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Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Thurgau · 720.11 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Führen einer ständigen Liste 1 Das Departement für Bau und Umwelt führt ein Verzeichnis gemäss Art. 28 IVöB1) über Anbieterinnen und Anbieter, die im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe oder in einem der Baubranche nahestehenden Dienstleistungsbereich (insbesondere Architekten, Planer, Ingenieure) tätig sind, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen (Ständige Liste). 2 Wer in die Ständige Liste aufgenommen wird, erhält ein Zertifikat, welches das Prüfungsergebnis zum Zeitpunkt der Prüfung wiedergibt.

§ 2

Wirkung der Ständigen Liste und des Zertifikats 1 Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von Bauleistungen oder der Baubranche nahestehenden Dienstleistungen im Einladungsverfahren sowie im selektiven oder offenen Verfahren von den Anbieterinnen und Anbietern die Einreichung eines gültigen Zertifikats gemäss § 1 Abs. 2 zu verlangen. 2 Anbieterinnen und Anbieter, die kein Zertifikat vorlegen, haben die für die Erlangung des Zertifikats erforderlichen Bescheinigungen und Angaben oder den Nachweis, dass sie in einem entsprechenden Verzeichnis eines anderen an der IVöB beteiligten Kantons aufgenommen sind, im Einzelfall mit dem Angebot einzureichen.

§ 3

Abgrenzung Bauhaupt- und Baunebengewerbe 1 Zum Bauhauptgewerbe gehören alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerks. 2 Bei den im Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgelisteten Arbeitsgattungen wird vermutet, dass sie zum Bauhauptgewerbe gehören. 3 Alle übrigen Arbeitsgattungen im Baugewerbe gehören zum Baunebengewerbe. 1) RB 720.3 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 720.11 VöB 2. Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren

§ 4

Zusammensetzung des unabhängigen Expertengremiums 1 Wird gestützt auf Art. 22 IVöB ein Planungs oder Gesamtleistungswettbewerb‐ oder ein Auswahlverfahren zu Planungs oder Gesamtleistungsstudien durchgeführt,‐ ist ein unabhängiges Expertengremium einzusetzen. Dieses setzt sich zusammen aus: 1. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet 2. weiteren von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber frei bestimmten Personen 2 Die Mehrheit der Mitglieder muss aus Fachpersonen bestehen. 3 Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unabhängig sein.

§ 5

Aufgaben des unabhängigen Expertengremiums 1 Das Gremium entscheidet über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise. Es spricht zudem eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin oder des Auftraggebers aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. 2 Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in we - sentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern: 1. diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde und 2. es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.

§ 6

Anonymitätsgebot 1 Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträge anonym einzureichen. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. 2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Anonymität vorzeitig aufheben, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird.

§ 7

Ausschreibung des Wettbewerbs oder Studienauftrags 1 Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums werden in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben. 2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt in der Ausschreibung namentlich fest: 1. ob der Gewinner einen Folgeauftrag erhält VöB 720.11 2. welche Ansprüche den Teilnehmern zustehen (insbesondere Preise, Entschädigungen, allfällige Ankäufe) 3 In den Ausschreibungsunterlagen ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsanspruch die Urheberinnen und Urheber von Beiträgen haben, sofern ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde und: 1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Auftrag an Dritte vergibt, obschon das unabhängige Expertengremium empfohlen hat, es sei der Urheberin und dem Urheber des Beitrags zu erteilen, oder 2. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Beitrag mit dem Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers weiterverwendet, ohne dass sie dieser oder diesem einen Folgeauftrag erteilen. 3. Vollzug, Überwachung, Rechtsschutz

§ 8

Aufsicht 1 Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen. 2 Die unmittelbare Aufsicht über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber führen das jeweils für den Sachbereich zuständige Departement oder die Staatskanzlei. 3 Verstösst eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber gegen die IVöB, erlässt das zuständige Departement oder die Staatskanzlei angemessene Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 4 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für die Einreichung von Anzeigen beim Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) gemäss Art. 62 Abs. 2 IVöB bezüglich der Einhaltung der IVöB durch andere Kantone. 4. Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen

§ 9

Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen 1 Die kantonale Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen (Fachstelle) bildet Teil des Generalsekretariats des Departementes für Bau und Umwelt. 2 Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für: 1. die Administration der Ständigen Liste gemäss § 1 VöB 2. den Erlass von Weisungen über die Erstellung der Statistiken über Vergaben im Staatsvertragsbereich, die Koordination der entsprechenden Statistiken und die Zustellung an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO gemäss Art. 50 IVöB 720.11 VöB 3. die Meldung eines rechtskräftigen Ausschlusses an das InöB (Art. 45 Abs. 3 IVöB und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [GöB]1)). Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt der Fachstelle eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu 4. die Bewirtschaftung der Thurgauer Seite der von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen unter Mitwirkung des Amtes für Informatik 3 Die Fachstelle kann Aus- und Weiterbildungen im öffentlichen Beschaffungswesen durchführen.

§ 10

Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts 1 Die anonymisierten Entscheide des Verwaltungsgerichts gemäss § 4 Abs. 3 GöB sind der Fachstelle zuzustellen. 1) RB 720.1 VöB 720.11 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.02.2022 01.04.2022 Erstfassung 8/2022 VöB 720.11 Anhang 1 Auflistung der zum Bauhauptgewerbe gehörenden Arbeitsgattungen BKP-Nr. Arbeitsgattung 051 Erdarbeiten 052 Kanalisationsleitungen 061 Strassen 062 Bahnen 114 Erdbewegungen 123 Unterfangungen 131 Abschrankungen 132 Zufahrten, Plätze 133 Büro Bauleitung 134 Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen 135 Provisorische Installationen 141 Terraingestaltung, Rohbau 1 151 Erdarbeiten 152 Kanalisationsleitungen 161 Strassen 162 Bahnen 171 Pfähle 172 Baugrubenabschlüsse 173 Aussteifungen 174 Anker 175 Grundwasserabdichtungen 176 Wasserhaltung 177 Baugrundverbesserungen 201 Baugrubenaushub 211 Baumeisterarbeiten 212 Montagebau in Beton, vorfabriziertem Mauerwerk 213 Montagebau in Stahl 214 Montagebau in Holz 215 Montagebau als Leichtkonstruktionen 720.11 VöB 301 Baugrubenaushub 311 Baumeisterarbeiten 312 Montagebau in Beton, vorfabriziertem Mauerwerk 313 Montagebau in Stahl 314 Montagebau in Holz 315 Montagebau als Leichtkonstruktionen 401 Erdbewegungen 411 Baumeisterarbeiten 413 Übriger Rohbau 1 424 Spiel- und Sportplätze 425 Stützmauern 451 Erdarbeiten 452 Kanalisationsleitungen 461 Erd- und Unterbau 463 Oberbau 464 Entwässerung 465 Werkleitungen und Kanalisationen 471 Baugrube 472 Tragkonstruktion 473 Oberbau 474 Entwässerung 475 Werkleitungen und Kanalisationen 481 Vortrieb 482 Auskleidung, Gewölbe 483 Oberbau 484 Entwässerung und Wasserversorgung 485 Werkleitungen und Kanalisationen

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