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Verordnung über die Benützung und Verwaltung der städtischen Schiessanlagen im Birch

Schaffhausen (city) · 750.5 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 vom 23. Oktober 1956
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

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12 provisions

Art. 1 vom 23. Oktober 1956

Die Schiessanlagen 300 m und 50 m im Birch sind Eigentum der Stadt Schaffhausen. Dem Stadtrat steht das Verfügungsrecht und die Oberaufsicht darüber zu. Die Scheiben sind dagegen Eigentum des Verbandes städtischer Schiessvereine Schaffhausen, welcher allein darüber verfügt.

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Art. 2

Die Aufsicht und die Verwaltung der Schiessanlagen wird vom Stadtrat dem Vorstand des Verbandes städtischer Schiessvereine übertragen.

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Art. 3

1 Die Stadt Schaffhausen stellt die Schiessanlagen 300 m und 50 m mit ihren Einrichtungen den Schiessvereinen der Stadt Schaffhausen, die im Verband städtischer Schiessvereine vereinigt sind, unentgeltlich zur Verfügung. Sie sollen auch andern Vereinigungen und den militärischen Einheiten für die Schiessausbildung dienen. Dem Verband städtischer Schiessvereine und den ihm angeschlossenen Sektionen ist es gestattet, die Anlagen auch für Freundschafts- und Verbandsschiessen usw. zu benützen. Die Belegungszeiten sind mit dem Vorstand des Verbandes städtischer Schiessvereine zu vereinbaren. 2 Ausserhalb des Schiessprogrammes liegende Anlässe, wie Schützenfeste usw., sind dem Stadtrat anzuzeigen.

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Art. 4

1 Die Schiessanlagen und alle Einrichtungen sind sorgfältig und schonend zu behandeln. 2 Schiessvereine und andere Organisationen sowie Einzelschützen, die an den Schiessanlagen Beschädigungen irgendwelcher Art verursachen, sind dafür haftbar. Benützungsverordnung Schiessanlagen Birch 750.5

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Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

Alle sichernden Massnahmen zum Schutze des Publikums während der Schiessübungen sind vom Verband städtischer Schiessvereine zu treffen. Soweit diese Verordnung nicht anderweitige Bestimmungen enthält, stellt der Verband städtischer Schiessvereine die nötigen Vorschriften für den Schiessbetrieb auf.

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Art. 6

Die Stadt Schaffhausen übernimmt keinerlei Haftpflicht für Unfälle, die sich während der Schiessübungen und -zeiten ereignen. Alle Benützer der Schiessanlagen (Vereine, Organisationen, Büchsenmacher usw.) haben Schützen, Warner, Zeiger und allfällig weiteres Hilfspersonal bei der Unfallversicherung des Schweizerischen Schützenvereins (USS) gegen Unfall zu versichern. Für alle Folgen, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, haften die Fehlbaren.

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Art. 7

Die Stellung und der Unterhalt des nötigen Scheibenmaterials ist Sache des Verbandes städtischer Schiessvereine. Diese Materialien sind den Vereinen, Korporationen und militärischen Einheiten, welchen gemäss Art. 3 Schiessübungen bewilligt werden, zur Verfügung zu stellen. Der Verband städtischer Schiessvereine ist berechtigt, hiefür zur Deckung seiner Betriebsunkosten eine vom Vorstand von Fall zu Fall festzusetzende angemessene Entschädigung zu verlangen.

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Art. 8

Arbeiten, welche mit dem Schiessbetrieb in Zusammenhang stehen, wie Bereitstellen der Schiessanlagen, Anbringen der Warnsignale, Publikationen, Unterhalt der Scheiben samt Zubehör, gehen zu Lasten des Verbandes städtischer Schiessvereine.

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Art. 9

Die Stadt Schaffhausen übernimmt den Unterhalt der Schiessanlagen und deren Einrichtungen, wie Gebäude, Signalanlagen, elektrische und sanitäre Installationen, Benützungsverordnung Schiessanlagen Birch 750.5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 Schiessmatten, Scheibenstand (exkl. Scheibenmaterial) und Scheibenwall sowie die Reinigung inner- und ausserhalb des Schiess- und Scheibenstandes.

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Art. 10

Der jeweilige Zeigerchef des Verbandes städtischer Schiessvereine wird von der Stadt Schaffhausen für die in Art. 9 umschriebenen Arbeiten soweit als möglich zugezogen und hiefür angemessen entschädigt.

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Art. 11

Solange der Verband städtischer Schiessvereine besteht, wird dessen Vorstand als Vertreter der dem Verband angeschlossenen Schiessvereine betrachtet, und der Stadtrat verkehrt, soweit es sich nicht um Rekursfälle oder Beschwerden handelt, einzig mit ihm.

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Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft und hebt die bisherige Verordnung vom 5. Oktober 1921 mit teilweiser Änderung vom 29. November 1933 auf.

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