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17 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
1 Leistungen aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit des Stadtrats sind vorgesehen für:
a. Anlässe der Stadt Zürich;
b. die Unterstützung von Anlässen Dritter auf dem Stadtgebiet.
2 Leistungen aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit werden nur gewährt, sofern kein anderer Kredit verfügbar ist.
Art. 2
Aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit können namentlich folgende Anlässe der Stadt Zürich finanziert
werden:
a. gemeinsame Aktivitäten des Stadtrats;
b. Feiern, Ehrungen, besondere Auszeichnungen und finan
zielle Leistungen aus besonderem Anlass;
c. Empfänge bei regelmässig wiederkehrenden Feiern;
d. Einladung in- und ausländischer Regierungsmitglieder und
Behördendelegationen;
e. Anlässe, die der Stadtrat auf Wunsch des Gemeinderats
durchführt;
f. Aussprachen des Stadtrats mit Dritten;
g. die Zürcher Volljährigen-Feier;
h. die Einbürgerungsfeier.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1079 vom 12. Dezember 2018.
Zweck
Finanzierung
a. Anlässe
2Ausführungsbestimmungen zum Repräsentations- und Veranstaltungskredit des Stadtrats172.200
Art. 3
Aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit können zudem folgende Kosten übernommen werden:
a. Kranzkosten bei Todesfällen von bedeutenden Persönlichkeiten;
b. Ankauf von Geschenken;
c. Anschaffungen, die im Zusammenhang mit den unterstützten Anlässen stehen;
d. Geschenke für die Ehrungen von 100- und über 100-jährigen Einwohnerinnen und Einwohnern.
Art. 4 B. Auszeichnungen
1 Der Stadtrat ehrt folgende Persönlichkeiten als besondere Auszeichnung mit dem Stadtsiegel:
a. die abtretende Gemeinderatspräsidentin oder den abtretenden Gemeinderatspräsidenten;
b. Persönlichkeiten, die ausserordentliche Verdienste für die
Stadt Zürich geleistet haben.
2 Ausserordentliche Verdienste sind Leistungen, die unter Zurückstellung der eigenen Interessen über einen längeren Zeitraum
und mit erheblichem Einsatz erbracht wurden. Bei besonders
herausragenden Einzelleistungen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden.
3 In der Regel kann eine Person für das gleiche Betätigungsfeld
nur einmal mit dem Stadtsiegel geehrt werden.
Art. 5
1 Über die Verleihung des Stadtsiegels befindet der Stadtrat mittels Einfrage.
2 Sämtliche Kosten für die Verleihung des Stadtsiegels gehen
zulasten des Repräsentations- und Veranstaltungskredits.
3 Das Büro für Repräsentation und Veranstaltungen im Präsidialdepartement führt ein Verzeichnis darüber, an wen, wofür, bei
welcher Gelegenheit und in welchem Rahmen ein Stadtsiegel
verliehen wurde.
Art. 6
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird ermächtigt, Persönlichkeiten, die besondere Verdienste für die
Stadt Zürich geleistet haben, mit dem Stadttaler zu ehren.
2 Die Kosten für die Verleihung des Stadttalers gehen zulasten
der Antrag stellenden Dienstabteilung, der auch die Organisation der Verleihung der Auszeichnung obliegt.
b. Weiteres
Stadtsiegel
a. Personen
und Voraussetzungen
b. Verfahren
Stadttaler
3Ausführungsbestimmungen zum Repräsentations- und Veranstaltungskredit des Stadtrats 172.200
3 Das Büro für Repräsentation und Veranstaltungen im Präsidialdepartement führt ein Verzeichnis darüber, an wen, wofür,
bei welcher Gelegenheit und in welchem Rahmen ein Stadttaler
verliehen wurde.
Art. 7 C. Geschenke
1 Über die Anschaffung sowie die Anzahl und Art von Geschenken wird gemäss den Finanzkompetenzen nach Art. 15
dieser Ausführungsbestimmungen entschieden.
2 Geschenke können beim Büro für Repräsentation und Veranstaltungen bezogen werden.
Art. 8
1 Der Gesamtstadtrat und folgende Delegationen oder
Personen können Geschenke übergeben:
a. ein Mitglied des Stadtrats, die Stadtschreiberin oder der
Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent im Namen des Gesamtstadtrats;
b. eine Delegation von Verwaltungsmitarbeitenden im Namen
des Gesamtstadtrats;
c. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident;
d. eine Delegation von Verwaltungsmitarbeitenden im Namen
der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten.
2 Departemente und Dienstabteilungen, die im Namen ihrer Organisationseinheit ein Geschenk machen möchten, haben keinen Anspruch auf den zentralen Geschenkbestand.
Art. 9 D. Anlässe privater Dritter
1 Anlässe von privaten Vereinigungen, Verbänden oder
Organisationskomitees können mit folgenden Leistungen unterstützt werden:
a. Durchführung eines Empfangs;
b. Abgabe von Ehrenpreisen;
c. finanzielle Leistungen.
2 Der Entscheid über die Form der Unterstützung hängt von der
Bedeutung des Anlasses, der Anzahl Teilnehmenden und den
Kosten ab.
3 Die Unterstützung solcher Anlässe ist im grösstmöglichen Mass
mit dem Kanton Zürich zu koordinieren, wobei eine hälftige Kostenteilung angestrebt wird.
Anschaffung
und Bezug
Übergabeberechtigte
Leistungen
a. Grundsätze
4Ausführungsbestimmungen zum Repräsentations- und Veranstaltungskredit des Stadtrats172.200
4 Unterstützungsgesuche müssen spätestens zwei Monate vor
dem Anlass gestellt werden.
Art. 10
1 An Empfängen lässt sich der Stadtrat in der Regel durch
eines seiner Mitglieder oder eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten vertreten. Je nach den Verhältnissen und den verfügbaren Mitteln wird ein Apéro oder ausnahmsweise ein Bankett
angeboten.
2 Finanzielle Leistungen werden in der Regel in Form eines
Apérobeitrags gesprochen. Die Zusprechung setzt ein Budget,
angemessene Eigenleistungen und ausgewiesene Bemühungen um andere Finanzierungsmöglichkeiten voraus.
3 Die Gesamtunterstützung der Stadt soll im Vergleich die Kosten eines Apéros für alle Teilnehmenden nicht übersteigen.
Art. 11
Unterstützungsleistungen kommen insbesondere in Betracht für:
a. internationale Kongresse wissenschaftlicher, politischer
oder wirtschaftlicher Art (höchstens alle fünf Jahre für wiederkehrende Kongresse);
b. Empfang ausländischer Behördendelegationen, die auf Einladung Dritter in Zürich weilen;
c. regelmässig wiederkehrende Anlässe wie die Bundesfeier
und das Knabenschiessen;
d. Besuche auswärtiger Gruppen von besonderer Bedeutung
für die Stadt Zürich;
e. Jahresversammlungen von Vereinigungen mit grosser Bedeutung für die Stadt Zürich;
f. Jahresversammlungen von internationalen, gesamtschweizerischen, regionalen oder lokalen Vereinen und Verbänden, sofern es sich um ein Jubiläum (Turnus von 25 Jahren)
handelt oder eine erhebliche internationale Beteiligung zu
verzeichnen ist;
g. Konferenzen der öffentlichen Verwaltung und Arbeitstagungen von mindestens überregionaler Bedeutung (höchstens
alle fünf Jahre für den gleichen Kreis).
Art. 12
1 Die Gewährung von Leistungen aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit ist in der Regel ausgeschlossen
für Anlässe, die von andern städtischen Institutionen unterstützt
werden. Über Ausnahmen entscheidet der Stadtrat.
b. Empfänge
und
finanzielle
Leistungen
Anlasskategorien
Unterstützungsausschluss
5Ausführungsbestimmungen zum Repräsentations- und Veranstaltungskredit des Stadtrats 172.200
2 Ausgeschlossen sind Unterstützungsleistungen insbesondere
für:
a. kulturelle Veranstaltungen, die mit einem Kulturförderungsbeitrag unterstützt werden;
b. Grossveranstaltungen wie Züri Fäscht, Jubiläumsfeste und
internationale, eidgenössische und kantonale Turn-, Schützen-, Musik- und Verbandsfeste;
c. Sportveranstaltungen.
3 Ohne Ausnahme ausgeschlossen sind Unterstützungsleistungen für:
a. Leistungen bei ordentlichen General-, Delegierten- oder
Jahresversammlungen;
b. Unterstützungsleistungen für touristische Gruppierungen;
c. Anlässe mit kommerzieller Zielsetzung.
Art. 13 E. Ausgaben und Kompetenzen
1 Über Ausgaben aus dem Repräsentations- und Veranstaltungskredit entscheidet der Stadtrat sowie die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident. Sie oder er kann ihre oder seine
Entscheidbefugnisse im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 delegieren.
2 Weisungen über die Inanspruchnahme des Repräsentations-
und Veranstaltungskredits sind durch das Präsidialdepartement
(Zentrale Dienste / Büro Repräsentation) vorzubereiten und durch
die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten einzureichen.
3 Die Ausgaben des Repräsentations- und Veranstaltungskredits
des Stadtrats gehen zulasten des Budgets 1015 Stadtrat.
Art. 14
1 Für die wiederkehrenden Anschaffungen für Anlässe
des Stadtrats wird eine jährliche Pauschalsumme von Fr. 5000.–
zulasten des Repräsentations- und Veranstaltungskredits bewilligt.
2 Für die wiederkehrenden Anschaffungen im Muraltengut wird
eine jährliche Pauschalsumme von Fr. 10 000.– zulasten des
Repräsentations- und Veranstaltungskredits bewilligt.
Art. 15
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident wird ermächtigt, im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen Leistungen bis zu Fr. 20 000.– im Einzelfall durch Verfügung zu bewilligen.
Ausgaben
a. Befugnisse
b. Anschaffungen
Stadtpräsidentin
oder
Stadtpräsident
6Ausführungsbestimmungen zum Repräsentations- und Veranstaltungskredit des Stadtrats172.200
2 Sie oder er kann ihre oder seine Entscheidbefugnisse über bestimmte Ausgaben wie folgt übertragen:
a. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber bis zu
Fr. 10 000.– im Einzelfall;
b. den Departementssekretärinnen oder den Departementssekretären des Präsidialdepartements bis zu Fr. 5000.– im
Einzelfall.
3 Der Stadtrat ist über zugesprochene Beiträge oder Ehrengaben
zu orientieren. Wird um einen Apéro oder einen kleinen Empfang
nachgesucht, der die Bestellung einer oder eines Abgeordneten
erfordert, so ist der Antrag dem Stadtrat zu unterbreiten.
4 Anweisungsberechtigt für den Repräsentations- und Veranstaltungskredit des Stadtrats ist die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident.
Art. 16 F. Schlussbestimmungen
Der Stadtratsbeschluss vom 2. November 2011 «Richtlinien für die Inanspruchnahme des Freien Kredites des Stadtrats» (1332) mit Änderungen vom 19. Dezember 2012 (1659),
vom 2. Juli 2014 (591) und vom 14. Dezember 2016 (1011) wird
aufgehoben.
Art. 17
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar
2019 in Kraft.
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkraftsetzung