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Verordnung über die Bezeichnung der zuständigen Behörden beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950

Luzern · 798 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 schriftliche Zustimmung der Gemeinde vorgelegt wird. *
  4. § 4
  5. § 6

5 provisions

§ 1

1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a. die Ausübung der vom Bund übertragenen Aufsichtsbefugnisse an die Kantone, die Stellungnahme zu einer beabsichtigten Übertragung von Aufsichtsbefugnissen an Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu geeignete Verbände (Art. 4 LFG1); b. die Stellungnahme zu Vorschriften über die Benützung schweizerischer Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrzeuge (Art. 20 LFG); c. die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien und zu ergangenen Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes (Art. 28 LFG und Art. 143 und 144 Eidg. VVO2); d. die Stellungnahme zu Gesuchen konzessionierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten und zu Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes wegen Konzessionsentzuges (Art. 32 LFG und Art. 152 und 153 Eidg. VVO); 1 Luftfahrtgesetz (SR 748.0). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 2 Diese Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 wurde durch die Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (SR 748.01) aufgehoben. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XIV 921 2 Nr. 798 e. die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes oder von Flugfeldern und zu entsprechenden Entscheiden des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes (Art. 37 LFG und Art. 50, 51, 57, 60, 143, 144, 152 und 153 Eidg. VVO); f. die Bezeichnung des kantonalen Vertreters in die eidgenössische Untersuchungskommission für Flugunfälle gemäss Art. 25 LFG und Art. 132 Eidg. VVO.

§ 2

1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement3 ist zuständig für: a. die administrative Untersuchung von Flugunfällen (Art. 24 LFG und Art. 130 Eidg. VVO); b. die Erklärung, dass gegen eine Flugveranstaltung keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 Abs. 3 Eidg. VVO); c. Einsprachen gegen das Steigenlassen von Fesselballonen und Drachen (Art. 103 Abs. 2 Eidg. VVO); d. Einsprachen gegen Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen (Art. 115 Abs. 2 Eidg. VVO). 2 Bewilligungen für Reklameflüge, die ausschliesslich Geschäftszwecken dienen, werden nicht erteilt. Andere Reklameflüge werden nur bewilligt, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und wenn dem Justiz- und Sicherheitsdepartement vorher die

§ 3 schriftliche Zustimmung der Gemeinde vorgelegt wird. *

1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement4 ist zuständig für: a. die Anmeldung von Bauvorhaben für Anlagen, die Flughindernisse darstellen werden (Art. 68 Eidg. VVO); b. die Anmeldung von Verlegungen oder wesentlichen Veränderungen von Flughindernissen (Art. 69 Eidg. VVO); c. die Beschaffung der Unterlagen für das Verzeichnis der Flughindernisse.

§ 4

1 Der Regierungsrat und die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Departemente unterbreiten wichtige Gesuche den interessierten Gemeinden zur Vernehmlassung. § 5 * 1 Das örtlich zuständige Bezirksgericht entscheidet über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen gemäss § 83 Abs. 2 LFG. 3 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89). 4 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89). Nr. 798 3 2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20085 über das summarische Verfahren. 3 Die Beschwerde an das Kantonsgericht6 ist zulässig.

§ 6

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Dezember 1953 in Kraft und ist zu veröffentlichen. 5 SR 272 (AS 2010 1739) 6 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. 4 Nr. 798 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 16.11.1953 01.12.1953 Erstfassung V XIV 921 § 2 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445 § 5 14.12.2010 01.01.2011 geändert G 2010 358 Nr. 798 5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 16.11.1953 01.12.1953 Erlass Erstfassung V XIV 921 11.12.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 2 geändert G 2007 445 14.12.2010 01.01.2011 § 5 geändert G 2010 358

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