden Teile werden ihren Landheeren Verhaltungsmassregeln geben, welche den der vorliegenden Übereinkunft beigefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen.

Art. 2

Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen. Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf, verbindlich zu sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien anschliesst.

Art. 3

Diese Übereinkunft soll sobald wie möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Den Haag hinterlegt werden. Über die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Art. 4

Die Nichtsignatarmächte können dieser Übereinkunft beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekanntzugeben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen andern Vertragsmächten mitzuteilen ist.

Art. 5

Falls einer der hohen vertragschliessenden Teile diese Übereinkunft kündigen sollte, würde die Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen andern Vertragsmächten unverzüglich mitzuteilenden Benachrichtigung wirksam werden. Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die gekündigt hat.

Art. 1

Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen‑Korps unter folgenden Bedingungen: 1. dass jemand an ihrer Spitze steht, der für das Verhalten seiner Untergebenen verantwortlich ist, 2. dass sie ein festes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, 3. dass sie die Waffen offen führen und 4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und ‑gebräuche beobachten. In den Staaten, in denen Milizen oder Freiwilligen‑Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung «Heer» einbegriffen,

Art. 2

Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als Kriegspartei betrachtet, sofern sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.

Art. 3

Die bewaffnete Macht der kriegführenden Parteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.

Art. 4

Die Kriegsgefangenen stehen unter der Gewalt der feindlichen Regierung, nicht in der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangengenommen haben. Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum, ausgenommen Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalts.

Art. 5

Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an andern Orten interniert werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen dürfen sie nicht eingesperrt werden, wenn es nicht dringende Rücksichten der Sicherheit erfordern.

Art. 6

Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermässig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen. Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für die gleichen Arbeiten von Militärpersonen des eigenen Heeres gelten. Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnis mit der Militärbehörde festgestellt. Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuss, nach Abzug der Unterhaltskosten, ihnen bei der Freilassung ausbezahlt werden.

Art. 7

Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. Falls nicht besondere Vereinbarungen zwischen den Kriegsparteien getroffen werden, sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Kleidung und Unterkunft ebenso zu behandeln, wie die Truppen der Regierung, die sie gefangengenommen hat.

Art. 8

Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmässigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden. Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder das von den Truppen, die sie gefangengenommen haben, besetzte Gebiet zu verlassen, unterliegen disziplinarischer Bestrafung. Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht wieder gefangengenommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.

Art. 9

Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Begünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.

Art. 10

Kriegsgefangene können auf Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze ihres Landes dies gestatten; sie sind alsdann bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer eigenen Regierung als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen. Ihre Regierung ist ebenfalls verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.

Art. 11

Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Verpfändung des Ehrenwortes anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, auf die Bitte eines Kriegsgefangenen hin die Entlassung auf Ehrenwort zu bewilligen.

Art. 12

Jeder auf Ehrenwort freigelassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat, der ihn entlassen hat oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt, verliert, wenn er wieder ergriffen wird, das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann den Gerichten überliefert werden.

Art. 13

Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in Feindeshand geraten und ihre Festhaltung zweckmässig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, dass sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, dem sie folgen.

Art. 14

Es wird beim Ausbruche der Feindseligkeiten in jedem der kriegführenden Staaten und gegebenenfalls in den neutralen Staaten, die Angehörige einer der Kriegsparteien in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese hat die Aufgabe, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält hierfür von den zuständigen Dienststellen die nötigen Angaben, die sie in den Stand setzen, über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt zu führen. Die Auskunftstelle muss auf dem laufenden gehalten werden über die Unterbringung der Gefangenen und die dabei eintretenden Veränderungen sowie über die Überführung in Krankenhäuser und über Todesfälle. Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den in Krankenhäusern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt sie den Berechtigten zu.

Art. 15

Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsgemäss nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, empfangen von den Kriegsparteien für sich und ihre ordnungsmässig bevollmächtigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die militärischen Massnahmen und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können. Die Bevollmächtigten dieser Hilfsgesellschaften können die Erlaubnis erhalten, unter die Gefangenen an ihrem Aufenthaltsorte sowie unter die in die Heimat zurückkehrenden Kriegsgefangenen an ihren Rastorten Liebesgaben auszuteilen. Sie gebrauchen hierzu eine persönliche, von der Militärbehörde ausgestellte Erlaubnis, auch müssen sie sich schriftlich verpflichten, sich allen Ordnungs‑ und Polizeimassnahmen, die diese Behörde anordnen sollte, zu fügen.

Art. 16

Die Auskunftstellen geniessen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit. Liebesgaben für Kriegsgefangene sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.

Art. 17

Kriegsgefangene Offiziere können den ihnen in dieser Lage nach den Vorschriften ihres Landes zukommenden Sold erhalten; ihre Regierung hat ihn zurückzuerstatten.

Art. 18

Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion und in der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen, unter der einzigen Bedingung, dass sie sich den Ordnungs‑ und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.

Art. 19

Für die Annahme oder Errichtung von Testamenten der Kriegsgefangenen gelten dieselben Bedingungen wie für die Militärpersonen des eigenen Heeres. Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.

Art. 20

Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden.

Art. 21

Die Pflichten der Kriegsparteien in Ansehung der Pflege der Kranken und Verwundeten sind durch die Genfer Konvention vom 22. August 1864 festgesetzt, unter Vorbehalt der Abänderungen, denen diese etwa unterworfen wird. [AS VIII 520 816. BS 11 487 Art. 31 Abs. 1.] Diese Konventionen wurden ersetzt durch die Genfer Abk. vom 27. Juli 1929 und vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (SR 0.518.11 und 0.518.12).

Art. 22

Die Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.

Art. 23

Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt: a. die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, b. die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres, c. die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergibt, d. die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird, e. der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötigerweise Leiden zu verursachen, f. der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen und der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen der Genfer Konvention, g. die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums, es sei denn, dass die Kriegsnotwendigkeit dies dringend verlangt.

Art. 24

Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.

Art. 25

Es ist verboten, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnungen oder Gebäude anzugreifen oder zu beschiessen.

Art. 26

Der Befehlshaber eines Belagerungsheers soll vor Beginn der Beschiessung, den Fall eines Sturmangriffs ausgenommen, alles tun, was in seinen Kräften steht, um die Ortsobrigkeit davon zu benachrichtigen.

Art. 27

Bei Belagerungen und Beschiessungen sollen alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude sowie die Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete so viel als möglich zu schonen, vorausgesetzt, dass sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden. Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit besonderen sichtbaren Zeichen zu versehen und diese vorher dem Belagerer bekanntzugeben.

Art. 28

Es ist verboten, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.

Art. 29

Spion ist, wer heimlich oder unter falschem Vorwande in dem Operationsgebiet einer Kriegspartei Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen. Demgemäss sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die offen den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen, ausführen. Dahin gehören ebenfalls die Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Nachrichten zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrechtzuerhalten.

Art. 30

Der auf frischer Tat ergriffene Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urteil bestraft werden.

Art. 31

Ein Spion, der zu seinem Heere zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden.

Art. 32

Parlamentär ist, wer von einer der Kriegsparteien bevollmächtig ist, in Unterhandlungen mit der andern Partei zu treten, und sich mit der weissen Fahne zeigt. Er ist unverletzlich, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.

Art. 33

Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen. Er kann alle Massregeln ergreifen, die erforderlich sind, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen. Er ist berechtigt, bei Missbrauch den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten.

Art. 34

Der Parlamentär verliert sein Recht der Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegliche Beweis vorliegt, dass er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.

Art. 35

Die zwischen den verhandelnden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen. Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.

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