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15 provisions
§ 1
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung
der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 20224).
2 Zu diesem Zweck fördert der Kanton die Ausbildung in Pflege an einer höheren Fachschule (HF) und in Pflege an einer Fachhochschule (FH).
3 Dieses Gesetz regelt zudem den Umfang und das Verfahren für die Förderung der Ausbildung zur Fachfrau oder zum Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ).
4 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass weitere Aus- und Weiterbildungen im
Bereich der Pflege gefördert werden.
5 Der Kanton leistet im Rahmen dieses Gesetzes Beiträge an Institutionen, welche praktische Ausbildungsleistungen im Bereich der Pflege erbringen.
6 Der Kanton leistet zudem im Rahmen dieses Gesetzes Ausbildungsbeiträge
an Personen, welche eine Ausbildung im Bereich der Pflege absolvieren.
1) SGS 100
2) SR 811.22
3) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss --> § 59 Landratsgesetz (SGS 131) publiziert
mit der --> Amtsblattmeldung vom 4. Juli 2024. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 29. August 2024. Beschluss
des Landrats gemäss --> § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 5. September 2024 (publiziert mit
der --> Amtsblattmeldung vom 5. September 2024) für rechtskräftig erklärt.
4) SR 811.22
2 915
2 Kantonale Bedarfsplanung
§ 2
Kantonale Bedarfsplanung
1 Die zuständige Direktion erstellt periodisch die Planung für den Bedarf an
praktischen Ausbildungs- und Weiterbildungsplätzen für die folgenden Pflegeberufe:
a. Pflegefachfrau FH und Pflegefachmann FH gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a
GesBG5);
b. Pflegefachfrau HF und Pflegefachmann HF gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a
GesBG6);
c. Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ gemäss Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ) vom 5. August 20167);
d. weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege.
3 Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von
§ 3 Pflegenden
Ausbildungsverpflichtung
1 Folgende Einrichtungen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, Aus- und
Weiterbildungsplätze im Bereich der Pflege anzubieten:
a. Spitäler gemäss § 3 SpiVG8);
b. Organisationen gemäss § 5 Abs. 1 APG9).
2 Der Regierungsrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Anzahl Ausbildungsplätze pro Einrichtung fest.
3 Die zuständige Direktion legt für jede Einrichtung pro Ausbildungsjahr die zu
erbringende Ausbildungsleistung nach Aus- und Weiterbildungsgang fest.
4 Kommt eine Einrichtung nach Abs. 1 ihrer Ausbildungsverpflichtung in
schwerwiegender Weise nicht nach, kann die Leistungsvereinbarung nach § 18
SpiVG10) von der zuständigen Direktion bzw. nach § 21 APG11) von der zuständigen Versorgungsregion oder Gemeinde aufgelöst werden. Die Direktion entscheidet über die weitere Verpflichtung zur Leistung von Ersatzzahlungen gemäss § 6.
5) SR 811.21
6) SR 811.21
7) SR 412.101.220.96
8) SGS 931
9) SGS 941
10) SGS 931
11) SGS 941
3 915
§ 4
Ausbildungskonzept
1 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 erstellen zuhanden der zuständigen Direktion ein Ausbildungskonzept für die praktische Ausbildung im Bereich der
Pflege. Das Ausbildungskonzept muss vorgängig durch die betriebliche Abteilung Bildung der zuständigen Bildungseinrichtung bewilligt werden.
§ 5
Beiträge an die praktische Ausbildung
1 Für folgende Ausbildungsgänge werden Beiträge entrichtet:
a. Pflegefachfrau HF und Pflegefachmann HF;
b. Pflegefachfrau FH und Pflegefachmann FH;
c. Fachfrau Gesundheit EFZ und Fachmann Gesundheit EFZ.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge, gestützt auf die Vorgaben des
Bundesrechts und nach interkantonalen Empfehlungen, fest. Für die Akutpflege, die Langzeitpflege und die ambulante Pflege sowie für die verschiedenen
Ausbildungsgänge können unterschiedliche Ansätze und Berechnungsmethoden festgelegt werden.
3 Der Regierungsrat kann für weitere Aus- und Weiterbildungen im Bereich der
Pflege gemäss § 1 Abs. 4 Beiträge für effektiv erbrachte praktische Ausbildungsleistungen festlegen, wenn die Planung gemäss § 2 hierfür einen Bedarf
ergibt.
4 Der Regierungsrat kann die Qualität der praktischen Ausbildung fördern, indem er zweckdienliche Massnahmen der Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 finanziell unterstützt.
5 Die zuständige Direktion entrichtet jeder Einrichtung gemäss § 3 Abs. 1 Beiträge für die pro Ausbildungsjahr effektiv erbrachte praktische Ausbildungsleistung.
6 Die Beiträge müssen in den Einrichtungen zweckgebunden eingesetzt werden.
§ 6
Ersatzzahlung
1 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Einrichtung eine Ersatzzahlung
an den Kanton entrichten muss, wenn sie ihre Ausbildungsverpflichtung gemäss § 3 nicht erfüllt.
2 Die Ersatzzahlung entspricht höchstens dem 3-fachen des Beitrags, den der
Kanton bei Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung durch die Einrichtung hätte
leisten müssen.
3 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass von einer Ersatzzahlung abgesehen
wird, wenn die Differenz zwischen der verfügten Ausbildungsleistung und der
effektiv erbrachten Ausbildungsleistung in einem Abrechnungsjahr unter einem
von ihm definierten Bereich liegt.
4 915
4 Die zuständige Direktion verfügt die Höhe der Ersatzzahlung. Sie kann die
Ersatzzahlung mit dem Beitrag an die praktische Ausbildungsleistung verrechnen.
§ 7
Kompensationszahlung
1 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, Kompensationszahlungen gemäss § 7 SpiVG12) und § 12 APG13) zu leisten, solange Programme im
Sinn dieser Bestimmungen bestehen.
§ 8
Mitwirkungspflichten
1 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die für den Vollzug gemäss den §§ 2–6, für die allfällige Rückforderung
von Beiträgen sowie für die Evaluation gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes
über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 202214) erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden
und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Die zuständige Direktion kann die Ausbildungsleistung, die Abgeltung oder
die Ersatzzahlung der Einrichtungen nach pflichtgemässem Ermessen festlegen, wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nachkommen.
§ 9
Datenbearbeitung
1 Die Einrichtungen gemäss § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die für folgende Massnahmen erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
a. für die Festlegung:
1. der Ausbildungsleistung;
2. der Abgeltung;
3. der Ersatzzahlung;
4. der allfälligen Kompensationszahlungen;
5. der allfälligen Rückforderungen;
b. für den Vollzug der Ausbildungsverpflichtung.
2 Die zuständige Direktion kann die benötigten Daten mit den zuständigen Fachorganisationen und Branchenverbänden der Einrichtungen gemäss Abs. 1
austauschen, soweit diese zur Mitwirkung gemäss § 15 Abs. 2 herangezogen
werden, sowie Daten bei anderen Behörden erheben.
3 Die zuständige Direktion kann von den Berufsbildungszentren die notwendigen Daten einfordern, um die Abgeltung für die Ausbildungsleistungen zu berechnen und die Ausbildungsverpflichtungen zu überprüfen.
12) SGS 931
13) SGS 941
14) SR 811.22
5 915
4 Beiträge an höhere Fachschulen
§ 10
Beiträge an höhere Fachschulen
1 Der Kanton fördert zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt im Rahmen des
Vertrags Gesundheitsberufe15) eine bedarfsgerechte Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in der Pflege an der höheren Fachschule. Er bezieht die
Bedarfsplanung gemäss § 2 mit ein.
5 Ausbildungsbeiträge
§ 11
Voraussetzungen, Umfang und Verfahren
1 Der Kanton gewährt Studierenden des Bildungsgangs Pflege HF und des Bildungsgangs Pflege FH Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts.
2 Der Regierungsrat legt die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausbildungsbeiträge fest. Er berücksichtigt insbesondere das Alter bei Studienbeginn, allfällige Unterhaltspflichten sowie die zu erbringenden beruflichen Voraussetzungen.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Ausbildungsbeiträge fest. Er berücksichtigt die vom Bund festgelegten Höchstbeiträge.
4 Die zuständige Direktion entscheidet über die eingereichten Gesuche um
Ausbildungsbeiträge.
§ 12
Mitwirkungspflichten
1 Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, der zuständigen Direktion
sämtliche für die Zusprechung und Bemessung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Wer Ausbildungsbeiträge erhält oder zurückerstatten muss, meldet der zuständigen Direktion unverzüglich jede Änderung der für die Bemessung oder
die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Tatsachen.
3 Personen, welche die Mitwirkungspflichten in grober Weise oder wiederholt
verletzen, können von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.
15) SGS 687.14
6 915
§ 13
Datenbearbeitung
1 Die zuständige Direktion kann die für die Zusprechung, Bemessung und
Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge erforderlichen Personendaten mit den
für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im
Bereich der Pflege vom 16. Dezember 202216) zuständigen kantonalen und
ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entsprechende Daten bei
anderen Behörden erheben; dies gilt insbesondere für Daten des kantonalen
Personenregisters sowie für Steuerdaten der kantonalen und kommunalen
Steuerbehörden.
2 Die Datenbearbeitung kann insbesondere in Bezug auf Daten des kantonalen
Personenregisters und der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden im
Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens oder einer systematischen Meldung erfolgen.
§ 14
Rückerstattung
1 Die zuständige Direktion ordnet die Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen
an:
a. wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen
Tatsachen erwirkt wurden;
b. bei einem Ausschluss von der Ausbildung aus disziplinarischen Gründen.
2 Die Verzinsung von Forderungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.
3 Auf die Rückerstattung kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise verzichtet werden:
a. bei sehr niedrigen Beträgen;
b. in Härtefällen.
4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach Kenntnis des Rückerstattungsgrunds, spätestens aber 10 Jahre nach Auszahlung der Beiträge. Ergibt
sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist auch für
die Rückerstattung.
6 Vollzugsbestimmungen
§ 15
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Er sorgt dafür, dass die Prozesse zur Förderung der Ausbildung im Bereich der
Pflege in elektronischer Form abgewickelt werden können. Er bezeichnet die
zum Vollzug zuständigen Direktionen.
16) SR 811.22
7 915
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
gemäss den §§ 11–14 im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit dem
Kanton Basel-Stadt zu regeln. Die mit der Gewährung der Ausbildungsbeiträge
beauftragte Stelle übernimmt die der zuständigen Direktion zugeordneten Aufgaben.
3 Der Regierungsrat kann Fachorganisationen und Branchenverbände zur Mitwirkung bei der Förderung der Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegenden beiziehen.
8 915
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.037
9 915
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.06.2024 01.07.2024 Erstfassung GS 2024.037
Vademecum SGS 915
1/1
Erlasstitel Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der
Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP)
SGS-Nr. 915
GS-Nr. 2024.037
Erlassdatum 27.06.2024 (2024/246, Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP))
In Kraft seit 01.07.2024-30.06.2032
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- Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Protokoll der 2. Lesung betr.
die jeweilige Gesetzesänderung.
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- Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen
weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).
- Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament».
- Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung».
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen