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12 provisions
Art. 1 Särge und Urnen
1
Für Gräber mit Erdbestattung dürfen nur verrottbare Särge aus natürlichem, organischem Material verwendet werden. Einzelne Metallbeschläge (Griffe etc.) sind zulässig.
2
Die Urnen müssen aus verrottbarem Holz (Gemeinschaftsgrab) oder verrottbarem Ton sein.
Art. 2 Einsargen, Transport, Aufbahrung
1
Für die Organisation des Einsargens der verstorbenen Person sind die Angehörigen besorgt.
2
Das Bestattungsamt ist für die Überführungen von verstorbenen Personen in die Leichenhalle Hünenberg sowie zum Krematorium und zurück zuständig.
3
Die Aufbahrung in der Leichenhalle erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen.
Art. 3 Ort der Bestattung
1
Die Grabstätte wird durch die Friedhofverwaltung auf Grund des Belegungsplanes bestimmt.
2
Die Bestattung einer Urne kann auch in einem bestehenden Einzelgrab einer vorverstorbenen Person erfolgen, sofern angenommen werden kann, dass dies dem Willen der verstorbenen Personen entspricht. Die erste Grabesruhe wird durch die nachträgliche Urnenbestattung nicht verlängert.
Art. 4 Gemeinschaftsgrab für Erwachsene und Kinder
1
Die Urnenbestattung im Gemeinschaftsgrab erfolgt der Reihe nach gemäss Belegungsplan. Die Grabstelle wird vor Ort nicht markiert.
2
Der Name, der im Gemeinschaftsgrab bestatteten Person, kann auf eigene Kosten aufgeführt werden. Die Namensinschrift verbleibt während der Grabesruhe. Der Auftrag für die Beschriftung ist über die Friedhofverwaltung abzuwickeln.
3
Kränze und Schalen usw. werden nach dem Verwelken, spätestens jedoch einen Monat nach der Bestattung, durch das Friedhofpersonal abgeräumt. Der Grabschmuck und Grablichter, nicht aber Kerzen mit offener Flamme, dürfen an den von der Friedhofverwaltung bestimmten Stellen platziert werden.
Art. 5 Gräber
1
Es gelten folgende Grabmasse:
a)
Erdbestattung für Erwachsene und Jugendliche:
1.
Länge mit Weg:
2.4 m
2.
Breite:
1.0 m
3.
Tiefe:
1.5 m
4.
Gestaltungsfläche inkl. Grabmal:
0.7 x 0.5 m
b)
Erdbestattung für Kinder:
1.
Länge mit Weg:
2.1 m
2.
Breite:
0.7 m
3.
Tiefe:
1.2 m
4.
Gestaltungsfläche inkl. Grabmal:
0.7 x 0.5 m
c)
Urnengräber:
1.
Länge mit Weg:
1.6 m
2.
Breite:
0.7 m
3.
Tiefe:
0.6 m
4.
Gestaltungsfläche inkl. Grabmal:
0.7 x 0.5 m
Art. 6 Grabnummer
1
Jedes Grab ist im Belegungsplan mit einer Grabnummer zu versehen.
Art. 7 Grabbeschriftung
1
Bis zur Aufstellung des definitiven Grabmales kann auf jedem Grab ein kostenpflichtiges beschriftetes Holzkreuz aufgestellt oder eine kostenpflichtige religionsunabhängige einheitliche Beschriftung angebracht werden. Die Gestaltung erfolgt durch die Friedhofverwaltung.
Art. 8 Bestattungs- und Überführungskosten <strong>*</strong>
1
Bei der Bestattung von verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Hünenberg erbringt die Gemeinde folgende Leistungen kostenlos:
a)
Amtliche Publikation
b)
Administration durch das Bestattungsamt
c) *
…
d)
Aufbahrung in der Leichenhalle Hünenberg
e) *
…
f)
Kremationskosten (exkl. Urne)
g) *
…
h)
Öffnen, Schliessen und Herrichten des Grabes (exkl. Grabkreuz / ‑beschriftung)
i)
Grabplatz
1a
An die Überführungskosten von verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Hünenberg bezahlt die Gemeinde folgende Beitrage an die Transportkosten: *
a)
Überführung der verstorbenen Person zum Aufbahrungsraum:
CHF 120
b)
Überführung der verstorbenen Person zum Krematorium:
CHF 170
c)
Abholung der Urne durch das Bestattungsunternehmen:
CHF 100
2
Folgende Kosten sind durch die Hinterbliebenen zu übernehmen:
a)
Erdbestattung, Bestattung und Grabplatz: Einwohner CHF 0, Auswärtige CHF 1'700
b)
Urnenbestattung:
1.
Bestattung und Grabplatz im Urnengrab: Einwohner CHF 0, Auswärtige CHF 850
2.
Bestattung in bestehendes Grab: Einwohner CHF 0, Auswärtige CHF 750
c)
Gemeinschaftsgrab, Bestattung und Grabplatz: Einwohner CHF 0, Auswärtige CHF 800
3
… *
Art. 9 Zeitpunkt der Errichtung von Grabmälern
1
Die Beschaffung der Grabmäler ist Sache der Angehörigen der Verstorbenen.
2
Grabmäler auf Erdbestattungsgräbern dürfen frühestens neun Monate nach der Bestattung gestellt werden.
3
Alle Grabmäler müssen auf ein fachgerechtes Betonfundament gestellt werden, das nicht sichtbar sein darf.
4
Um Störungen von Bestattungen zu vermeiden, muss das Stellen eines Grabmales zwei Tage im Voraus der Friedhofverwaltung gemeldet werden. Bestattungen haben Vorrang.
Art. 10 Unterhalt
1
Bepflanzungen, welche die Nachbargräber, Wege und Anlagen beeinträchtigen, sind zurückzuschneiden.
2
Nicht zurückgeschnittene Bepflanzungen werden unter Verrechnung an die Angehörigen durch das Friedhofpersonal geschnitten.
3
Das Friedhofpersonal ist befugt, leere Gefässe sowie verwelkte Pflanzen direkt zu entsorgen.
4
Gräber, die von den Hinterbliebenen nicht bepflanzt oder ungenügend unterhalten werden, werden vom Friedhofpersonal mit einer bleibenden, immergrünen Pflanzendecke versehen. Die Kosten werden verrechnet.
Art. 11 Dimensionen der Grabmäler
1
Zur Sicherstellung eines offenen Gesamtbildes des ganzen Waldfriedhofes gelten für Grabmäler folgende Höchstmasse:
a)
Schmiedeisen, Kupfer, Bronze:
1.
Stabform maximale Höhe: Erdbestattung 1.2 m, Urnengrab 1.05 m
2.
Stabform maximale Breite: Erdbestattung 0.23 m, Urnengrab 0.2 m
3.
Kreuze maximale Höhe: Erdbestattung 1 m, Urnengrab 0.8 m
4.
Kreuze maximale Breite: Erdbestattung 0.75 m, Urnengrab 0.55 m
5.
Kreuze maximale Dicke: Erdbestattung 0.09 m, Urnengrab 0.07 m
b)
Holz:
1.
Kreuze maximale Höhe: Erdbestattung 1 m, Urnengrab 0.8 m
2.
Kreuze maximale Breite: Erdbestattung 0.65 m, Urnengrab 0.5 m
3.
Kreuze maximale Dicke: Erdbestattung 0.09 m, Urnengrab 0.07 m
4.
Stelen maximale Höhe: Erdbestattung 1.1 m, Urnengrab 0.8 m
5.
Stelen maximale Breite: Erdbestattung 0.23 m, Urnengrab 0.2 m
6.
Stelen maximale Dicke: Erdbestattung 0.09 m, Urnengrab 0.07 m
c)
Stein:
1.
maximale Kubatur: Erdbestattung 0.06 m³, Urnengrab 0.032 m³
2.
maximale Höhe: Erdbestattung 1.05 m, Urnengrab 0.7 m
3.
maximale Breite: Erdbestattung 0.55 m, Urnengrab 0.4 m
4.
minimale Dicke: Erdbestattung 0.16 m, Urnengrab 0.16 m
d)
Für die Grabmäler auf Kindergräbern gelten die Masse der Urnengräber.
Art. 12 Grabgestaltung Reihengräber
1
Die Erstellung und der Unterhalt der Zwischenwege ist Sache der Friedhofverwaltung.
2
Das Anbringen von Grabfeld-Einfassungen jeder Art sowie die Bestreuung der Grabflächen mit Kies, Glas, Steinen, Holzschnitzeln oder ähnlichen Materialien sind nicht gestattet.
3
Die Grabbepflanzung soll sich dem Charakter der umgebenden Bepflanzungen anpassen. Einheimische Pflanzen wie Moos, Immergrün, Efeu etc. sind erwünscht. Auf fremdartigen und exotischen Grabschmuck wie Scheinzypressen, buntlaubige sowie exotische Gehölze etc. ist zu verzichten. Die Bepflanzung darf das Grabmal in der Höhe und die Grabfläche seitlich nicht überragen.
4
Kleine Weihwassergefässe, Grablichter und witterungsbeständige Portrait-Fotos sind zulässig. Das Gesamtbild und der Charakter des Waldfriedhofes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
5
Die maximale Grösse von Fotos beträgt 10 x 15 cm. Stark verwitterte Fotos werden durch die Friedhofverwaltung entfernt.
6
Bei Erdbestattungsgräbern kann bis zum Zeitpunkt der Belegung einer ganzen Grabreihe durch die Angehörigen die gesamte Grabfläche bepflanzt werden. Nach diesem Zeitpunkt wird der Weg durch die Friedhofverwaltung verbreitert und begrünt. Die Friedhofverwaltung übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Gestaltung und den Unterhalt ausserhalb der Gestaltungsfläche.