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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dürstel», Langenbruck

Basel-Landschaft · 790.551 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Das Naturschutzgebiet «Dürstel», Gemeinde Langenbruck, als Objekt von nationaler Bedeutung durch Regierungsratsbeschluss in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 470 des Grundbuchs Langenbruck. 2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 7,28 ha, davon sind 2,49 ha Trockenweiden von nationaler Bedeutung.

§ 2

Schutzziele 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Erhaltung und Förderung des «Dürstel» als Magerweide von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften; b. Erhaltung und Förderung von Dorngebüschen, wertvollen Einzelbäumen, Waldinseln und Kleinstrukturen im Offenland; c. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz bewohnenden Arten; d. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbunds für Tagfalter, Widderchen und kleine Säugetiere, insbesondere mit der Verzahnung von Wald und Offenland; e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten gemäss Artenliste im Anhang sowie generell der Arten der Trockenwiesen und -weiden. 1) SGS 100 2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.007 2 790.551

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 2 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind; b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten; c. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Wege sowie das Verlassen der erlaubten Wege; d. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen; e. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; f. das Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen; g. das Radfahren, Biken und Reiten sowie das unberechtigte Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der erlaubten Wege; h. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln; i. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren; j. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept enthalten sind. 3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten. 4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald und Wild beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden. 5 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Absprache mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen. 6 Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. c bleibt die Nutzung der Wege erlaubt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.007 3 790.551 7 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. f bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. 8 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet. 9 Sollten die hier zugelassenen Aktivitäten irgendwelcher Art (insbesondere Erholungsaktivitäten) im Naturschutzgebiet nachweislich Konflikte mit den Schutzzielen ergeben, muss die Verordnung entsprechend angepasst werden.

§ 4

Bewilligungen 1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. 2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 5

Aufsicht, Pflege und Unterhalt 1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss den §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 19913). Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht. 2 Im Waldareal erfolgt die Pflege durch die Eigentümer und die Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. 3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 8. Juli 2025 für die Waldflächen sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung vom 8. Juli 2025 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. 3) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.007 4 790.551 4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 6

Haftung 1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. 2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

§ 7

Waldareal 1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8

Jagd 1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt. 2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9

Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. 2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.007 5 790.551 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 16.12.2025 07.01.2026 Erlass Erstfassung 2026.007 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.007 6 790.551 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.12.2025 07.01.2026 Erstfassung 2026.007 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.007 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. _____ vom ______ Die Landschreiberin: Dürstel -- / ./ Naturschutzgebiet "Dürstel". Langenbruck Legende D Perimeter Naturschutzgebiet 0 50 100 150 200 250 m BASELP LANDSCHAFT. Format: A4 1:2'750 AVGD, Ebenrain, Abt. NL, 09.10.2025 / rp 2025-1883 16. Dezember 2025 Naturschutzgebiet "Dürstel", Langenbruck vorkommende, prioritär zu erhaltende Arten: Organismengruppe Name wissenschaftlich Name deutsch Gefaesspflanzen Carlina acaulis Silberdistel Gefaesspflanzen Carlina vulgaris Gewöhnliche Golddistel Gefaesspflanzen Centaurea jacea subsp. angustifolia Schmalblättrige Wiesen- Flockenblume Gefaesspflanzen Cephalanthera rubra Rotes Waldvögelein Gefaesspflanzen Crepis praemorsa Trauben-Pippau Gefaesspflanzen Cynoglossum germanicum Deutsche Hundszunge Gefaesspflanzen Cynoglossum officinale Echte Hundszunge Gefaesspflanzen Epipactis atrorubens Braunrote Stendelwurz Gefaesspflanzen Gentiana ciliata Gefranster Enzian Gefaesspflanzen Gentiana germanica Deutscher Enzian Gefaesspflanzen Orchis mascula subsp. mascula Männliches Knabenkraut Gefaesspflanzen Ornithogalum umbellatum Doldiger Milchstern Gefaesspflanzen Rosa micrantha Kleinblütige Rose Gefaesspflanzen Rosa rubiginosa Wein-Rose Gefaesspflanzen Rosa sherardii Sherards Rose Gefaesspflanzen Silaum silaus Wiesensilge Heuschrecken Chorthippus apricarius Feld-Grashüpfer Heuschrecken Decticus verrucivorus Gemeiner Warzenbeisser Heuschrecken Platycleis albopunctata albopunctata Westliche Beissschrecke Kleinschmetterlinge Epichnopterix sieboldi Siebolds Felsflur-Sackträger Reptilien Lacerta agilis Zauneidechse Reptilien Zootoca vivipara Waldeidechse Schnecken und Muscheln Neostyriaca corynodes saxatilis Kalkfelsen-Schliessmundschnecke Widderchen Brintesia circe Weisser Waldportier Widderchen Callophrys rubi Brombeerzipfelfalter, Grüner Zipfelfalter Widderchen Erebia medusa Rundaugen-Mohrenfalter Widderchen Hamearis lucina Schlüsselblumen-Würfelfalter Widderchen Melitaea parthenoides Westlicher Scheckenfalter Widderchen Phengaris arion Schwarzfleckiger Ameisenbläuling Widderchen Spialia sertorius Roter Würfelfalter Widderchen Zygaena viciae Kleines Fünffleckwidderchen Vögel Anthus trivialis Baumpieper Vögel Certhia brachydactyla Gartenbaumläufer Vögel Emberiza citrinella Goldammer Vögel Lanius collurio Neuntöter Vögel Picus viridis Grünspecht Vögel Sylvia borin Gartengrasmücke Vögel Turdus viscivorus Misteldrossel Wildbienen Bombus humilis Veränderliche Hummel 02.12.2025

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