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Subventionsverordnung

Valais · 616.100 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 5d Wallis (GPH)
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8 IA
  10. Art. 9 Strukturverbesserungen
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Künftige Änderung der Spezialgesetzgebung 1 Jeder Entwurf von Subventionserlassen muss dem Finanzdepartement zur Vormeinung unterbreitet werden. Dieses prüft die Übereinstimmung des Entwurfes mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes und der vorliegenden Verordnung.

Art. 2

Definition 1 Der Begriff der durch Bundesrecht zwingend vorgeschriebenen Subventionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes bezeichnet jene Subventionen, für welche der Kanton nur eine reine Vollzugsaufgabe wahrnimmt und keinen eigenen Ermessensspielraum innehat.

Art. 3

Inventar 1 Das Subventionsinventar im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes wird der vorliegenden Verordnung als Anhang 2 beigelegt. 2 Die Anpassung des Inventars an die Änderungen der Gesetzgebung erfolgt im Rahmen der periodischen Überprüfung, grundsätzlich jährlich.

Art. 4

Verzeichnis 1 Die Departemente sind gehalten, dem Finanzdepartement alle nützlichen Angaben für die Erstellung und Nachführung des Subventionsverzeichnisses zu übermitteln. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 616.100

Art. 5

Anerkannte Kosten 1 Die für die Subventionierung anerkannten Kosten werden durch die Spezialgesetzgebung (Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Entscheide, Richtlinien usw.) festgelegt. Art. 6 * Kürzung der Subventionen 1 Wurden die Arbeiten bereits vor der Hinterlegung des Subventionsgesuches oder vor dem Subventionsentscheid begonnen oder ausgeführt, so wird die Subvention um 30 Prozent gekürzt. 2 Wenn Artikel 33 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2013 nicht eingehalten wurde, wird eine Kürzung um 20 Prozent vorgenommen. 3 Wenn andere Bestimmungen der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht eingehalten werden, so wird die Subvention je nach Anzahl, Bedeutung und Schwere der festgestellten Unregelmässigkeiten um 10 bis 30 Prozent gekürzt. 4 Die Absätze 1, 2 und 3 sind kumulativ anwendbar. 5 Vorbehalten bleiben Ausnahmen, in denen die Vornahme eines Werkes aus Gründen der Sicherheit und zur Verhinderung einer Schadenerhöhung notwendig wurde. Art. 7 Wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers 1 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der natürlichen Personen werden im wesentlichen aufgrund ihres Einkommens, ihres Vermögens, ihrer Lasten und insbesondere Familienlasten, sowie auch aufgrund des vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotentials beurteilt 2 Die wirtschaftliche Lage und das wirtschaftliche Potential der juristischen Personen des Privatrechts und der Burgergemeinden werden im wesentlichen aufgrund der Erfolgsrechnung und der Bilanz beurteilt, wobei auch dem vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotential Rechnung getragen wird. 3 Die für die Munizipalgemeinden geltenden Kriterien sind durch das Grundreglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom 3. Mai 1978 festgelegt. 616.100 Art. 8 Periodische Überprüfung 1 Die Prioritätenordnung für die periodische Überprüfung der Subventionen bestimmt sich im wesentlichen nach den folgenden Kriterien: a) Zweifel an der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Subventionen; b) Alter der Gesetzesgrundlage; c) Zeitraum seit der letzten Überprüfung; d) verfügbare Finanzmittel und menschliche Ressourcen. 2 Die Prioritätenordnung wird vom Staatsrat auf Antrag des Finanzdepartementes und nach Anhören der betroffenen Departemente festgelegt. 3 Die Wirksamkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem erzielten Ergebnis und dem vorgesehenen Ziel. 4 Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen dem erzielten Ergebnis und den aufgewendeten Mittel. Art. 9 Leistungsorientierte Pauschalsubventionen 1 Wenn sich der Betrag der Pauschalsubvention nicht aus der Spezialgesetzgebung ergibt, so wird er derart festgelegt, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Pauschalbetrag und den aufgrund der entstandenen Kosten berechneten Subventionen erhalten bleibt. Art. 10 Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten 1 Die Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten werden aufgrund der Kostenvoranschläge der Gesuchsteller, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, festgelegt. 2 Subventionen können in der Form von Anzahlungen ausbezahlt werden. Die Budgetüberschreitungen werden nicht berücksichtigt. Art. 11 Subventionen aufgrund der Normkosten 1 Die Normkosten werden durch die Spezialgesetzgebung festgelegt und periodisch nach oben oder unten der Marktsituation angepasst. 2 Beträgt der Zeitraum zwischen dem Arbeitsbeginn und der Subventionsverfügung oder des Subventionsvertrages höchstens zwei Jahre, so wird der in der Verfügung oder im Vertrag festgelegte Betrag ausbezahlt. 616.100 3 Beträgt dieser Zeitraum mehr als zwei Jahre und wurden die Normen zur Festlegung der Normkosten zwischenzeitlich angepasst, so werden die Subventionen aufgrund der neuen Normen ausbezahlt. 4 Höhere Gewalt wird begründet durch ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht. Art. 12 Prioritätenordnung 1 Die Prioritätenordnungen für die Behandlung der Gesuche sowie die Zusicherung und die Auszahlung der Subventionen werden im wesentlichen aufgrund der Dringlichkeit, der Notwendigkeit und der Nützlichkeit der Vorhaben, für welche die Subventionen verlangt werden, festgelegt. 2 Der Staatsrat wacht darüber, dass diese Prioritätenordnungen mit dem vierjährigen Finanzplan abgestimmt werden. Art. 13 Auszahlung der Subventionen 1 Die Auszahlung der Subventionen kann erst erfolgen, wenn die Auslagen tatsächlich bevorstehen. 2 Bei Subventionen an Investitionen kann die Auszahlung aufgrund anerkannter Situationsabrechnungen durch Anzahlungen oder nach Hinterlegung einer Schlussabrechnung erfolgen. In jedem Fall kann sie nicht vor dem in der Verfügung, Entscheid oder Subventionsvertrag festgelegten Zeitpunkt erfolgen. 3 Bei Subventionen an die Betriebskosten kann die Auszahlung durch Anzahlungen erfolgen. Pro Trimester darf lediglich eine Anzahlung erfolgen. Art. 14 Verzinsung 1 Der Zinssatz im Sinne der Artikel 16, 25 und 26 des Subventionsgesetzes wird durch den Staatsrat im Vierjahresplan festgelegt. Art. 15 Verhältnis zum geltenden Recht 1 Das Verfahren zur periodischen Überprüfung im Sinne vom Artikel 18 des Gesetzes ersetzt - soweit es Subventionen betrifft - die in Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 vorgesehene periodische Überprüfung. 616.100 Art. 16 Übergangsbestimmungen 1 Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Subventionsgesetzes erstellt das Finanzdepartement eine abschliessende und detaillierte Liste aller Subventionen, die im Verlaufe des vorangegangenen Rechnungsjahres ausbezahlt wurden, mit Angabe der gesetzlichen Grundlagen. 2 Der Staatsrat bestimmt auf Vormeinung des Finanzdepartementes und der betroffenen Departemente die Subventionen, die keine ausreichende Gesetzesgrundlage haben. 3 Die Departemente werden beauftragt, die Interessierten von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen und für Subventionen, deren Aufrechterhaltung als begründet erscheint, die Schaffung oder Änderung der Gesetzesgrundlagen vorzubereiten. Art. 17 Änderung von kantonalen Bestimmungen 1 Die Änderungen der kantonalen Reglemente, die der Genehmigung durch den Grossen Rat bedürfen, sind in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Art. 18 Genehmigung und Inkrafttreten 1 Die vorliegende Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Grossen Rat zum gleichen Zeitpunkt wie das Subventionsgesetz in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.03.2015 und 05.07.2015 * Art. T1-1 * 1 Die vorliegende Änderung findet Anwendung auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Subventionsgesuche sowie auf künftige Subventionsgesuche. 616.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.02.1996 01.05.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 224 | d 230 25.03.2015 09.10.2015 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015 25.03.2015 09.10.2015 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 41/2015 25.03.2015 09.10.2015 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 41/2015 23.03.2022 01.09.2023 Anhang 2 eingefügt RO/AGS 2023-134 616.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.02.1996 01.05.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 224 | d 230 Art. 6 25.03.2015 09.10.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015 Titel T1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015 Art. T1-1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015 Anhang 2 23.03.2022 01.09.2023 eingefügt RO/AGS 2023-134 Anhang 2 zu Artikel 3 (Stand 01.09.2023) Art. A2-1 Subventionsinventar SGS/VS Titel/Artikel Kategorie 142.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (EGAuG) Art. 5 Integration von Ausländern FH 151.1 Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann Art. 4 Finanzhilfen FH 171.100 Reglement des Grossen Rates (RGR) Art. 49 Beiträge an die Fraktionen FH 175.1 Gemeindegesetz (GemG) Art. 130 Finanz- und spezialhilfe für Fusion Art. 131 Kosten des Gutachtens 180.1 Gesetzüber das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS) Art. 16 Beiträge des Kantons FH 211.6 Gesetz über die amtliche Vermessung Art. 33 Kosten der Vermarkung Art. 40 Pauschale Abgeltungen 311.1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) Art. 16 und 57 Partner die die Wiedereingliederung unterschützen Art. 59 Freiwillige soziale Betreuung 400.1 Gesetzüber das öffentliche Unterrichtswesen (GUW) Art. 23 Private Sekundarschulen FH Art. 115 Schulbüchern Art. 118 Schulhäuser und Schulplätze Art. 120 Andere Kantonsbeiträge Art. 120 Abs. 2 Bst. a Gemeinschaftsbibliothek Art. 120 Abs. 2 Bst. d Notweindiger Materialunterricht Art. 120 Abs. 2 Bst. e Sprachaustausche Art. 120 Abs. 3 Wissenschaftlicher, künstlerischer, literarischer Gesellschaft und Studentenwohnheim Art. 120a Kulturelle Zentren Art. 120b Ausserschulische Tätigkeiten 400.9 Konkordat über die Schulkoordination Art. 5 Abs. 3 Verurteilung der Konkordatskosten A 405.3 Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) Art. 42 Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit A 411.3 Gesetz über die Sonderschulung (GSS) Art. 16 Leistungsaufträge Art. 35 Investitionen der Sonderschulen 412.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBBG) Art. 60 Überbetriebliche Kurse Art. 90 Unterkunft Art. 91 Subventionen 412.5 Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds (GBBF) Art. 4 Leistungen des Fonds FH/A 414.7 Interkantonale Vereinbarung der Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) Art. 52 Mittel A 414.70 Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis Art. 30 Mittel A 414.71 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge A 415.1 Gesetz über den Sport Art. 19 Verwendungszweck des Sportfonds Art. 20 Sportveranstaltungen und Sportanlässe von nationaler oder internationaler Bedeutung Art. 22f. Sportinfrastrukturen und Sportanlagen 415.2 Gesetz über die Gewährung von Kantonsbeiträgen an den Bau und die Erweiterung von Turn- und Sportplätzen Art. 2ff Grundsätze der Beitragsgewährung A 416.1 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (GAB) Art. 11ff Form der Ausbildungsbeiträge FH 417.4 Weiterbildungsgesetz (WBG) Art. 6 Finanzierung Art. 12 Förderung und Unterstützung Art. 18 Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen bei Erwachsenen Art. 20 Förderung von qualifizierenden Weiterbildungen, die vom Bund nicht subventioniert werden Art. 21 Förderung der nichtformalen Bildung Art. 28 Leistungen des kantonaler Fonds für Erwachsenenbildung FH 419.1 Gesetz über die Pädagogische Hochschule

Art. 5d Wallis (GPH)

Finanzverwaltung I 420.1 Gesetz über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten Art. 15 Leistungsverträge Art. 22ff Finanzielle Bestimmungen 440.1 Kulturförderungsgesetz (KFG) Art. 7 Kulturelle Anlässe mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus Art. 8f. Förderung der kulturellen Aktivitäten durch den Staat Art. 20a Staatliche Unterstützung Art. 22 Kulturelle Bildungsstätten Art. 23 Andere kulturelle Institutionen Art. 36c Musikschulen 451.1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (kNHG) Art. 24 Massnahmen für Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung Art. 24 Massnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung Art. 25 Ökologische Leistungen Art. 26 Fachorganisationen 455.1 Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) Art. 25 Offizielle Tierheime - Leistungsvertrag Art. 40 Prävention 501.1 Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL) Art. 33 Finanzielle Beiträge zugunsten von Privatpersonen und Gemeinwesen FH 520.1 Gesetz über den Zivilschutz (GZS) Art. 39 Unterhalt der Schutzanlagen Art. 42 Kosten der öffentlichen Schutzräume 520.3 Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten Art. 9f. Grundsätze und Ansatz der Subvention A 540.1 Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN) Art. 38 Material und Einrichtungen A 550.6 Gesetz über häusliche Gewalt (GhG) Art. 12 Unterstützung von Projekten und Organisationen zur Bekämpfung äuslicher Gewalt Art. 14 Ausbildung Art. 15 Betreuung der Opfer Art. 18 Sozialtherapeutisches Gespräch Art. 21 Finanzierung der Betreuung der Urheber und der spezialisierten Betreuung der Familien FH 613.1 Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich (GIFA) Art.19 Härteausgleichsfonds FH 701.1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG) Art. 10 Förderungsmassnahme A 704.1 Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs (GWFV) Art. 14 Kantonsbeiträge für Gemeinde und Dritte FH/A 721.1 Gesetz über den Wasserbau Art. 44f. Wasserbau und Revitalisierung Art. 46 Unterhalt 721.8 Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (kWRG) Art. 70 Fonds zum Erwerb von Wasserkraftanlagen Art. 93a Staatsgarantien 730.1 Energiegesetz (kEnG) Art. 16ff Fördermassnahmen FH 740.1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) Art. 5 Betriebsbeiträge Art. 8 Weitere Leistungen 800.1 Gesundheitsgesetz (GG)

Art. 6

Pilotprojekte Art.114 Programme zur Gesundheitsförderung und Verhütung Art. 117 Schutz von Eltern und Kind Art. 118 Prävention altersbedingter Gesundheitsprobleme Art. 119 Massnahmen zur Verhinderung der Aussetzung Neugeborener Art. 120 Sexuelle und reproduktive Gesundheit Art. 121 Schulgesundheit und Schulzahnpflege Art. 122 Psychische Gesundheit Art. 123 Verhütung von Suchtkrankheiten Art. 124 Verhütung von übertragbaren Krankheiten und Infektionskrankheiten Art. 125 Verhütung nichtübertragbarer Krankheiten und Unfallverhütung Art. 126 Betriebliche Gesundheitsförderung Art. 127 Unterstützung der betreuenden Angehörigen FHA 800.10 Gesetz über die Krankenanstalten und - institutionen (GKAI) Art. 14ff Krankenanstalten und - institutionen Art. 19 Betriebs- und Investitionsausgaben Art. 20 Andere Anstalten und Institutionen Art. 21 Gemeinwirtschaftliche Leistungen Art. 40 Umlaufvermögen FH/I FH/I 805.1 Gesetz über die Langzeitpflege (GLP) Art. 13 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Art. 25f. Subventionen für die Anstalten und Institutionen der Langzeitpflege Art. 27ff Betriebssubventionen Art. 27 Pflegeheime Art. 28 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Art. 29 Tages- oder Nachtstrukturen Art. 32f. Investitionssubventionen Art. 32 Pflegeheime Art. 33 Tages- oder Nachtstrukturen Art. 35 Sonstige Anstalten oder Institutionen der Langzeitpflege I I 810.8 Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (GOSR) Art. 14 Allgemeine Grundsätze der Finanzierung A 811.3 Gesetzüber die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe Art. 12 Abgeltung für die Betreuung Art. 14 Aus- und Fortbildung 813.2 Interkantonale Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt und Wallis Art. 18 Laufendes Betriebskapital Art. 19 Investitionen 814.1 Gesetz über den Umweltschutz (kUSG) Art. 25 Förderungsmassnahme Art. 42 Anlagen zur Behandlung von Abfällen Art. 48 Subventionen der Voruntersuchung zu Lasten der Gemeinden hinsichtlich der belasten Standorte 814.3 Kantonales Gewässerschutzgesetz (kGSchG) Art. 13 Zielgerichteten Aus- und Weiterbildungsmassnahmen Art. 18 Kantonale Subventionen an Gemeinden 832.1 Gesetz über die Krankenversicherung

Art. 7

Prämienermässigung A 836.1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) Art. 32 Ergänzende Zulagen Art. 37 Beiträge der unterstellten Personen für nicht gedeckte Ausgaben 837.1 Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) Art. 18ff Ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung A/FH 841.1 Gesetz über das Wohnungswesen Art. 4 Bürgschaft Art. 5 Rückzahlbare Vorschüsse Art. 6 Jährliche Subvention Art. 7 Einmalige Subvention 850.1 Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) Art. 24 Projekten zur Vorbeugung von sozialen Schwierigkeiten Art. 26ff Massnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung Art. 71ff Organisationen mit sozialem Charakter 850.4 Jugendgesetz (JG) Art. 11 Unterstützung von Organisationen Art. 14 Programme zur Verhütung Art. 33 Tagesbetreuungseinrichtungen Art 46 Abs. 2 Platzierungskosten Art. 47 Beteiligung des Kantons an den Betriebs- und Investitionskosten von sonderpädagogischen Einrichtungen Art. 48 Spezialisierte Leistungen Art. 49 Leistungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie 850.6 Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (GRIMB) Art. 5 Grundsatz (Prävention) Art. 10 Beitrag der öffentlichen Hand zu Bildungs- und Integrationseinrichtungen Art. 11 Grundsatz (Berufliche Eingliederung) Art. 15 Privatsektor Art. 17 Spezialisierte Institutionen (Investitions- und Betriebsbeiträge) Art. 19 Umbau eines Wohnobjekt Art. 20 Beherbergung in einer Familie oder in einer Wohngemeinschaft Art. 21 Investitions- und Betriebsbeiträge der Spezialisierte Institutionen Art. 22 Abs. 5 Anpassung der bestehenden Gebäude und Anlagen Art. 22 Abs. 6 Beratungs- und Konsultationsorgan Art. 23 Gegenseitige Hilfe Art. 24 Eingliederungsmassnahmen Art. 27ff Investitionsbeiträge Art. 31ff Betriebsbeiträge 857.1 Gesetz über die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen Art. 4 Finanzierung A 900.1 Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik (GkWPol) Art. 11 Finanzielle Massnahmen zugunsten von Unternehmen Art. 12 Finanzielle Massnahmen zugunsten von Vereinigungen und Organisationen Art. 13 Infrastruktur- und Ausrüstungsfinanzierung Art. 14 Bürgschaftsleistung und Zinsübernahme Art. 15d Valais/Wallis Promotion 901.1 Gesetz über die Regionalpolitik Art. 11 Finanzhilfen à fonds perdu für die Förderung von Initiativen, Programmen sowie Entwicklungsprojekten und Infrastrukturvorhaben Art. 12 Subventionen an die Organisationen der Regionalentwicklung Art. 13 Darlehen Art. 18 Senkung der Grundstück- und Immobilienpreise Art. 19 Bau, Renovation und Erwerb von Wohnungen in Berggebieten Art. 21 Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit 902.1 Gesetz zur Förderung der Bergbahnen (GFBB) Art. 5 Investitionsbeiträge Art. 6 Unterstützungsbeiträge Art. 7 Finanzielle Unterstützung von Innovationen 910.1 Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz, kLwG) Art. 4 Massnahmen Art. 11 Walliser Landwirtschaftskammer Art. 13 Öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen Art. 14 Qualitäts- und Absatzförderung Art. 45 Schadorganismen

Art. 8 IA

Finanzierung der

Art. 9 Strukturverbesserungen

Forschung und Entwicklung Art. 99 Landwirtschaftliches Kulturerbe 921.1 Gesetz über den Wald und die Naturgefahren (kGWNg) Art. 8 Revierförster Art. 36 Waldreservate Art. 44 Förderungsmassnahmen Art. 45 Berufsbildung, Forschung, Waldbewirtschaftung und Holzwirtschaft Art. 46 Förderung der Holznutzung Art. 47 Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren Art. 48 Schutzwälder Art. 49 Biodiversität des Waldes Art. 50 Forstwirtschaft Art. 52 Investitionskredite 922.1 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, kJSG) Art. 40 Selbsthilfemassnahmen Art. 45 Forschung 923.1 Kantonales Fischereigesetz (kFG) Art. 7 Aufgabendelegirung Art. 63 Forschung 932.1 Gesetz über die Prostitution (GPr) Art. 27 Subventionen FH 935.1 Gesetz über den Tourismus

Art. 11

Dachverband des Tourismus Art. 32 Bau oder Erneuerung von touristischen Ausstattungen 935.3 Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (GBB) Art. 23 Kantonaler Fonds für die Aus- und Weiterbildung FH 935.51 Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Art. 26 Verteilkriterien FH 935.55 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (AGBGS) Art. 28ff Massnahmen gegen die Spielsucht FH

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