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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Vorschlagswesen

Nidwalden · 165.116 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 notwendig: 0.5
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18

18 provisions

§ 1

Zweck 1 Das Vorschlagswesen bezweckt die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch: 1. die Förderung und Nutzung der Kreativität und der Innovationsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Einräumung von Handlungsspielräumen; 2. das gemeinsame Erzielen wirtschaftlicher Verbesserungen durch das Zusammenwirken; 3. die Entwicklung und Bewahrung eines positiven Betriebsklimas; 4. die speditive Realisierung prämierter Vorschläge.

§ 2

Begriff 1 Der Vorschlag erläutert eine Vereinfachung oder Verbesserung des Behandlungs- oder Lösungsweges für die der Verwaltung des Kantons erteilten Aufträge. 2 Er zielt auf die Steigerung der Wirtschaftlichkeit staatlichen Handelns ab und kann sämtliche Bereiche der Verwaltung betreffen, insbesondere jedoch: 1. die Struktur und Ablauforganisation; 1) NG 165.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 2. Arbeit und Arbeitsabläufe; 3. den Materialeinsatz und die Materialbewirtschaftung; 4. die Arbeitssicherheit und die Gesundheitsvorsorge; 5. das Arbeitsklima, Motivation und Leistungsfähigkeit; 6. kundenfreundliches Handeln; 7. die Imagepflege.

§ 3

Prämienberechtigung 1 Jeder Vorschlag, der von der Fachkommission gutgeheissen wird, ist prämienberechtigt. 2 Wird der Vorschlag unter Mithilfe der vorgesetzten Person ausgearbeitet, ist sie zusätzlich prämienberechtigt. 2 Organisation und Zuständigkeiten

§ 4

Personalamt 1 Das Personalamt ist die Stabsstelle der Fachgruppe Vorschlagswesen. * 2 Es ist die Sammelstelle für sämtliche Vorschläge.

§ 5

Fachkommission 1 Der Fachgruppe Vorschlagswesen gehören als Mitglieder an: * 1. Finanzdirektorin oder Finanzdirektor, Vorsitz; 2. Finanzverwalterin oder Finanzverwalter; 3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalverbände in der Paritätischen Personalkommission; 4. Vorsteherin oder Vorsteher des Personalamts, Sekretariat. 2 Sie kann die Einsenderin oder den Einsender zur mündlichen Erläuterung des Vorschlags einladen und Fachpersonen mit beratender Stimme beiziehen. 3 Sie beurteilt eingereichte Vorschläge in der Regel binnen dreier Monate auf ihre grundsätzliche Prämienberechtigung und den zu erwartenden Nutzen und legt die Prämie fest.

§ 6

Finanzdirektion 1 Das Vorschlagswesen wird von der Finanzdirektion geleitet. 2 … * 3 Verfahren

§ 7

Einreichung 1 Vorschläge sind bei der vorgesetzten Person oder dem Personalamt einzureichen. 2 Formulare werden vom Personalamt zur Verfügung gestellt. 3 Der Empfang eines Vorschlages ist zu bestätigen. 4 Ein nach einem mündlichen Vorschlag bereits realisierter Vorschlag kann binnen zwölf Monaten nachträglich schriftlich eingereicht werden.

§ 8

Wirkung 1 Mit der Einreichung eines Vorschlages gehen alle Rechte ins Eigentum des Kantons über. Für patentfähige Erfindungen bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 332 OR2) vorbehalten. 2 Die Weitergabe von Vorschlägen an Dritte bedarf der Einwilligung des Regierungsrates.

§ 9

Originalitätsprüfung 1 Das Personalamt prüft jeden Vorschlag bezüglich seiner Originalität. 2 Originalität ist gegeben, wenn der Vorschlag tatsächlich eine Neuheit darstellt und er nicht bereits von dritter Seite eingebracht worden ist. 3 Hat der Vorschlag Urheberqualität, bleiben Ansprüche der Einsenderin oder des Einsenders für drei Jahre ab Einreichedatum geschützt.

§ 10

Prämienberechnung 1. Grundsatz 1 Die Prämie für einen Vorschlag wird berechnet aufgrund der folgenden Faktoren: Grundprämie, Funktionsbereich und Verwendungsreife. 2 Ist ein Vorschlag nicht bewertbar, legt die Fachgruppe einen Pauschalbetrag fest. *

§ 11

2. Grundprämie 1 Die Grundprämie beträgt 20 Prozent des wirtschaftlichen Nettonutzens, der sich aus dem Bruttonutzen unter Abzug der Abschreibung und der wiederkehrenden Betriebskosten ergibt. 2) SR 220 2 Sie ist höchstens auf Fr. 10'000.– beschränkt. 3 Lässt sich ein wirtschaftlicher Nutzen nicht direkt ermitteln, wird die Grundprämie nach folgendem Punktesystem, errechnet: Grad der Häufigkeit Grad der Verbesserung: gering Grad der Verbesserung: merklich Grad der Verbesserung: wesentlich Grad der Verbesserung: ausserordentlich einmalig / selten 10 15 30 50 gelegentlich / zeitweise 15 30 50 70 häufig / regelmässig 30 50 70 100 andauernd 50 70 100 140 4 1 Punkt entspricht dem Gegenwert von Fr. 15.– (Stand November 1994).

§ 12

3. Funktionsbereich 1 Der Faktor Funktionsbereich wird nach folgender Matrix bestimmt: Funktionsbereich ausserhalb Arbeitsbereich innerhalb Arbeitsbereich Innerhalb Pflicht Ab Funktionsstufe 8 1.2 0.8 0 (Generell keine Prämie) Funktionsstufe 6 und 7 1.4 1.0 0 (Generell keine Prämie) Übrige 1.6 1.4 0 (Generell keine Prämie) Lehrtöchter/ Lehrlinge 1.7 1.5 0 (Generell keine Prämie)

§ 13

4. Verwendungsreife 1 Der Faktor Verwendungsreife beträgt: 1. Ohne wesentliche Bearbeitung direkt verwendbar: 1.2 2. Kleine Ergänzungen erforderlich: 0.8 3. Nur Idee verwendbar, grosse Ergänzungen Dritter

§ 14 notwendig: 0.5

Prämienaufteilung 1 Wurde ein Vorschlag von zwei oder mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingereicht, wird das Prämientotal in der Regel gleichmässig aufgeteilt. 2 Vorgesetzte können höchstens 15% der an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ausbezahlten Prämien erhalten. Bei direkt an das Personalamt eingereichten Vorschlägen wird an Vorgesetzte keine Prämie ausbezahlt.

§ 15

Nachberechnung der Prämien 1 Stellt sich mit der Realisierung des Vorschlages ein grösserer Nutzen heraus, als bei der Prämienfestlegung berechnet worden ist, können Prämien nachbezahlt werden.

§ 16

Auszahlung 1 Prämien gelten als Lohnbestandteile. Es erfolgen die üblichen Sozialabzüge. 2 Die Auszahlung der Prämie erfolgt mit dem nächsten Lohn. Einsenderinnen oder Einsender, die vor der abschliessenden Bearbeitung ihres Vorschlags aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, bleiben prämienberechtigt. 3 Stellt sich später ein geringerer als der errechnete Nutzen heraus, können ausbezahlte Prämien nicht zurückgefordert werden.

§ 17

Verbuchung 1 Prämien werden zu Lasten der nutzniessenden Direktion beziehungsweise des Amtes verausgabt. 4 Schlussbestimmung

§ 18

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 1. September 1995 betreffend das Vorschlagswesen. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2249 13.11.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 1 geändert A 2007, 1879 13.11.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert A 2007, 1879 13.11.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 2 aufgehoben A 2007, 1879 13.11.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert A 2007, 1879 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2249 § 4 Abs. 1 13.11.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1879 § 5 Abs. 1 13.11.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1879 § 6 Abs. 2 13.11.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1879 § 10 Abs. 2 13.11.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1879

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