Art. 1
Inhalt 1 Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung. 2 Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Pädagogischen Hochschule.
St. Gallen · 216.10 · ordinance
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Inhalt 1 Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung. 2 Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Pädagogischen Hochschule.
Geschäftsbericht 1 Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung. 2 Er enthält zumindest die Kennzahlen nach Anhang 1 dieses Erlasses.
Jahresrechnung 1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.* 1 sGS 216.0; abgekürzt GPHSG. 2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 21. Dezember 2015, ABl 2015, 3817 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2016. nGS 2016-004 2 Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts3 und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.* 2bis Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.* 3 Werden Teilbereiche der Pädagogischen Hochschule in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.
Anhang zur Jahresrechnung 1 Der Anhang zur Jahresrechnung enthält:* a)* die Angaben nach Obligationenrecht4; b)* einen Rückstellungsspiegel; c)* eine Aufstellung über Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem Jahr, einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren; d)* Grundsätze, Art und Höhe der internen Verrechnungen zwischen den Teilbereichen der Pädagogischen Hochschule.
Einreichung und Kenntnisnahme 1 Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.* 2 Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.
Kostenrechnung 1 Die Pädagogische Hochschule führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.5 2 Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten. 3 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 4 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 5 Kostenrechnungsmodell für Pädagogische Hochschulen. 2. Bericht zur Leistungsperiode (1.2.)
Inhalt 1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung der gesamten Leistungsperiode.6 2 Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.
Frist zur Einreichung 1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsperiode vorgelegt.
Definition und Zweck 1 Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven). 2 Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Pädagogischen Hochschule.
Gliederung 1 Das Eigenkapital besteht aus: a) Grundkapital; b) Fondskapital; bbis)* strategischem Investitionskapital; c) freiem Kapital.
Grundkapital 1 Das Grundkapital dient der Sicherstellung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode. 2 Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Kantonsbeitrags.* 6 Art. 12d Abs. 2 Bst. b GPHSG. 3 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag:* a) eine Erhöhung des Kantonsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen; b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 12c Abs. 3 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom 19. April 20067 berücksichtigen. 4 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital
Fondskapital a) Zweck und Gliederung* 1 Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben. 2 Es umfasst: a)* das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung; b)* das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen; bbis)* das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde; c)* das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Rates der Pädagogischen Hochschule einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde. Art. 11a* b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen 1 Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b und bbis dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsperiode 120 Prozent des durchschnittlichen selbsterwirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen. 2 Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsperiode vorangehen. 7 sGS 216.0. 3 Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Rat der Pädagogischen Hochschule die Einzelheiten zum Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit und stellt deren Einhaltung sicher.
Strategisches Investitionskapital 1 Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Pädagogischen Hochschule. Es wird zentral geführt. 2 Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen zugewiesen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach Art. 11a Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen. 3 Der Rat der Pädagogischen Hochschule regelt die Einzelheiten.
Freies Kapital 1 Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Eigenkapital handelt.* 1bis Es umfasst:* a) das Entwicklungskapital; b) den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre; c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss). 2 Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.
Erfolg a) innerhalb der Leistungsperiode 1 Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsperiode vorgetragen. Art. 14* b) am Ende der Leistungsperiode 1. Ertragsüberschuss 1 Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht. 2 Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Pädagogischen Hochschule verwendet. In Ausnahmefällen kann der Rat der Pädagogischen Hochschule der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.
2. Aufwandüberschuss 1 Ein während der Leistungsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-004 08.12.2015 01.01.2016 Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 2bis eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2023 Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, a) eingefügt 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, b) eingefügt 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, c) eingefügt 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 5, Abs. 1 geändert 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 5a eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2023 Art. 9, Abs. 1, bbis) eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11 Artikeltitel geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, b) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, bbis) eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, c) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11a eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2023 Art. 11b eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1bis eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Gliederungstitel 3. eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 13 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 14 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 15 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Anhang 3 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 08.12.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-004 05.04.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2023 Art. 3, Abs. 2bis eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2023 Art. 5a eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 9, Abs. 1, bbis) eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11 Artikeltitel geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, b) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, bbis) eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, c) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2023 Art. 11a eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 11b eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1bis eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Gliederungstitel 3. eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 13 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 14 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Art. 15 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022 Anhang 3 eingefügt 2022-022 12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, a) eingefügt 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, b) eingefügt 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, c) eingefügt 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Art. 5, Abs. 1 geändert 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-026 12.08.2025 01.01.2026 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-026 Anhang 11 Angaben im Geschäftsbericht Der Geschäftsbericht enthält Angaben: – zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grundauftrags; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden; – zu den Kosten der einzelnen Ausbildungen; – zu Bestand, Veränderung und Verwendung von Fondskapital nach Art. 11 Abs. 2 Bst. c dieses Erlasses; – zu den genutzten Flächen; – zu den Aufwendungen des Rates der Pädagogischen Hochschule. Der Geschäftsbericht informiert weiter über allfällige: – wesentliche Anpassungen des Grundauftrags; – unvorhersehbare Entwicklungen und aussergewöhnliche Umstände. 1 Geändert durch II. Nachtrag vom 12. August 2025, nGS 2025-026. Anhang 21 Angaben im Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags enthält Angaben: – zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grundauftrags; – zu allfällig wesentlichen Anpassungen des Grundauftrags; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden; – zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden; – zu den Kosten der Ausbildung; – zur Struktur und zur Entwicklung des Eigenkapitals; – zu den Drittmitteln; – zu den genutzten Flächen; – zur Situation und zu Entwicklungen in den Leistungsbereichen; – zur Erreichung der strategischen Ziele; – zu allfällig unvorhersehbaren Entwicklungen oder ausserordentlichen Umständen, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage stellen. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kantonsbeitrags enthält eine gesamtheitliche Bewertung der Leistungserbringung der Leistungsperiode. 1 Geändert durch II. Nachtrag vom 12. August 2025, nGS 2025-026. Anhang 31 Umgang mit verbleibendem Ertragsüberschuss am Ende der Leistungsperiode «Kapitalisierung der Pädagogischen Hochschule»1) Verwendung verbleibender Ertragsüberschuss (nach Äufnung Grundkapital) 1. Zuweisung an Entwicklungskapital 2. Rückführung an Kanton St.Gallen ≥ 40 % und < 50 % 80 % 20 % ≥ 50 % und < 60 % 60 % 40 % ≥ 60 % und < 70 % 40 % 60 % ≥ 70 % und < 80 % 20 % 80 % ≥ 80 % 0 % 100 % 1) Grundkapital (Art. 10) + Entwicklungskapital (Art. 12 Abs. 1bis Bst. a) + ½ strategisches Investitionskapital (Art. 11b) Ø Kantonsbeitrag/Jahr [der Folge-Leistungsperiode] 1 Eingefügt durch Nachtrag vom 5. April 2022, nGS 2022-022.