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14 provisions
§ 1 Begriff
Ein Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt,
wer gewerbsmässig Unterhaltung gegen Entgelt in einer ständigen gewerblichen Niederlassung darbietet oder zu diesem Zweck Geräte oder
Einrichtungen zur Verfügung stellt.
Schutz der
§ 2 Allgemeinheit
1 Ein Unterhaltungsgewerbe darf die öffentliche Sicherheit und
Ordnung weder stören noch gefährden.
2 Jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die
Nachbarschaft ist unzulässig.
Verbotene
§ 3 Unterhaltungsgewerbe
Unterhaltungsgewerbe, die eine verrohende Wirkung ausüben,
zur Begehung von strafbaren Handlungen aufreizen oder in gemeiner
Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, sind verboten.
§ 4.14
§ 5.9
§ 6 Haftpflichtversicherung
Für ein Unterhaltungsgewerbe ist eine dem Betrieb entsprechende, ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder nachzuweisen.
§ 7.14
§ 7 a.12
§ 7 b.12
Gebührenpflicht
§ 7 c.7 Kontrollen aus begründetem Anlass und Bewilligungen nach
diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist so anzusetzen,
dass sie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand deckt.
Bedingungen,
Auflagen und
§ 8 Massnahmen
1 Die zuständigen Behörden können die Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung entweder an Bedingungen und Auflagen knüpfen oder
verbieten.
935.32 Unterhaltungsgewerbegesetz
2 Sie können insbesondere das Mindestzutrittsalter, die Betriebszeiten und den Einsatz von Aufsichtspersonal festlegen.
II. Bewilligungspflichtiges Unterhaltungsgewerbe
§ 9 Bewilligungspflicht
Bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses
Gesetzes sind:
a. Darbietungen, bei denen ein kultureller, sportlicher oder wissenschaftlicher Wert nicht überwiegt,
b.9
c. weitere Unterhaltungsgewerbe ähnlicher Art, die durch Verordnung des Regierungsrates der Bewilligungspflicht unterstellt werden.
§ 10 b. Ausnahmen
1 Keiner Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedarf die Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes in Betrieben, für die der Gewerbetreibende
a.11 eine Bewilligung (Patent) im Sinne des Gastgewerbegesetzes2
oder
b. eine Bewilligung zum Betrieb der Filmvorführung (Kinotheater)
im Sinne des eidgenössischen Filmgesetzes3 hat.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Unterhaltungsgewerbe von der Bewilligungspflicht befreien, sofern eine gleichartige
Polizeibewilligung vorliegt.
Erteilung
§ 11 der Bewilligung
Die Bewilligung wird dem Gewerbetreibenden für einen bestimmten Unterhaltungsgewerbebetrieb jeweils auf eine bestimmte Dauer
erteilt, längstens für drei Kalenderjahre.
§ 12 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Ausübung eines Unterhaltungsgewerbes wird erteilt, wenn der Gesuchsteller
a. eine handlungsfähige natürliche Person ist,
b. einen guten Leumund hat, insbesondere in den letzten acht Jahren
nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine zur Ausübung des Unterhaltungsgewerbes erforderliche Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist,
c. in den letzten fünf Jahren nicht in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen
hat.
a. Umfang
a. Persönliche
Unterhaltungsgewerbegesetz 935.32
2 Die Frist gemäss lit. b kann bei leichten Vergehen angemessen
herabgesetzt werden.
§ 13 b. Betriebliche
1 Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist überdies, dass
der Betrieb des Unterhaltungsgewerbes diesem Gesetz und der allgemeinen Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
2 Die Bewilligung ist insbesondere dann zu verweigern, wenn wegen
der Lage des Betriebslokals eine übermässige Einwirkung ideeller oder
materieller Art auf die Nachbarschaft zu erwarten oder eingetreten ist.
3 Ein Übermass an Einwirkungen ist allgemein anzunehmen an ausgesprochenen Wohnlagen und in der Nachbarschaft von öffentlichen
Schulen ab Oberstufe. Im übrigen gilt das Mass an Einwirkungen als
um so geringer, je verkehrs- und passantenreicher eine Lage und je
höher der Anteil an bestehenden Läden, Gastwirtschaften und anderen Geschäftsnutzungen ist.7
§ 14.12
§ 14 a.12
Entzug
der Bewilligung
§ 15.8 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind, die Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet
oder fällige Steuern oder Gebühren trotz Mahnung wiederholt nicht
bezahlt worden sind.
III. Verschiedene Bestimmungen
§ 16 Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Gemeinde, in welcher das Unterhaltungsgewerbe betrieben wird.
2 Die Gemeinde bezeichnet die Organe, die mit der Aufsicht über
das Unterhaltungsgewerbe und der Bewilligungserteilung betraut sind.
§ 16 a.12
§ 17 Aufsicht
1 Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, bewilligungspflichtige
und bewilligungsfreie Unterhaltungsgewerbebetriebe zum Zweck der
Überprüfung zu betreten.
2 Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte über sein Unterhaltungsgewerbe
zu erteilen.
Strafbestimmung
§ 18.13 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ausführenden Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.
a. Allgemein8
935.32 Unterhaltungsgewerbegesetz
§ 19 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .6
Übergangsbestimmungen
§ 20.8 Bestehende Unterhaltungsgewerbe, die diesem Gesetz nicht
entsprechen, sind innert sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten anzupassen oder aufzugeben.
§ 20 a.12
c. Laufende
Verfahren
§ 20 b.7 Dieses Gesetz wird vollumfänglich angewendet auf Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren, die unter dem bisherigen Recht
eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
rechtsgültig abgeschlossen sind.
§ 21 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5.
1 OS 48, 290.
2 LS 935.11.
3 SR 443.1.
4 SR 935.52.
5 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 268).
6 Text siehe OS 48, 290.
7 Eingefügt durch G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).
8 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).
9 Aufgehoben durch G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober
1994 (OS 52, 682).
10 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober 1994
(OS 52, 682).
11 Fassung gemäss G vom 21. Mai 2001 (OS 56, 709). In Kraft seit 1. Mai 2002
(OS 57, 158).
12 Aufgehoben durch G vom 21. Mai 2001 (OS 56, 709). In Kraft seit 1. Mai 2002
(OS 57, 158).
13 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
14 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom
16. November 2020 (OS 76, 493; ABl 2020-04-17). In Kraft seit 1. Januar 2022.
a. Allgemein