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Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen vom 17. Juni 2022

Appenzell Innerrhoden · 640.013 · other

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Änderung von Art. 25 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 7 Abs. 2 StHG) 1 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. 2 Der Ertragsanteil bestimmt sich wie folgt: a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des eidgenössischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend: 1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StHG . 2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent. b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 640.013 Kanton Appenzell Innerrhoden c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend: 1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des StHG. 2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

Art. 2

Änderung von Art. 35 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 9 Abs. 2 lit. b StHG) 1 Von den Einkünften werden die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Art. 1 Abs. 2 lit. c dieses Beschlusses der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen abgezogen.

Art. 3

Änderung von Art. 136 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 25. April 1999 1 Versicherer müssen den Rückkaufswert von Versicherungen und die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen schriftlich bescheinigen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses ausweisen.

Art. 4

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 640.013 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 22.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-1 640.013 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 22.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2025-1

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