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7 provisions
Art. 1 vom 16./20. August 18961)
Die Gemeinde Trogen tritt ihre Gemeindebibliothek, bestehend aus den
Sammlungen der Herren Honnerlag, J. C. Zellweger und Dekan Frey, sowie
aus der Bibliothek der ehemaligen literarischen Gesellschaft in Trogen, samt
allen Manuskripten und Dokumenten, Karten und Bildern, einschliesslich aller seitherigen Erwerbungen und mit sämtlichem Mobiliar, nebst dem Fonds
von Fr. 1329.45, dessen Zinsen zur Bestreitung der Bedürfnisse der Bibliothek bestimmt waren, schenkungsweise an den Kanton Appenzell A. Rh. ab
zur Gründung einer Kantonsbibliothek.
Art. 2
Der Kanton verpflichtet sich durch die Übernahme der Bibliothek, dieselbe
in seine Verwaltung zu nehmen, nach Möglichkeit zu vervollständigen, wieterzuführen und in geeigneter Weise der allgemeinen Benützung zu erschliessen.
Art. 3
1 Die Gemeinde Trogen überlässt dem Kanton zur Einrichtung und Verwaltung der Bibliothek unentgeltlich sämtliche Räumlichkeiten im dritten Stockwerk des Pfarrhauses.
2 Reinigung, Heizung und Beleuchtung sowie die Ergänzung und Vermehrung des Mobiliars ist Sache des Kantons die bauliche Instandhaltung der
Lokalitäten dagegen sowie die Sorge für gehörige Heizbarkeit wenigstens
eines Lokals Sache der Gemeinde Trogen.
————————————
aGS II/190
1) Vom Kantonsrat genehmigt am 21. Oktober 1895
Überlassung der Gemeindebibliothek Trogen
421.14 an den Kanton
Art. 4
Sollte in spätern Zeiten die Verlegung der Kantonsbibliothek in eine andere
Gemeinde nötig werden, so haben in Folge testamentarischer Verfügung
und getroffener Vereinbarung folgende Teile der Bibliothek in Trogen zu verbleiben:
a) die Stiftungen Zellweger und Frey laut gedrucktem Katalog von 1862;
b) die Manuskripte und Dokumente der Zellwegerschen Sammlung laut
handschriftlichem Verzeichnis;
c) das dazugehörige Mobiliar;
d) der Fonds von Fr. 1329.45.
Art. 5
Sämtliche vorgenannten Bücher und Gegenstände sind mit dem Stempel
«Trogen» versehen. Ein gedruckter Katalog von 1862 und ein Verzeichnis
der Mauskripte, sowie ein von der Gemeinde Trogen neu zu erstellender
vollständiger Katalog desjenigen Materials, das im Katalog von 1862 nicht
enthalten ist, nebst einem beidseitig unterzeichneten Übergangsverbal werden im Kantonsarchiv niedergelegt.
Art. 6
1 Gegenwärtiger Vertrag ist doppelt auszufertigen, von Vertretern des Regierungsrates und der Gemeinde Trogen zu unterzeichnen.
2 Nach erfolgter Genehmigung durch den Kantonsrat ist ein Exemplar des
Original-Vertrages im Kantonsarchiv, das andere im Gemeindearchiv Trogen
aufzubewahren.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Für die Einrichtung der Heizung wird der Gemeinde Trogen Frist bis Herbst
1896 gewährt.