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Bundesgesetz über die Finanzinstitute

Confederation · 954.1 · statute

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Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Gewerbsmässigkeit
  4. Art. 4 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften
  5. Art. 5 Bewilligungspflicht
  6. Art. 6 Bewilligungskaskade
  7. Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
  8. Art. 8 Änderung der Tatsachen
  9. Art. 9 Organisation
  10. Art. 10 Ort der Leitung
  11. Art. 11 Gewähr
  12. Art. 12 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt
  13. Art. 13 Schutz vor Verwechslung und Täuschung
  14. Art. 14 Übertragung von Aufgaben
  15. Art. 15 Auslandgeschäft
  16. Art. 16 Ombudsstelle
  17. Art. 17 Begriffe
  18. Art. 18 Rechtsform
  19. Art. 19 Aufgaben
  20. Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
  21. Art. 21 Risikomanagement und interne Kontrolle
  22. Art. 22 Mindestkapital und Sicherheiten
  23. Art. 23 Eigenmittel
  24. Art. 24 Begriff
  25. Art. 25 Rechtsform
  26. Art. 26 Aufgaben
  27. Art. 27 Übertragung von Aufgaben
  28. Art. 28 Mindestkapital und Sicherheiten
  29. Art. 29 Eigenmittel
  30. Art. 30 Gruppen- und Konglomeratsaufsicht
  31. Art. 31 Wechsel des Verwalters von Kollektivvermögen
  32. Art. 32 Begriff
  33. Art. 33 Rechtsform und Organisation
  34. Art. 34 Aufgaben
  35. Art. 35 Übertragung von Aufgaben
  36. Art. 36 Mindestkapital
  37. Art. 37 Eigenmittel
  38. Art. 38 Rechte
  39. Art. 39 Wechsel der Fondsleitung
  40. Art. 39a Wechsel der Fondsleitung eines Limited Qualified Investor Fund
  41. Art. 40 Absonderung des Fondsvermögens
  42. Art. 41 Begriff
  43. Art. 42 Rechtsform
  44. Art. 43 Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser
  45. Art. 44 Aufgaben
  46. Art. 45 Mindestkapital und Sicherheiten
  47. Art. 46 Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung
  48. Art. 47 Zusätzliches Kapital
  49. Art. 48 Rechnungslegung
  50. Art. 49 Gruppen- und Konglomeratsaufsicht
  51. Art. 50 Aufzeichnungspflicht
  52. Art. 51 Meldepflicht
  53. Art. 52 Bewilligungspflicht
  54. Art. 53 Bewilligungsvoraussetzungen
  55. Art. 54 Gegenrechtserfordernis
  56. Art. 55 Finanzgruppen und Finanzkonglomerate
  57. Art. 56 Sicherheiten
  58. Art. 57 Ausnahmeregelung
  59. Art. 58 Bewilligungspflicht
  60. Art. 59 Bewilligungsvoraussetzungen
  61. Art. 60 Ausnahmeregelung
  62. Art. 61 Zuständigkeit
  63. Art. 61a Informationsaustausch zwischen der FINMA und den Aufsichtsorganisationen
  64. Art. 62 Prüfung der Vermögensverwalter und Trustees
  65. Art. 63 Prüfung der Verwalter von Kollektivvermögen, der Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate
  66. Art. 64 Auskunfts- und Meldepflicht bei Übertragung wesentlicher Funktionen
  67. Art. 65 Stimmrechtssuspendierung
  68. Art. 66 Liquidation
  69. Art. 67 Insolvenzrechtliche Massnahmen
  70. Art. 68
  71. Art. 69 Verletzung des Berufsgeheimnisses
  72. Art. 70 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten
  73. Art. 71 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten
  74. Art. 72 Ausführungsbestimmungen
  75. Art. 73 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  76. Art. 74 Übergangsbestimmungen
  77. Art. 74a Koordination mit der Änderung des Geldwäschereigesetzes im Rahmen des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017
  78. Art. 75 Referendum und Inkrafttreten

78 provisions

Art. 40 Absonderung des Fondsvermögens

1 Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert: a. Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, unter Vorbehalt der Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 38; b. Anteile kollektiver Kapitalanlagen, die Anteilskonten gutgeschrieben sind. 2 Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53; BBl 2020 6885).

Art. 41 Begriff

Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig: a. in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden Effekten handelt; b. für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt, hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig ist und:1. dadurch die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts gefährden könnte, oder 2. als Mitglied eines Handelsplatzes tätig ist, oder 3. ein organisiertes Handelssystem nach Artikel 42 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 betreibt; oder c. für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellt (Market Maker). Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). SR 958.1

Art. 42 Rechtsform

Ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen.

Art. 43 Ausländisch beherrschte Wertpapierhäuser

Die Vorschriften des BankG über ausländisch beherrschte Banken gelten sinngemäss. SR 952.0

Art. 44 Aufgaben

1 Das Wertpapierhaus kann insbesondere: a. im Rahmen seiner Tätigkeit nach Artikel 41 für die Kundinnen und Kunden selber oder bei Dritten Konten zur Abwicklung des Handels mit Effekten führen; b. Effekten der Kundinnen und Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren; c. gewerbsmässig Effekten, die von Dritten ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten; d. gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die es für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbietet. 2 Es darf im Umfang seiner Tätigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen. 3 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Verwendung von Publikumseinlagen erlassen.

Art. 45 Mindestkapital und Sicherheiten

1 Wertpapierhäuser müssen über das verlangte Mindestkapital verfügen. Dieses muss vollständig einbezahlt sein. 2 Die FINMA kann Wertpapierhäusern in Form von Personengesellschaften erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten. 3 Der Bundesrat regelt die Höhe des Mindestkapitals und der Sicherheiten.

Art. 46 Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung

1 Wertpapierhäuser müssen einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen. 2 Sie müssen ihre Risiken angemessen verteilen. 3 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Risikoverteilung. Er legt die Höhe der Eigenmittel und der Liquidität nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest. 4 Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen. 5 Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.

Art. 47 Zusätzliches Kapital

Die Vorschriften des BankG über das zusätzliche Kapital gelten sinngemäss. SR 952.0

Art. 48 Rechnungslegung

Die Vorschriften des BankG über die Rechnungslegung gelten sinngemäss. SR 952.0

Art. 49 Gruppen- und Konglomeratsaufsicht

1 Als wertpapierhausdominierte Finanzgruppe gelten zwei oder mehrere Unternehmen: a. von denen mindestens eines als Wertpapierhaus tätig ist; b. die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und c. die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen. 2 Als wertpapierhausdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe nach Absatz 1, die hauptsächlich im Wertpapierhandelsbereich tätig ist und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört. 3 Die Vorschriften des BankG über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate gelten sinngemäss. SR 952.0

Art. 50 Aufzeichnungspflicht

Das Wertpapierhaus muss die Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind.

Art. 51 Meldepflicht

1 Das Wertpapierhaus hat die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten. 2 Die FINMA regelt, welche Informationen in welcher Form wem zu melden sind. 3 Sofern die Erreichung des Gesetzeszweckes dies verlangt, kann der Bundesrat die Meldepflicht nach Absatz 1 auch Personen und Gesellschaften auferlegen, die Effekten gewerbsmässig, aber ohne Beizug eines Wertpapierhauses kaufen und verkaufen. Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG) zugelassene Prüfgesellschaft prüfen zu lassen und sind der FINMA zur Auskunft verpflichtet. SR 221.302

Art. 52 Bewilligungspflicht

1 Einer Bewilligung der FINMA bedürfen Finanzinstitute mit Sitz im Ausland (ausländische Finanzinstitute), die in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten wollen, in der sie Personen beschäftigen, die im Namen des betreffenden ausländischen Finanzinstituts dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: a. Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben; b. die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen ausüben; c. mit Effekten handeln; d. Geschäfte abschliessen; oder e. Kundenkonten führen. 2 Ausländische Fondsleitungen dürfen in der Schweiz keine Zweigniederlassungen errichten. 3 Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Zweigniederlassung eröffnen können, wenn beide Vertragsseiten die jeweilige Regelung der Tätigkeit von Finanzinstituten und die Massnahmen zur Aufsicht als gleichwertig anerkennen.

Art. 53 Bewilligungsvoraussetzungen

Die FINMA erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung, wenn: a. das ausländische Finanzinstitut:1. hinreichend organisiert ist und über genügend finanzielle Mittel und qualifiziertes Personal verfügt, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben, 2. einer angemessenen Aufsicht untersteht, welche die Zweigniederlassung mit einschliesst, und 3. nachweist, dass die Firma der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen werden kann; b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:1. keine Einwände gegen die Errichtung einer Zweigniederlassung erheben, 2. sich verpflichten, die FINMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden ernsthaft gefährden könnten, und 3. der FINMA Amtshilfe leisten; c. die Zweigniederlassung:1. die Voraussetzungen nach den Artikeln 9–11 erfüllt und über ein Reglement verfügt, das den Geschäftskreis genau umschreibt und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungs- oder Betriebsorganisation vorsieht, und 2. die zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 54–57 erfüllt.

Art. 54 Gegenrechtserfordernis

Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzinstituts davon abhängig machen, dass die Staaten, in denen das ausländische Finanzinstitut oder die Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, das Gegenrecht gewährleisten.

Art. 55 Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

Ist ein ausländisches Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die FINMA die Erteilung der Bewilligung davon abhängig machen, dass es einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.

Art. 56 Sicherheiten

Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters, eines ausländischen Trustees oder eines ausländischen Verwalters von Kollektivvermögen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn der Schutz der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden es erfordert.

Art. 57 Ausnahmeregelung

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes befreit werden.

Art. 58 Bewilligungspflicht

1 Ausländische Finanzinstitute bedürfen einer Bewilligung der FINMA, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus in anderer Weise als nach Artikel 52 Absatz 1 tätig sind, namentlich indem diese Personen Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten. 2 Ausländische Fondsleitungen dürfen in der Schweiz keine Vertretungen errichten. 3 Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen, die vorsehen, dass Finanzinstitute aus den Vertragsstaaten ohne Bewilligung der FINMA eine Vertretung eröffnen können, wenn beide Vertragsseiten die jeweilige Regelung der Tätigkeit von Finanzinstituten und die Massnahmen zur Aufsicht als gleichwertig anerkennen.

Art. 59 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die FINMA erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn: a. das ausländische Finanzinstitut einer angemessenen Aufsicht untersteht; b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden keine Einwände gegen die Errichtung der Vertretung erheben; c. die mit ihrer Leitung betrauten Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Die FINMA kann die Bewilligung zusätzlich davon abhängig machen, dass der Staat, in dem das ausländische Finanzinstitut seinen Sitz hat, das Gegenrecht gewährleistet.

Art. 60 Ausnahmeregelung

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vertretungen ausländischer Finanzinstitute von der Einhaltung bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes befreit werden.

Art. 61 Zuständigkeit

1 Vermögensverwalter und Trustees werden von der FINMA unter Beizug einer Aufsichtsorganisation nach dem FINMAG beaufsichtigt. Vorbehalten bleibt die konsolidierte Aufsicht durch die FINMA nach den Artikeln 30 und 49 des vorliegende Gesetzes oder nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG. 2 Die laufende Aufsichtstätigkeit über die Vermögensverwalter und Trustees wird durch Aufsichtsorganisationen wahrgenommen, die von der FINMA bewilligt sind. 3 Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser werden von der FINMA beaufsichtigt. 4 Besteht keine Aufsichtsorganisation nach Absatz 1, so wird die Aufsicht durch die FINMA wahrgenommen. SR 956.1

Art. 61a Informationsaustausch zwischen der FINMA und den Aufsichtsorganisationen

Die FINMA und die Aufsichtsorganisationen können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323; BBl 2024 1607).

Art. 62 Prüfung der Vermögensverwalter und Trustees

1 Die Vermögensverwalter und die Trustees müssen eine Prüfgesellschaft nach Artikel 43k Absatz 1 FINMAG mit einer jährlichen Prüfung beauftragen, soweit diese Prüfung nicht von der betreffenden Aufsichtsorganisation selber ausgeführt wird. 2 Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfperiodizität unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen. 3 In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Vermögensverwalter und Trustees der Aufsichtsorganisation einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden. SR 956.1

Art. 63 Prüfung der Verwalter von Kollektivvermögen, der Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

1 Die Verwalter von Kollektivvermögen, die Fondsleitungen, die Wertpapierhäuser, die Finanzgruppen und die Finanzkonglomerate müssen: a. eine von der RAB nach Artikel 9a Absatz 1 RAG zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung nach Artikel 24 FINMAG beauftragen; b. ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR) prüfen lassen. 2 Die FINMA kann unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken für die Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe a eine mehrjährige Prüfperiodizität vorsehen. 3 In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Finanz-institute nach Absatz 1 der FINMA einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden. 4 Die Fondsleitung beauftragt für sich selbst und für die von ihr geleiteten Anlagefonds die gleiche Prüfgesellschaft. 5 Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen durchführen. SR 221.302 SR 956.1 SR 220

Art. 64 Auskunfts- und Meldepflicht bei Übertragung wesentlicher Funktionen

1 Überträgt ein Finanzinstitut wesentliche Funktionen auf andere Personen, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 FINMAG. 2 Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen. SR 956.1

Art. 65 Stimmrechtssuspendierung

Zur Durchsetzung von Artikel 11 Absätze 3 und 5 kann die FINMA das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von qualifiziert Beteiligten gehalten werden.

Art. 66 Liquidation

1 Entzieht die FINMA einem Finanzinstitut die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelunternehmen die Löschung im Handelsregister. 2 Die FINMA bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit. 3 Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Vorschriften.

Art. 67 Insolvenzrechtliche Massnahmen

1 Die Bestimmungen des BankG über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs gelten für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss. 2 Die Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung und die nachrichtenlosen Vermögenswerte gelten für Wertpapierhäuser nach Artikel 41 Buchstabe a sinngemäss. SR 952.0 Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

Art. 68

1 Die Verantwortlichkeit der Finanzinstitute und ihrer Organe richtet sich nach den Bestimmungen des OR. 2 Überträgt ein Finanzinstitut die Erfüllung einer Aufgabe an einen Dritten, so haftet es für den von diesem verursachten Schaden, sofern es nicht nachweist, dass es bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Überwachung regeln. 3 Für Handlungen der Personen, denen die Fondsleitung Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 1 übertragen hat, haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln. SR 220

Art. 69 Verletzung des Berufsgeheimnisses

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Geheimnis offenbart, das ihr oder ihm in der Eigenschaft als Organ, als Angestellte oder Angestellter, als Beauftragte oder Beauftragter oder als Liquidatorin oder Liquidator eines Finanzinstituts anvertraut worden ist oder das sie oder er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht; c. ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. 4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. 5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. 6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen.

Art. 70 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 13) verstösst; b. die nach den Artikeln 11 und 15 vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht, falsch oder zu spät erstattet.

Art. 71 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 50 verletzt; b. die Meldepflicht nach Artikel 51 verletzt.

Art. 72 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 73 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 74 Übergangsbestimmungen

1 Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach einem Finanzmarktgesetz nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG für die entsprechende Tätigkeit verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen dieses Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen. 2 Finanzinstitute, die nach bisherigem Recht keiner Bewilligungspflicht unterstehen, die aber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den Anforderungen dieses Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG) angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden. 3 Vermögensverwalter und Trustees, welche innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 erfüllen. Spätestens ein Jahr nachdem die FINMA eine Aufsichtsorganisation nach Artikel 43a FINMAG bewilligt hat, haben sie sich einer solchen Aufsichtsorganisation anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden. 4 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken. SR 956.1 SR 955.0

Art. 74a Koordination mit der Änderung des Geldwäschereigesetzes im Rahmen des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017

… Eingefügt durch Berichtigung der RedK der BVers vom 24. Sept. 2019 (AS 2019 5065). Die Koordinationsbestimmungen können unter AS 2019 5065 und AS 2020 501 konsultiert werden. Berichtigung der RedK der BVers vom 31. Jan. 2020, veröffentlicht am 18. Febr. 2020 (AS 2020 501).

Art. 75 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Dieses Gesetz tritt nur zusammen mit dem FIDLEG in Kraft. 4 Der Bundesrat kann folgende Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen: a. Die Änderungen des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (Anhang Ziff. 2); b. Artikel 9a Absatz 4bis RAG (Anhang Ziff. 3); c. die Artikel 1a, 1b, 47 Absatz 1 Buchstabe a und 52a BankG (Anhang Ziff. 14); d. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a GwG (Anhang Ziff. 15); e. die Artikel 4, 5 und 15 Absatz 2 Buchstabe a FINMAG (Anhang Ziff. 16). 5 Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a FINMAG gilt bis zum Inkrafttreten von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe abis FINMAG (Anhang Ziff. 16). Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2020 SR 950.1 SR 221.214.1 SR 221.302 SR 952.0 SR 955.0 SR 956.1 V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 4631).

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