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8 provisions
§ 2 die Abgabenfestlegung
1 Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Kanton5 bei der Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen entstehenden Kosten, insbesondere die Betriebskosten, die Kapitalfolgekosten
der per 1. Januar jeweils noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben von kantonalen Sonderabfall-Sammelstellen, eine angemessene
Entschädigung für die Landbeanspruchung sowie die kantonalen Aufwendungen für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden gedeckt werden.
2 Das AWEL5 legt das Leistungsangebot für Sonderabfall-Sammelaktionen in den Gemeinden fest.
3 Für die Finanzierung der langfristigen Aufgaben soll der Fonds über
einen Reservebestand verfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand
die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes der Sonderabfall-Sammelstellen nicht übertreffen. Lebensdauer und mutmasslicher Ersatzzeitpunkt werden berücksichtigt.
Speisung
§ 3 des Fonds
Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der
Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwohnerzahl gilt die Wohnbevölkerung nach zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff
vom 31. Dezember des Vorjahres.
Höhe
der Abgabe,
§ 4 Rechnungsstellung
1 Die jährliche Abgabe der Gemeinden beträgt Fr. 1.204 je
Einwohnerin und Einwohner.
2 Soweit die Abgaben der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese
zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig.3
4 Die Baudirektion kann die Höhe der Abgabe an die dem Kanton
gemäss § 2 entstehenden Kosten anpassen. Über Anpassungen der
Abgabe wird für das Folgejahr bis 31. Mai entschieden.5
712.41 Sonderabfall-Abgabeverordnung
Verträge § 5.5 Das AWEL schliesst mit den Betreibern Verträge über den
Betrieb der Sonderabfall-Sammelstellen ab, die der Genehmigung der
Baudirektion bedürfen. Darin werden insbesondere die Annahmepflicht, die Kostentragung, das Rechnungs- und Berichtswesen sowie
die Organisation der Leitung und der Aufsicht geregelt.
§ 6 Annahmetarif
Das AWEL5 regelt die Tarifgestaltung für die Annahme von
Kleinmengen an Sonderabfällen bei den kantonalen Sammelstellen.
Es sieht dabei für Kleinstmengen eine kostenlose Annahme vor.
§ 7 Ausnahmen
1 Gemeinden, die ihre Siedlungsabfälle über einen ausserkantonalen Zweckverband entsorgen, können auch die Sonderabfallentsorgung über diesen Rechtsträger besorgen. In solchen Fällen befreit
das AWEL5 die Gemeinden von der Bezahlung der Gemeindeabgaben.
2 Im Falle einer Befreiung werden auch Kleinstmengen an Sonderabfällen aus den betreffenden Gemeinden auf den kantonalen Sammelstellen nicht angenommen. Ferner ist eine Teilnahme an den vom
Kanton Zürich organisierten Sonderabfall-Sammelaktionen nicht möglich.
Aufhebung
§ 8 des Fonds
Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates
über die Aufhebung des Fonds und die Rückzahlung an die Gemeinden, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel
mehr nötig sind.
§ 9 Einführungsbestimmungen
Als Kapitalfolgekosten gemäss § 2 werden die am 1. Januar
1996 noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben mit berücksichtigt.
§ 10 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung2 durch den
Kantonsrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Tarifverordnung für Sonderabfälle vom 17. Februar 1993 aufgehoben.
1 OS 53, 334.
2 Vom Kantonsrat am 11. März 1996 genehmigt.
3 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2001 (OS 57, 167). In Kraft seit 1. Juli
2003 (OS 58, 80).
4 Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2007 (OS 62, 182). In Kraft seit 1. Januar
2008.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 616; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.