§ 1
Die Bearbeitung der allgemeinen Sportbelange und der Sportförderung des Kantons mit Einbezug des kantonalen Sportzentrums obliegt der Sicherheitsdirektion2. Von deren Tätigkeit ausgenommen ist der Schulsport.
Zürich · 410.8 · ordinance
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Die Bearbeitung der allgemeinen Sportbelange und der Sportförderung des Kantons mit Einbezug des kantonalen Sportzentrums obliegt der Sicherheitsdirektion2. Von deren Tätigkeit ausgenommen ist der Schulsport.
Die Sicherheitsdirektion verfügt über ein Sportamt. Dieses hat namentlich folgende Aufgaben:3 a. Sportförderung gemäss Konzept des Regierungsrates in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den entsprechenden kantonalen Amtsstellen, den Städten und Gemeinden, dem Zürcher Kantonalverband für Sport, den Sport- und Jugendverbänden sowie anderen Institutionen im Bereich des Sports, b. Vollzug von Jugend + Sport, eingeschlossen die Durchführung von Kursen zur Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter, c. Durchführung von kantonalen Jugendlagern und Sportanlässen, d. Bearbeitung der Belange des Sportfonds.
Die Führung des kantonalen Sportzentrums kann durch die Sicherheitsdirektion2 im Rahmen einer Vereinbarung Dritten übertragen werden.
1 Die Sicherheitsdirektion2 ernennt auf Amtsdauer des Regierungsrates eine Sportkommission und bezeichnet deren Vorsitz. Der Kommission obliegt die Beratung der Direktion in Sportbelangen sowie die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen mit Sportaufgaben betrauten Behörden, Institutionen und Verbänden im Kanton Zürich. 2 Das Sekretariat der Sportkommission wird durch das Sportamt
Der Sportkommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion, der Baudirektion, des Zürcher Kantonalverbandes für Sport sowie eine Vertretung der Städte und Gemeinden an. Bis zur Zahl von insgesamt höchstens zehn Mitgliedern können weitere Mitglieder ernannt werden. 410.8 Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Jugend + Sport vom 28. September 1994 aufgehoben. 1 OS 55, 504. 2 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006. 3 Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 493; ABl 2012, 1012). In Kraft seit 1. Januar 2013.