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Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen

Luzern · 803 · ordinance

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Contents: 22 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 7 Schulzahnärztinnen und -zahnärzte
  5. § 8
  6. § 9
  7. § 10
  8. § 11
  9. § 12
  10. § 13
  11. § 14
  12. § 15
  13. § 16
  14. § 17
  15. § 18
  16. § 19 zuständigen Schule einzureichen. *
  17. § 20
  18. § 21
  19. § 22
  20. § 23 den Erziehungsberechtigten direkt in Rechnung zu stellen. *
  21. § 24
  22. § 25

22 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Die Verordnung regelt den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege für Lernende an den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen (im Folgenden Schulen genannt). 2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen in anderen kantonalen Erlassen und im eidgenössischen Recht, insbesondere diejenigen betreffend übertragbare Krankheiten.

§ 2

Zweck 1 Der schulärztliche Dienst bezweckt die Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der Lernenden sowie die frühzeitige Erfassung von Störungen und Krankheiten. 1 SRL Nr. 800 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 235 2 Nr. 803 2 Die Schulzahnpflege bezweckt die Erhaltung und Förderung der oralen Gesundheit der Lernenden sowie die frühzeitige Erfassung von Störungen und Krankheiten der Zähne und des Kauapparates.

§ 3

Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention 1 Die Gesundheitserziehung ist in erster Linie Sache der Erziehungsberechtigten. 2 Die Schulen unterstützen und ergänzen die Gesundheitserziehung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Lehrpläne. 3 Die Organe des Bildungswesens haben bei der Gestaltung des Schulbetriebs, bei der Schaffung von Lehrplänen und Lehrmitteln sowie bei der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen die Gesundheitserziehung sowie die Gesundheitsförderung und die Prävention angemessen zu berücksichtigen. 4 Die Mitarbeitenden in den schulärztlichen Diensten und in der Schulzahnpflege unterstützen die Schulen in der Gesundheitserziehung, der Gesundheitsförderung und in der Prävention. § 4 * Dienststelle Gesundheit und Sport2 1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport ist für den Vollzug der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Aufgaben nach dieser Verordnung verantwortlich und beaufsichtigt die schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste an den Schulen. 2 Sie kann für den Vollzug dieser Aufgaben Weisungen erlassen. Weisungen an die Schulen und die Lehrpersonen sind vorher mit dem Bildungs- und Kulturdepartement abzusprechen. § 5 * … § 6 * Fachgruppe Schulgesundheit 1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport bestellt eine Fachgruppe Schulgesundheit. Ihr gehören mindestens der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin, eine Vertretung des Bildungs- und Kulturdepartementes sowie eine Vertretung der Schulärztinnen und -ärzte an. Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin kann bei Bedarf beigezogen werden. 2 Die Fachgruppe Schulgesundheit dient dem Informationsaustausch und der Vernetzung bei schulärztlichen Fragen. Sie unterstützt die Dienststelle Gesundheit und Sport in der Weiterentwicklung der Gesundheit in den Schulen. 2 Gemäss Änderung der SRL Nr. 37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 369), wurde in den §§ 4, 6, 10–12, 15, 18 und 20 die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt. Nr. 803 3 2 Schulärztinnen und -ärzte sowie

§ 7 Schulzahnärztinnen und -zahnärzte

Grundsätze 1 Als Schulärztinnen und -ärzte sowie als Schulzahnärztinnen und -zahnärzte können nur Personen tätig sein, welche im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung nach § 16 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20053 sind. 2 Für die Anstellung der Schulärztinnen und -ärzte sowie der Schulzahnärztinnen und -zahnärzte an den Kantonsschulen und an den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen sind die Schulleitungen zuständig. Bei den Privatschulen sind die Schulträger zuständig.

§ 8

Leitung 1 Erfordert die Grösse der Schule den Einsatz mehrerer Schulärztinnen und -ärzte oder mehrerer Schulzahnärztinnen und -zahnärzte, ist je eine gesamtverantwortliche Person zu bestimmen. 2 Die gesamtverantwortliche Person leitet und koordiniert den Einsatz der Schulärztinnen und -ärzte beziehungsweise der Schulzahnärztinnen und -zahnärzte und vertritt deren Anliegen gegenüber der Schulleitung und dem Schulträger.

§ 9

Unterstellung 1 Die Schulärztinnen und -ärzte sowie die Schulzahnärztinnen und -zahnärzte sind in schulischen Belangen der Schulleitung, in fachlichen Belangen dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin beziehungsweise dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin unterstellt. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement bezeichnet eine für schulärztliche und schulzahnärztliche Fragen zuständige Stelle.

§ 10

Aufgaben der Schulärztinnen und -ärzte 1 Die Schulärztinnen und -ärzte haben einen Einführungskurs zu besuchen und sich fortzubilden. 2 Die Schulärztinnen und -ärzte a. untersuchen gemäss den Vorgaben von § 16 alle Lernenden, sofern diese nicht den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der vergangenen 12 Monate durch ihren privaten Arzt oder ihre private Ärztin haben untersuchen lassen; das Nähere regelt die Dienststelle Gesundheit und Sport durch Weisungen, 3 SRL Nr. 800 4 Nr. 803 b. führen Einzeluntersuchungen durch, wenn Lehrpersonen, gestützt auf ihre Beobachtungen und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten beziehungsweise den Lernenden, diese beantragen, c. stehen den Lernenden für eine erste Beratung zur Verfügung, d. beraten in Absprache mit den Hausärztinnen und -ärzten Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen von Kindern, die in ihrer Gesundheit gefährdet sind, e. führen nach Anordnung der zuständigen Behörde Schutzimpfungen und andere vorbeugende Massnahmen durch, f. sensibilisieren und beraten Lehrpersonen, Schulleitungen, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte in Fragen der Gesundheitserziehung, der Gesundheitsförderung und der Prävention in den Bereichen Sexualität, Sucht, Körperhaltung, Schulhaushygiene, Schulmobiliar und Sportunterricht, g. arbeiten mit den Schulleitungen, den Schuldiensten und den Lehrpersonen zusammen und wirken nach Bedarf am Unterricht und an der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen mit, h. beurteilen Gesuche um Befreiung vom Sportunterricht für mehr als 3 Monate, i. erstellen am Ende des Schuljahres einen Jahresbericht zuhanden der Dienststelle Gesundheit und Sport nach deren Weisung, j. nehmen weitere Aufgaben nach dieser Verordnung und nach den Weisungen der Dienststelle Gesundheit und Sport wahr.

§ 11

Aufgaben der Schulzahnärztinnen und -zahnärzte 1 Die Schulzahnärztinnen und -zahnärzte haben einen Einführungskurs zu besuchen und sich fortzubilden. 2 Die Schulzahnärztinnen und -zahnärzte a. untersuchen jährlich einmal während der obligatorischen Schulzeit alle Lernenden, sofern diese nicht den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der vergangenen 12 Monate durch ihren privaten Zahnarzt oder ihre private Zahnärztin haben untersuchen lassen, b. unterstützen bei Bedarf die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren, c. arbeiten mit den Schulleitungen, den Schuldiensten und den Lehrpersonen zusammen und wirken bei Bedarf am Unterricht und an der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen mit, d. erstellen am Ende des Schuljahres einen Jahresbericht zuhanden der Dienststelle Gesundheit und Sport nach deren Weisung, e. nehmen weitere Aufgaben nach dieser Verordnung und nach den Weisungen der Dienststelle Gesundheit und Sport wahr.

§ 12

Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren 1 Die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren werden von den Schulleitungen angestellt. In fachlichen Belangen sind sie dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin unterstellt. Nr. 803 5 2 Die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren unterstützen die Schulen in Fragen der oralen Gesundheit. Sie führen im Kindergarten, im 4.–6. Schuljahr und in der Sekundarstufe I pro Klasse und Schuljahr mindestens zwei stufengerechte Prophylaxelektionen durch. Die Lektionen umfassen insbesondere die Fluoridapplikation. 3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport regelt das Nähere durch Weisung.

§ 13

Aufgaben der Schulen 1 Die Schulleitungen und die Lehrpersonen arbeiten mit den Schulärztinnen und -ärzten, den Schulzahnärztinnen und -zahnärzten, den Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren sowie den übergeordneten Fachorganen des Kantons zusammen und unterstützen sie bei ihren Tätigkeiten. 3 Schulärztlicher Untersuch und Behandlung

§ 14

Fragebogen und Impfausweis 1 Vor der ersten Untersuchung stellt die Schulleitung den Erziehungsberechtigten den ärztlichen Fragebogen über die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu. 2 Der Fragebogen ist von den Erziehungsberechtigten auszufüllen und der zuständigen Lehrperson zusammen mit dem Impfausweis zuhanden des Schularztes oder der Schulärztin verschlossen zu übergeben. 3 Der Fragebogen und der Impfausweis dienen als Grundlage für die erste Untersuchung. Der Impfausweis wird den Erziehungsberechtigten anschliessend wieder zurückgegeben.

§ 15

Schulärztliche Gesundheitskarte 1 Für alle Lernenden legen die Schulen nach den Weisungen der Dienststelle Gesundheit und Sport eine schulärztliche Gesundheitskarte an. Darin tragen die Schulärztinnen und -ärzte die Untersuchungsbefunde ein. 2 Beim Übertritt in eine andere Schule übergibt der Schularzt oder die Schulärztin die schulärztliche Gesundheitskarte dem neu zuständigen Schularzt oder der neu zuständigen Schulärztin. 3 Die schulärztlichen Gesundheitskarten werden vom Schularzt oder von der Schulärztin aufbewahrt. Die maximale Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre seit der letzten Untersuchung. Nach Ablauf der Frist ist die schulärztliche Gesundheitskarte zu vernichten. 6 Nr. 803

§ 16

Untersuch 1 Alle Lernenden werden erstmals im Kindergarten, spätestens aber in der 1. Klasse untersucht. Weitere Untersuchungen werden im 4. und im 8. Schuljahr durchgeführt. An den Sonderschulen und in den Sonderschulheimen sind die besonderen Bedürfnisse der behinderten Lernenden angemessen zu berücksichtigen. 2 Machen die Lehrpersonen bei einzelnen Kindern Wahrnehmungen, die auf eine gesundheitliche Störung oder Fehlentwicklung schliessen lassen, überweisen sie diese Kinder im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem Kind dem Schularzt oder der Schulärztin oder nach den Bestimmungen der Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 19994 den Fachpersonen der Schuldienste. 3 Im Übrigen orientiert die Schulleitung über die Möglichkeit einer individuellen Beratung durch den Schularzt oder die Schulärztin.

§ 17

Behandlung 1 Die Behandlung der Lernenden ist nicht Aufgabe der Schulärztinnen und -ärzte. Vorbehalten bleibt § 10 Absatz 2e. Die Wahl des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist Sache der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Lernenden. 2 Erweist sich gestützt auf die schulärztliche Untersuchung eine weitergehende Abklärung oder Behandlung als notwendig, nimmt der Schularzt oder die Schulärztin mit den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem oder der Lernenden Kontakt auf. Er oder sie gibt ihnen eine Empfehlung ab. 3 Stellt der Schularzt oder die Schulärztin fest, dass die Erziehungsberechtigten beziehungsweise der oder die Lernende der Empfehlung trotz Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit Dritter keine Folge leisten, benachrichtigt er oder sie nach Rücksprache mit dem Hausarzt oder der Hausärztin die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und beantragt die notwendigen Massnahmen. *

§ 18

Entschädigung 1 Die Entschädigung der Schulärztinnen und -ärzte beträgt 220 Franken pro Stunde. 2 Für den Untersuch nach § 10 Absatz 2a, einschliesslich der Berichterstattung und einer allfälligen individuellen Information der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der oder des Lernenden sowie einer Erstberatung nach § 10 Absatz 2c, sind pro Lernenden und Lernende die folgenden Maximalzeiten anrechenbar: a. im Kindergarten 15 Minuten b. auf der Primarstufe 12 Minuten c. auf der Sekundarstufe I 15 Minuten d. in den Sonderschulen und Sonderschulheimen 20 Minuten 4 SRL Nr. 408 Nr. 803 7 3 Die Vor- und Nachbereitungszeit, die Beurteilung von Gesuchen um Befreiung vom Sportunterricht gemäss § 10 Absatz 2h und die Berichterstattung nach § 10 Absatz 2i werden nicht gesondert vergütet. Leistungen gemäss § 10 Absatz 2b, 2d, 2f und 2g werden nach Aufwand entschädigt und sind dem Auftraggeber direkt in Rechnung zu stellen. Die Entschädigung für Massnahmen gemäss § 10 Absatz 2e wird im Einzelfall durch die anordnende Behörde geregelt. 4 Die Abrechnung für die erbrachten Leistungen gemäss § 10 Absatz 2a und 2c ist der

§ 19 zuständigen Schule einzureichen. *

Kostentragung 1 Die Behandlungskosten und die Kosten für Leistungen gemäss § 10 Absatz 2b sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen. 2 Die den Kantonsschulen und den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen sowie den Privatschulen gemäss § 18 Absatz 4 entstehenden Kosten sind durch die Wohnortgemeinden der Lernenden zurückzuerstatten. 2a Die Rückerstattung der Kosten gemäss Absatz 2 erfolgt bei den Kantonsschulen über die Gemeindebeiträge gemäss § 36 des Gesetzes über die Gymnasialbildung (GymBG) vom 12. Februar 20015, bei den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen über die Beiträge gemäss § 61a des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG) vom 22. März 19996. * 3 Die Kosten für angeordnete Massnahmen sind durch die Erziehungsberechtigten der Lernenden zu tragen. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen. 4 Die übrigen Kosten sind durch die jeweiligen Auftraggeber zu tragen. 4 Schulzahnärztlicher Untersuch und Prophylaxe

§ 20

Schulzahnärztliche Gesundheitskarte 1 Für alle Lernenden legen die Schulen nach den Weisungen der Dienststelle Gesundheit und Sport eine schulzahnärztliche Gesundheitskarte an. Darin tragen die Schulzahnärztinnen und -zahnärzte die Untersuchungsbefunde und allfällige selber durchgeführte Behandlungen ein. 2 Beim Übertritt in eine andere Schule übergibt der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin die schulzahnärztliche Gesundheitskarte dem neu zuständigen Schulzahnarzt oder der neu zuständigen Schulzahnärztin. 5 SRL Nr. 501 6 SRL Nr. 400a 8 Nr. 803 3 Die schulzahnärztlichen Gesundheitskarten werden vom Schulzahnarzt oder von der Schulzahnärztin aufbewahrt. Die maximale Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre seit der letzten Untersuchung beziehungsweise der letzten selber durchgeführten Behandlung. Nach Ablauf der Frist ist die schulzahnärztliche Gesundheitskarte zu vernichten.

§ 21

Untersuch 1 Alle Lernenden werden ab dem Kindergarten, spätestens aber ab der 1. Klasse bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit einmal jährlich untersucht. An den Sonderschulen und in den Sonderschulheimen sind die besonderen Bedürfnisse der behinderten Lernenden angemessen zu berücksichtigen.

§ 22

Entschädigung 1 Die Entschädigung der Schulzahnärztinnen und -zahnärzte beträgt für den Untersuch nach den §§ 11 Absatz 2a und 21 Fr. 33.10 pro Lernenden und Lernende. Damit sind auch die Leistungen nach § 11 Absatz 2b und 2d abgegolten. * 2 Die Entschädigung für bestellte Leistungen nach § 11 Absatz 2c beträgt 220 Franken pro Stunde. 3 Für die Behandlung durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin gilt der Tarif der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO). Der Taxpunktwert beträgt Fr. 1.00. * 4 Die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren werden pro Lektion pauschal mit Fr. 68.10 Franken entschädigt (inkl. Vorbereitung der Lektion, Wegentschädigung und ähnliche Spesen). * 5 Die Abrechnung für die erbrachten Leistungen gemäss den §§ 11 Absatz 2a, 12 Absatz 2 und 21 ist der zuständigen Schule einzureichen. Die Kosten für die Behandlung sind

§ 23 den Erziehungsberechtigten direkt in Rechnung zu stellen. *

Kostentragung 1 Die Behandlungskosten sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen. 2 Bei den Kantonsschulen, den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen sowie den Privatschulen sind die Kosten für die erbrachten Leistungen gemäss den §§ 11 Absatz 2a und 21 durch die Wohnortgemeinde der Lernenden zurückzuerstatten. * 2a Die Rückerstattung der Kosten gemäss Absatz 2 erfolgt bei den Kantonsschulen über die Gemeindebeiträge gemäss § 36 des Gesetzes über die Gymnasialbildung7, bei den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen über die Beiträge gemäss § 61a des Gesetzes über die Volksschulbildung8. * 7 SRL Nr. 501 8 SRL Nr. 400a Nr. 803 9 3 Die Kosten für Leistungen nach § 11 Absatz 2c sind durch die Schule zu tragen. 4 Die Kosten gemäss § 21 werden anteilmässig auf die Lernenden verteilt. 5 Schlussbestimmungen

§ 24

Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über den schulärztlichen Dienst und über die Gesundheitserziehung an den Schulen vom 17. August 19939, b. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege vom 14. Februar 194710, c. Tarif für die Zahnbehandlung der Schüler durch die Schulzahnärzte vom 30. August 199411.

§ 25

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 9 G 1993 313 (SRL Nr. 545) 10 V XIV 24 (SRL Nr. 547) 11 G 1994 203 (SRL Nr. 548) 10 Nr. 803 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 10.06.2008 01.08.2008 Erstfassung G 2008 235 § 4 18.01.2011 01.02.2011 geändert G 2011 34 § 5 18.01.2011 01.02.2011 aufgehoben G 2011 34 § 6 18.01.2011 01.02.2011 geändert G 2011 34 § 17 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 353 § 18 Abs. 4 24.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-022 § 19 Abs. 2a 24.03.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-022 § 22 Abs. 1 06.11.2018 01.12.2018 geändert G 2018-064 § 22 Abs. 3 06.11.2018 01.12.2018 geändert G 2018-064 § 22 Abs. 4 05.09.2008 01.08.2008 geändert G 2008 365 § 22 Abs. 4 06.11.2018 01.12.2018 geändert G 2018-064 § 22 Abs. 5 24.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-022 § 23 Abs. 2 24.03.2020 01.08.2020 geändert G 2020-022 § 23 Abs. 2a 24.03.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-022 Nr. 803 11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 10.06.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung G 2008 235 05.09.2008 01.08.2008 § 22 Abs. 4 geändert G 2008 365 18.01.2011 01.02.2011 § 4 geändert G 2011 34 18.01.2011 01.02.2011 § 5 aufgehoben G 2011 34 18.01.2011 01.02.2011 § 6 geändert G 2011 34 04.12.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert G 2012 353 06.11.2018 01.12.2018 § 22 Abs. 1 geändert G 2018-064 06.11.2018 01.12.2018 § 22 Abs. 3 geändert G 2018-064 06.11.2018 01.12.2018 § 22 Abs. 4 geändert G 2018-064 24.03.2020 01.08.2020 § 18 Abs. 4 geändert G 2020-022 24.03.2020 01.08.2020 § 19 Abs. 2a eingefügt G 2020-022 24.03.2020 01.08.2020 § 22 Abs. 5 geändert G 2020-022 24.03.2020 01.08.2020 § 23 Abs. 2 geändert G 2020-022 24.03.2020 01.08.2020 § 23 Abs. 2a eingefügt G 2020-022

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