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Gastwirtschaftsgesetz

St. Gallen · 553.1 · statute

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Contents: 36 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 nGS 37–63
  3. Art. 3
  4. Art. 4 b) der Kleinhandel mit gebrannten Wassern.5
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 20
  19. Art. 21
  20. Art. 23 III. Kleinhandel mit gebrannten Wassern11 (3.)
  21. Art. 24
  22. Art. 25
  23. Art. 26
  24. Art. 26 bis IIIbis. Kleinhandel mit alkoholischen Getränken* (3bis.)
  25. Art. 27 IV. Schlussbestimmungen (4.)
  26. Art. 28
  27. Art. 29
  28. Art. 29 bis
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37

36 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Dieses Gesetz regelt: a) die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird; b) den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.4 2 Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt: 1. die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle; 2. die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat; 3. die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden. 1 ABl 1994, 2447. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 3 Abgekürzt GWG. nGS 31–14. Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 26. November 1995; in Vollzug ab 1. April 1996. 4 Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680.

Art. 2 nGS 37–63

Ausnahmen 1 Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf: a)* Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- und andere Heime mit sozialem Zweck, Jugendherbergen sowie Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden. Besucherinnen und Besucher sowie Personal gelten nicht als Dritte; b) Lokale von Vereinen, wenn: 1. sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden; 2. sie nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind; 3. der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt; c) Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke; d) Degustationen von Speisen sowie alkoholfreien und nichtgebrannten alkoholischen Getränken; e) Beherbergungsbetriebe, in denen übernachtenden Gästen nur Getränke im Zimmer und nur Frühstück abgegeben werden; f) Landwirtschaftsbetriebe, wenn durch die Abgabe von Speisen und Getränken an übernachtende Gäste Nebeneinkünfte erzielt werden; g) den Handel mit im schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen; h) gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften sowie alkoholfreie Jugendhäuser (Jugendcafés); i) Sömmerungsbetriebe mit höchstens 18 Sitzplätzen, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit zur Hauptsache der Direktvermarktung der Alpprodukte dient. 2. Patent (1.2.)

Art. 3

Grundsatz 1 Eines Patentes bedürfen: a) die gastgewerbliche Tätigkeit;

Art. 4 b) der Kleinhandel mit gebrannten Wassern.5

Arten 1 Erteilt wird das Patent: a) für einen Betrieb; b) für einen Anlass. 5 Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680.

Art. 5

Inhaberin oder Inhaber* 1 Das Patent lautet auf die verantwortliche Betriebsleiterin oder den verantwortlichen Betriebsleiter und ist nicht übertragbar.* 3. Zuständigkeit (1.3.)

Art. 6

Politische Gemeinde 1 Die politische Gemeinde vollzieht die Gastwirtschaftsgesetzgebung. II. Gastgewerbliche Tätigkeit (2.) 1. Patent für einen Betrieb (2.1.)

Art. 7

Voraussetzungen a) Gesuchstellerin oder Gesuchsteller 1. allgemein* 1 Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:* a) handlungsfähig ist;6 b) charakterlich geeignet ist; c) Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet; d) zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.

Art. 8

2. Betriebsführung 1 Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet insbesondere, wer: a) Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention hat; b) in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat. 2 Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen durch:* 1. einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis über eine vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit anerkannte Berufslehre in den Bereichen Gastwirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke; 2. wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe; 6 Siehe Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210. 3. ein Diplom einer anerkannten höheren gastgewerblichen Fachschule; 4. einen anerkannten Ausweis der Kantone; 5. das Bestehen einer Prüfung in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention. Der Staat bietet Vorbereitungskurse an; er kann die Durchführung von Kursen und Prüfungen geeigneten Organisationen übertragen. Die Regierung regelt die Prüfung durch Verordnung.

Art. 9

b) Nutzung 1 Der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung dürfen keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.

Art. 10

Dauer 1 Das Patent wird für längstens fünf Kalenderjahre erteilt. 2 Es kann erneuert werden.

Art. 11

Alkoholausschank 1 Das Patent wird mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt. 2 Das Patent mit Berechtigung zum Alkoholausschank schliesst den Verkauf gebrannter Wasser über die Gasse ein. 3 Patente mit Berechtigung zum Alkoholausschank werden nicht erteilt: a)* … b) wenn wichtige polizeiliche Interessen, insbesondere jene des Jugendschutzes, erheblich gefährdet sind.

Art. 12

Verweigerung 1 Das Patent kann für einen bestimmten Betrieb auf angemessene Dauer verweigert werden, wenn: a) Patente aufgrund gleichartiger Verstösse wiederholt entzogen worden sind; b) im Betrieb Vorschriften der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt worden sind.

Art. 13

Verlust 1 Das Patent erlischt: a) durch Verzicht; b) bei Abbruch oder Zweckänderung der Räume oder Betriebseinrichtungen; c) wenn während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren davon kein Gebrauch gemacht wird. 2 Es wird entzogen, wenn: 1. die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind; 2. im Betrieb Vorschriften der Betäubungsmittelgesetzgebung7 verletzt werden. 2. Patent für einen Anlass (2.2.)

Art. 14

Voraussetzungen 1 Das Patent für einen Anlass wird erteilt, wenn: a)* die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller handlungsfähig8 und charakterlich geeignet ist und für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet; b) der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.

Art. 15

Arten 1 Das Patent wird mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt. 2 Patente mit Berechtigung zum Alkoholausschank werden nicht erteilt, wenn wichtige polizeiliche Interessen, insbesondere jene des Jugendschutzes, erheblich gefährdet sind. 3. Schliessungszeit (2.3.)

Art. 16

Grundsatz 1 Die Schliessungszeit dauert von Mitternacht bis 05.00 Uhr. 2 In Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke ohne zeitliche Einschränkung abgegeben werden: a) übernachtenden Gästen; b)* Teilnehmenden von mehrtägigen Tagungen, die im Beherbergungsbetrieb stattfinden, wenn ein wesentlicher Teil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Beherberungsbetrieb übernachtet.

Art. 17

Änderung und Aufhebung a) für alle Betriebe 1 Der Beginn der Schliessungszeit kann für Samstag und Sonntag auf 01.00 Uhr festgelegt werden. 2 Die Schliessungszeit kann für einzelne Veranstaltungen verkürzt oder aufgehoben werden. 7 VV zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel, sGS 314.5. 8 Siehe Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210. Art. 18 b) für einzelne Betriebe 1. allgemein 1 Die Schliessungszeit wird für einen einzelnen Betrieb auf Gesuch verkürzt oder aufgehoben, wenn: a) der verlängerten Offenhaltung keine berechtigten Interessen der Nachbarschaft und des Jugendschutzes entgegenstehen. Das Mass der zulässigen Immissionen richtet sich nach den Zonenvorschriften und den bestehenden Verhältnissen; b) geeignete Vor- und Parkplätze vorhanden sind. 2 Die Aufhebung der Schliessungszeit wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren bewilligt. 3 Die Bewilligung kann erneuert werden. Art. 19 2. für bestimmte Anlässe 1 Für einen bestimmten Anlass kann die Schliessungszeit auf Gesuch der Patentinhaberin oder des Patentinhabers verkürzt oder aufgehoben werden.* 4. Pflichten der Patentinhaberin oder des Patentinhabers* (2.4.)

Art. 20

Betriebsführung 1 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber führt den Betrieb selbst.* 2 Diese Person ist während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeit, insbesondere während der Hauptbetriebszeiten, im Betrieb anwesend. Ist sie verhindert, setzt sie eine geeignete Stellvertretung ein.* 3 Sie ist für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Personen, die im Betrieb mitwirken oder bewilligungsfrei Veranstaltungen durchführen, verantwortlich.*

Art. 21

Sorge für Ordnung a) allgemein 1 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber sorgt für Ordnung.* 2 Diese Person hat insbesondere:* a) dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird; b) den Beginn der Schliessungszeit eine Viertelstunde vorher anzukünden und die Gäste zum rechtzeitigen Verlassen des Betriebes aufzufordern; c)* … d) Art und Preise der gastgewerblichen Leistungen gut sichtbar bekanntzugeben; e)* Gäste, die der Aufforderung zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten, wegzuweisen. Kann sie die Wegweisung nicht durchsetzen, nimmt sie die Hilfe der Polizei in Anspruch. Art. 22 b) bei Berechtigung zum Alkoholausschank 1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Patentes mit Berechtigung zum Alkoholausschank:* a) darf die Gäste nicht zu übermässigem Alkoholkonsum veranlassen; b) hat wenigstens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge. 2 Diese Person darf keine alkoholischen Getränke abgeben:* 1. Betrunkenen; 2.* … 3. Jugendlichen unter 16 Jahren.9 3 Sie darf Jugendlichen unter 18 Jahren keine gebrannten Wasser10 abgeben.*

Art. 23 III. Kleinhandel mit gebrannten Wassern11 (3.)

Patent für einen Betrieb a) Voraussetzungen 1 Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:* a) handlungsfähig ist;12 b) charakterlich geeignet ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet; c) zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.

Art. 24

b) Dauer und Verlust 1 Für Dauer und Verlust des Patentes werden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die gastgewerbliche Tätigkeit sachgemäss angewendet. 9 Siehe Art. 136 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. 10 Siehe Art. 41 Abs. 1 Bst. i des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680. 11 Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680. 12 Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

Art. 25

Patent für einen Anlass 1 Für die Erteilung des Patentes für einen Anlass wird die Bestimmung dieses Gesetzes über die gastgewerbliche Tätigkeit sachgemäss angewendet.

Art. 26

Betriebsführung 1 Gebrannte Wasser dürfen nicht abgegeben werden: a) Betrunkenen; b)* … c) Jugendlichen unter 18 Jahren;13 d) zum Genuss an Ort und Stelle. Vorbehalten bleibt eine Ausnahmebewilligung für die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken.14

Art. 26 bis IIIbis. Kleinhandel mit alkoholischen Getränken* (3bis.)

Abgabeverbot 1 Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden: a) Jugendlichen unter 16 Jahren; b) Betrunkenen; c) durch allgemein zugängliche Warenverkaufsautomaten.

Art. 27 IV. Schlussbestimmungen (4.)

Strafbestimmungen bei Übertretungen a) allgemein 1 Mit Busse wird bestraft, wer ohne Patent eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Kleinhandel mit gebrannten Wassern15 ausübt.

Art. 28

b) Patentinhaberin oder Patentinhaber* 1 Mit Busse wird die Patentinhaberin oder der Patentinhaber bestraft, die oder der:* a) Pflichten verletzt, soweit dies nicht nach besonderen Vorschriften geahndet wird; 13 Siehe Art. 41 Abs. 1 lit. i des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680. 14 Siehe Art. 41 Abs. 2 lit. c des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680. 15 Siehe Art. 39 Abs. 4 des BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680. b) während der Schliessungszeit Gäste bewirtet, deren Anwesenheit duldet oder den Kontrollorganen verheimlicht.

Art. 29

c) Gäste 1 Mit Busse werden Gäste bestraft, die den Anordnungen der Patentinhaberin oder des Patentinhabers oder ihrer oder seiner Stellvertretung zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten.*

Art. 29 bis

Kleinhandel 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kleinhandel alkoholische Getränke abgibt: a) Jugendlichen unter 16 Jahren; b) Betrunkenen; c) durch allgemein zugängliche Warenverkaufsautomaten.

Art. 30

16

Art. 31

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gastwirtschaftsgesetz vom 1. Dezember 198317 wird aufgehoben.

Art. 32

Übergangsbestimmungen a) Patent 1 Die politische Gemeinde ersetzt bestehende Patente innert drei Monaten seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 2 Bei Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes im Besitz eines Patentes sind, gelten für die Weiterführung des Betriebes im bewilligten Umfang die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a als erfüllt.

Art. 33

b) Polizeistunde 1 Bestehende Bewilligungen zur Verlegung der Polizeistunde erlöschen spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Art. 34

c) Reservefond 1 Der Reservefond wird aufgelöst. 16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 17 nGS 19–106 (sGS 553.1). 2 Fr. 600 000.– werden einer Kreditreserve «Massnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe» zugewiesen. 3 Die verbleibenden Mittel werden der Spezialfinanzierung für Tourismus zugeführt.

Art. 35

d) Dienstbarkeitsverträge 1 Bestehende Dienstbarkeitsverträge, die zugunsten des Staates Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke auf einem Grundstück verbieten, werden auf Begehren der Eigentümerin oder des Eigentümers aufgelöst.* 2 Die Regierung regelt durch Verordnung die Rückerstattung der Entschädigung und deren Verwendung.

Art. 36

e) Wirtefachprüfung 1 Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes einen Vorbereitungskurs des Wirteverbandes des Kantons St.Gallen besuchen oder deren Prüfungsverfahren hängig ist, können die Wirtefachprüfung nach bisherigem Recht ablegen. 2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 37

Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.18 18 1. April 1996. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 37–63 26.11.1995 01.04.1996 Art. 2 geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 5 Artikeltitel geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 5, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 7 Artikeltitel geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 7, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 8, Abs. 2 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 11, Abs. 3, a) aufgehoben 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 14, Abs. 1, a) geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 16 geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe Art. 16, Abs. 2, b) geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 19, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Gliederungstitel 2.4. geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 20 geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe Art. 20, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 20, Abs. 2 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 20, Abs. 3 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 21, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 21, Abs. 2 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 21, Abs. 2, c) aufgehoben 2020-066 21.04.2020 01.11.2020 Art. 21, Abs. 2, e) geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 22, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 22, Abs. 2 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 22, Abs. 2, 2. aufgehoben 34-24 14.01.1999 keine Angabe Art. 22, Abs. 3 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 23, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 26, Abs. 1, b) aufgehoben 34-24 14.01.1999 keine Angabe Gliederungstitel 3bis. eingefügt 34-24 14.01.1999 keine Angabe Art. 26bis geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe Art. 28 Artikeltitel geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 28, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 29, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 29bis geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe Art. 35, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 26.11.1995 01.04.1996 Erlass Grunderlass 37–63 14.01.1999 keine Angabe Art. 22, Abs. 2, 2. aufgehoben 34-24 14.01.1999 keine Angabe Art. 26, Abs. 1, b) aufgehoben 34-24 14.01.1999 keine Angabe Gliederungstitel 3bis. eingefügt 34-24 22.01.2008 keine Angabe Art. 2 geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe Art. 16 geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe Art. 20 geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe Art. 26bis geändert 43-70 22.01.2008 keine Angabe Art. 29bis geändert 43-70 21.04.2020 01.11.2020 Art. 21, Abs. 2, c) aufgehoben 2020-066 25.06.2024 01.07.2024 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 5 Artikeltitel geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 5, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 7 Artikeltitel geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 7, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 8, Abs. 2 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 11, Abs. 3, a) aufgehoben 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 14, Abs. 1, a) geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 16, Abs. 2, b) geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 19, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Gliederungstitel 2.4. geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 20, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 20, Abs. 2 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 20, Abs. 3 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 21, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 21, Abs. 2 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 21, Abs. 2, e) geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 22, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 22, Abs. 2 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 22, Abs. 3 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 23, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 28 Artikeltitel geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 28, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 29, Abs. 1 geändert 2024-022 25.06.2024 01.07.2024 Art. 35, Abs. 1 geändert 2024-022

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