1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem EDI ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung der Psychotherapie, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie jede Disziplinarmassnahme.
2 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels.
Art. 42 Datenbekanntgabe
1 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 26 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.
2 Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.
3 Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.
4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
Art. 43 Löschung und Entfernung von Registereinträgen
1 Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.
2 Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt.
3 Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
4 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.
Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2015 5081, 2017 2703; BBl 2013 6205).
Art. 44 Rechtsschutz
1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen, sofern sie nicht kantonale Behörden sind, Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 über:
a. die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden;
b. die Zulassung zu akkreditierten Weiterbildungsgängen;
c. das Bestehen von Prüfungen;
d. die Erteilung von Weiterbildungstiteln.
2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
SR 172.021
Art. 45 Anmassung von Titeln und Berufsbezeichnungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Unterlagen:
a. sich Psychologin oder Psychologe nennt oder mit einer anderen Berufsbezeichnung vorgibt, einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie (Art. 2 und 3) erworben zu haben, ohne einen solchen zu besitzen;
b. vorgibt, einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel nach diesem Gesetz zu besitzen, ohne diesen rechtmässig erworben zu haben;
c. ohne eine nach diesem Gesetz akkreditierte Weiterbildung abgeschlossen zu haben, einen Titel oder eine Bezeichnung verwendet, der oder die den Eindruck erweckt, er habe die betreffende Weiterbildung nach diesem Gesetz absolviert.
2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Art. 46 Aufsicht
Der Bundesrat hat die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.
Art. 47 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 47a Internationale Verträge
Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln abschliessen.
Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 27. Sept. 2024 über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 477; BBl 2024 460).
Art. 48 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…
Die Änd. können unter AS 2012 1929 konsultiert werden.
Art. 49 Übergangsbestimmungen
1 Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
2 Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
3 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
4 Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
Art. 49a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016
1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
2 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715).
Art. 50 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. April 2013
Artikel 36 und 37: 1. Mai 2012,
Art. 38-43: 1. August 2016.
V vom 15. März 2013 (AS 2013 915)
V vom 6. Juli 2016 (AS 2016 2601)