§ 1 Zuständigkeiten
Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine andere Stelle zuständig ist.
Zürich · 832.21 · ordinance
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Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine andere Stelle zuständig ist.
1 Die Sozialversicherungsanstalt klärt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf. 2 Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und meldet der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind. 3 Der Kanton ersetzt der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen. c. Amt für
Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft5 die notwendigen Zwangsmassnahmen.
Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantonalen Personals. a. Gesundheitsdirektion 832.21 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) Ermittlung des
Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfallherganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte. 1 OS 65, 751; Begründung siehe ABl 2010, 2181. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011. 3 SR 832.20. 4 SR 832.202. 5 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 558; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.