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25 provisions
Art. 1
Kontrolle und Beitritt
1 Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet für die Einhaltung der Versicherungspflicht für Krankenpflege verantwortlich.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet:
a) zu überprüfen, dass alle in der Gemeinde wohnhaften Personen bei einem im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenpflegeversicherung vom 18. März 1994 (KVG) anerkannten Versicherer für Krankenpflege versichert sind (nachfolgend: anerkannter schweizerischer Versicherer);
b) sicherzustellen, dass alle neu in der Gemeinde wohnhaften Personen,
sowohl schweizerische als auch ausländische Staatsangehörige, innert der in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Frist einem anerkannten schweizerischen Versicherer beitreten. Vorbehalten
bleiben von Bundesrecht vorgesehene Vorgaben namentlich im Bereich der bilateralen Abkommen (EU und EFTA);
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) den Beitritt von Amtes wegen für Personen zu veranlassen, die es verweigern, sich dem vom KVG vorgeschriebenen Versicherungspflicht
zu unterstellen, wobei eine gerechte Aufteilung zwischen den Versicherern zu berücksichtigen ist;
d) der Dienststelle für Gesundheitswesen jeweils bis am 31. März einen
Jahresbericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels zuzustellen.
3 Gemeinden, die es unterlassen, die von der Bundesgesetzgebung und der
vorliegenden Verordnung verlangten Kontrollen und von Amtes wegen
durchgeführten Beitritte auszuführen, sind verpflichtet, für die Bezahlung der
Pflegekosten bei einem Notfall aufzukommen, die nicht von einem anerkannten Versicherer gedeckt werden.
4 Die Sistierung oder Aufhebung eines Versicherungsvertrags für eine vermisste Person unterliegt der Bewilligung durch die Dienststelle für Sozialwesen.
2 Individuelle Prämienverbilligung
Art. 2
Begünstigte
1 Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine finanzielle Unterstützung gewährt werden, um einen Teil oder die gesamte
Prämie für die obligatorische Krankenversicherung zu bezahlen (individuelle
Prämienverbilligung).
2 Als Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelten Personen, deren massgebendes Einkommen gleich oder kleiner ist als die in
der vorliegenden Verordnung in Artikel 7 vom Staatsrat festgelegte Einkommensgrenze. *
3 Nicht als Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelten
namentlich Personen, die aus freiem Willen über ungenügend finanzielle
Mittel verfügen.
Art. 3
Anspruchsvoraussetzung
1 Eine individuelle Prämienverbilligung kann allen Personen gewährt werden,
die:
a) bei einem anerkannten schweizerischen Versicherer für Krankenpflege
versichert sind;
b) am 1. Januar des Jahres, für das eine individuelle Prämienverbilligung
angestrebt wird, im Wallis wohnhaft sind. Vorbehalten bleiben von
Bundesrecht vorgesehene Vorgaben namentlich im Bereich der bilateralen Abkommen (EU und EFTA);
c) die vom Staatsrat gemäss vorliegender Verordnung festgesetzten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
2 Für Personen, die sich im Laufe des Jahres im Wallis niederlassen und bereits Ergänzungsleistungen der AHV/IV oder kantonale Sozialhilfe erhalten,
kann die Prämienverbilligung ab dem Zeitpunkt der Niederlassung im Wallis
gewährt werden.
3 Versicherte, die am 31. Dezember des Jahres vor der gewährten Prämienverbilligung 20 Jahre alt sind, werden individuell behandelt. Vorbehalten
bleibt Artikel 9 Absatz 2.
4 Ausländische Studierende, die allein in die Schweiz einreisen, müssen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration (AIG) oder dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und haben grundsätzlich kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung. Vorbehalten bleiben dabei die gemäss Artikel 4
Art. 4 ausserordentlichen Fälle. *
Ausserordentliche Fälle
1 Auf begründetes Gesuch hin kann das Departement im Härtefall unabhängig vom massgebenden Einkommen eine zeitlich begrenzte individuelle Prämienverbilligung gewähren.
Art. 5
Referenzprämien für kantonale Prämienverbilligung
1 Die Referenzprämien, die für die Berechnung der Prämienverbilligung für
die Bezüger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen und für Sozialhilfeempfänger benützt werden, sind diejenigen, die jährlich vom Bund für die Berechnung der Ergänzungsleistungen bestimmt werden. *
2 Die Referenzprämien für die Berechnung der Prämienverbilligung für die
anderen Bezüger sind diejenigen, die vom Bund jährlich für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen bestimmt werden und die durch einen Koeffizient
Art. 6 von 0.95 multipliziert und auf einen Franken gerundet werden. *
Berechnung
1 Die Prozentsätze der individuellen Prämienverbilligung werden auf Grundlage der Referenzprämie gemäss einer vom Staatsrat festgelegten degressiven Einkommensskala berechnet. *
2 Die Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene bis zum Alter
von 20 Jahren aus Familien mit unterem und mittlerem Einkommen darf
nicht weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen Referenzprämie betragen. *
3 Junge Erwachsene zwischen 21 und 25 Jahren, die sich noch in Ausbildung befinden und denen eine Prämienverbilligung von weniger als 50 Prozent gewährt wird, können bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis
(nachfolgend: Ausgleichskasse) zusätzliche finanzielle Unterstützung bis zu
50 Prozent der durchschnittlichen Referenzprämie beantragen. *
4 Die Durchschnittsprämien gelten auch für Versicherte, die eine Versicherung mit Franchise abgeschlossen haben.
5 Empfängern von AHV/IV-Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeempfängern
im Kanton Wallis wird eine Prämienverbilligung gewährt, die 100 Prozent der
Referenzprämie entspricht. Das Anrecht auf Prämienverbilligung beginnt ab
dem ersten Tag des Monats, nachdem die Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe anerkannt wurden. Bei Bekanntgabe des Endes des Anrechts auf Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe, erlischt das Anrecht auf eine 100-prozentige Prämienverbilligung 3 Monate nach Beendigung des Anrechts auf
Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe im Kanton Wallis, spätestens jedoch
am Ende des laufenden Jahres. *
5bis Absatz 5 gilt auch für Personen, deren Einkommen von den Sozialdiensten im Kanton Wallis als unzureichend eingestuft wurde, ohne dass sie jedoch Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch diese Dienste haben. *
6 Die individuelle Prämienverbilligung darf die tatsächliche obligatorische
Krankenversicherungsprämie nicht überschreiten.
Art. 7
Einkommensgrenzen und degressive Skala
1 Der Staatsrat bestimmt jährlich die Einkommensgrenzen zur Gewährung
der individuellen Prämienverbilligung und die degressive Skala. Er stützt
sich dabei namentlich auf:
a) die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
b) die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen (EL) der Alters- und
Hinterbliebenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung
(IV);
c) die familiären Verhältnisse der betreffenden Personen.
Art. 8
Massgebendes Einkommen
1 Das massgebende Einkommen für eine Gewährung der finanziellen Unterstützung entspricht dem Nettoeinkommen vor den persönlichen Abzügen
(Ziffer 2400) der Steuerrechnung. Dabei wird die Steuerperiode berücksichtigt, die 2 Jahre vor dem Jahr liegt, für welches eine individuelle Prämienverbilligung angestrebt wird (Jahr x - 2 Jahre). Zum Einkommen werden: *
a) * 5 Prozent des eingeschätzten Nettovermögens sowie die Beiträge für
die verschiedenen, anerkannten individuellen Altersvorsorgen (3. Säule) bis zum Maximalbetrag des Angestelltenlohns, den im Ausland erworbenen Einkommens- und Vermögenselementen, der negativen
Einkommen aus Liegenschaften sowie der nicht verrechneten Verluste
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit dazugerechnet;
b) * die aufgrund des Familienrechts oder einer Vereinbarung bezahlten
Unterhaltsbeiträge sowie die erhaltenen Kapitalleistungen abgezogen.
1bis … *
1ter Die Einkommen von Kindern und jungen Erwachsenen bis zum Alter von
20 Jahren, die den gleichen rechtlichen Wohnsitz wie ihre Eltern haben, werden bei dem massgebende Einkommen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen der Familie nicht berücksichtigt. *
2 Das eingeschätzte Nettovermögen entspricht dem eingeschätzten Bruttovermögen abzüglich Schulden und Pauschalabzüge. Der Wert der Gebäude
und der Grundgüter wird auf der Grundlage eines durch den Staatsrat festgelegten Koeffizienten eingeschätzt. *
3 Die Versicherten oder Familien, deren eingeschätztes Bruttovermögen
einen durch den Staatsrat festgelegten Betrag überschreitet, haben kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung. *
4 Das massgebende Einkommen basierend auf der Ermessenseinschätzung
gibt keinen Anlass zu einer Prämienverbilligung. *
5 Für quellenbesteuerte Personen entspricht das Einkommen 80 Prozent des
im Vorjahr oder im laufenden Jahr der Steuer unterliegenden Bruttoeinkommens zuzüglich der Vermögenselemente. *
6 Vorbehalten bleibt die massgebende Steuerperiode bei Sondergesuchen
gemäss Artikel 12 der vorliegenden Verordnung oder für Personen, die gemäss Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung nach einer Ausbildung erwerbstätig werden. *
7 … *
Art. 9
Berücksichtigte Personen
1 Zur Berechnung der finanziellen Unterstützung der Eltern werden Kinder
bis zum 20. Altersjahr mit einbezogen.
2 Personen zwischen 18 und 20 Jahren, die nicht denselben gesetzlichen
und steuerlichen Wohnort wie die Eltern haben, können eine individuelle
Prämienverbilligung beantragen.
3 Für getrennt lebende Ehegatten ohne Kinderlasten kommt die Einkommensgrenze für alleinstehende Personen zur Anwendung und das massgebende Einkommen wird individuell berechnet.
4 Die Ehegatten werden als getrennt lebend betrachtet:
a) im Falle einer gesetzlichen Trennung;
b) im Falle einer tatsächlichen Trennung.
5 Bei geteilter Obhut der Kinder von geschiedenen, getrennten oder im
Konkubinat lebenden Eltern, werden die Kinder dem entsprechenden Elternteil wie folgt zugerechnet: *
a) * dem Elternteil, der Unterhaltsbeiträge vom anderen Elternteil erhält;
b) * dem Elternteil mit dem höheren steuerbaren Nettoeinkommen, wenn
keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden.
6 Wenn das Obhutsrecht der Kinder von geschiedenen, getrennten oder im
Konkubinat lebenden Eltern nicht gemeinsam ausgeübt wird, werden die
Art. 10 Kinder dem Elternteil zugerechnet, welcher die alleinige Obhut hat. *
Bestimmung des Anrechts auf finanzielle Unterstützung
1 Für die Bestimmung des Anrechts auf Gewährung von individuellen Prämienverbilligungen werden die anwendbaren Bestimmungen für die Berechnung der Kantonssteuer herangezogen, vorbehalten bleiben die in folgenden Absätzen vorgesehenen Bestimmungen.
2 Massgebend ist das familiäre Verhältnis am 31. Dezember des Vorjahres,
für welche eine individuelle Prämienverbilligung angestrebt wird. Es werden
nur Personen bei den Familienverhältnissen berücksichtigt, die ihren gesetzlichen Wohnsitz im Wallis haben. *
2bis Abweichend zu Absatz 2 wird die neue familiäre Situation ab Beginn des
Monats, in dem ein Kind geboren oder adoptiert wird, berücksichtigt. *
3 Während des Jahres eingetretene Änderungen der familiären oder persönlichen Verhältnisse werden im folgenden Jahr berücksichtigt. Vorbehalten
bleibt Absatz 2bis. *
4 Hat sich das massgebende Einkommen von Personen, die nach Abschluss
einer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, im Vorjahr wesentlich und dauerhaft erhöht, wird der Anspruch auf Prämienverbilligung auf
der Grundlage der Steuerperiode (Jahr x – 1 Jahr) geprüft, die dem Jahr, in
dem eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, vorangeht. Das Departement legt in Richtlinien die Anwendungsmodalitäten sowie den Kreis der von
diesem Absatz betroffenen Personen fest. *
5 Wenn die finanzielle Situation im Jahr vor der finanziellen Unterstützung
um 30 Prozent oder mehr vom massgebenden Einkommen im Sinne von Artikel 8 gesunken ist, ausgenommen Selbstständigerwerbende sowie Personen, die rückwirkende AHV- oder IV-Renten bezogen haben, kann aus Billigkeitsgründen auf begründetes Gesuch hin das massgebende Einkommen
auf der Grundlage der vom Gesuchsteller ausgefüllten Steuererklärung des
Jahres vor der angestrebten individuellen Prämienverbilligung berechnet
werden. *
5bis … *
6 Wenn sich die finanzielle Situation während des Jahres, für das eine finanzielle Unterstützung gewährt wurde, stark verschlechtert, befindet die
Gemeindebehörde über den Anspruch auf Sozialhilfe. Für diese Personen
wird die finanzielle Unterstützung aufgrund dieses Entscheids gewährt.
7 Wenn das berücksichtigte Einkommen während des Jahres, für das eine
individuelle Prämienverbilligung gewährt wird, wesentlich und dauerhaft zunimmt, bleibt die Prämienverbilligung erhalten.
8 Wenn ein Versicherter seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt,
bleibt das Anrecht auf Prämienverbilligung während dem ganzen betreffenden Kalenderjahr bestehen. Ausgenommen sind Empfänger von Ergänzungsleistungen der AHV/IV und Sozialhilfeempfänger.
Art. 11
Mitteilung der Gewährung der individuellen Prämienverbilligung
1 Personen, die die Bedingungen für eine Gewährung der individuellen Prämienverbilligung erfüllen, erhalten einen entsprechenden aufgrund der Steuerdaten ausgestellten Entscheid. Die betroffenen Personen können ihren
Anspruch innerhalb der zwingenden Frist von 2 Jahren nach der Mitteilung
des Entscheids bei der Ausgleichskasse geltend machen. *
2 Personen, welche davon ausgehen, die Subventionsbedingungen zu erfüllen und keinen Entscheid über die Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung erhalten, müssen bei der Ausgleichskasse ein begründetes Gesuch einreichen. Die Frist beträgt rückwirkend 2 Jahre und beginnt zu Beginn des Monats, in dem der begründete Antrag bei der Ausgleichskasse
Art. 12 eingegangen ist. *
Sondergesuche
1 Besondere Situationen werden aufgrund eines begründeten Sondergesuchs bearbeitet.
2 Die Sondergesuche betreffen namentlich:
a) Änderung der familiären Verhältnisse im Sinne von Artikel 10 Absatz 3
der vorliegenden Verordnung;
b) wesentliche und dauerhafte Änderung des Einkommens im Sinne von
Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung;
c) Versicherte im Alter von 18 bis 20 Jahren, die nicht den gleichen steuerlichen und gesetzlichen Wohnsitz haben wie ihre Eltern im Sinne von
Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;
d) Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Wallis für Empfänger von Ergänzungsleistungen der AHV/IV und Sozialhilfeempfänger im Sinne
von Artikel 10 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung;
e) ausserordentliche Fälle im Sinne von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.
Art. 13
Allgemeine Informationspflicht
1 Personen, denen eine individuelle Prämienverbilligung gewährt wird, müssen die Ausgleichskasse unverzüglich über alle dauerhaften Änderungen
der persönlichen oder materiellen Situation informieren.
3 Organisation
Art. 14
Aufgaben der Versicherer
1 Die Versicherer übermitteln die Daten der Ausgleichskasse gemäss den
Bestimmungen der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni
1995 (KVV).
2 Beteiligt sich der Arbeitgeber an der Bezahlung der Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, muss der Versicherer die tatsächliche, zu
Lasten des Versicherten gehende Prämie mitteilen.
3 Die gewährte finanzielle Unterstützung für Versicherte wird von den geschuldeten Prämien abgezogen.
4 Die Versicherer nehmen folgende in vorliegender Verordnung auferlegten
Aufgaben unentgeltlich wahr:
a) sie erhalten die den Versicherten gewährte finanzielle Unterstützung,
ziehen diese von den im laufenden Jahr geschuldeten Prämien ab und
stellen den Versicherten eine Abrechnung zu;
b) sie erstatten die gewährte finanzielle Unterstützung zurück, die namentlich wegen Tod, Wegzug ins Ausland oder einem länger als 60
Tage währenden Militärdienst im laufenden Jahr nicht von den Prämien in Abzug gebracht werden konnte;
c) * auf Anfrage übergeben sie dem Kanton Personendaten im Sinne von
Artikel 105g KVV sowie Daten aller ihrer Versicherten im Wallis in Zusammenhang mit der Deckung der KVG-Versicherung.
Art. 15
Aufgaben der Ausgleichskasse
1 Die Ausgleichskasse nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) sie nimmt unter Berücksichtigung der Referenzprämien und der vorhandenen finanziellen Mittel die Berechnungen zur Festsetzung der
Einkommensgrenzen vor;
b) sie erstellt die Entscheide aufgrund der Steuerdaten und der vom
Staatsrat festgelegten Einkommensgrenzen;
c) sie bearbeitet die in Artikel 12 aufgeführten Sondergesuche;
d) sie teilt den Begünstigten den Entscheid des Departements mit;
e) sie bereitet die Zahlungsaufträge für die individuelle Prämienverbilligung und die Zahlungsausstände vor;
f) sie informiert gemäss KVV die Versicherer der Begünstigten einer finanziellen Unterstützung;
g) sie erteilt Auskünfte an die Versicherten, die Versicherer und die
Gemeindeverwaltungen;
h) sie erstellt eine Abrechnung über die Verwaltungskosten;
i) sie stellt der Dienststelle für Gesundheitswesen alle nötigen Informationen für die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts zu.
2 Für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 des AHVG vergütet der Kanton der Ausgleichskasse die verursachten
Ausgaben.
Art. 16
Aufgaben des Departements
1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen führt die vom Departement übertragenen Aufgaben aus, namentlich:
a) sie informiert die Versicherten gemäss Artikel 23 dieser Verordnung;
b) sie schlägt dem Staatsrat die Einkommensgrenzen und die anzuwendende Skala für die finanzielle Unterstützung vor;
c) sie zahlt die finanzielle Unterstützung gemäss den durch die Ausgleichskasse erstellten Zahlungsaufträge aus;
d) sie zieht unrechtmässig überwiesene Beiträge ein;
e) sie zahlt Vorschüsse für die Verwaltungskosten an die Ausgleichskasse;
f) sie kann über die Bedingungen der Gewährung der finanziellen Unterstützung und ihrer Verwendung Kontrollen bei den Versicherern durchführen.
Art. 17
Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse sind in den Betriebskosten
der Dienststelle für Gesundheitswesen inbegriffen.
2 Der Kanton leistet der Ausgleichskasse quartalsweise Vorauszahlungen für
die vorsehbaren Ausgaben. Die Schlussabrechnung wird am Ende des
Rechnungsjahres aufgrund der von der kantonalen Ausgleichskasse erstellten Rechnung vorgenommen.
Art. 18
Überweisung der finanziellen Unterstützung
1 Der Kanton überweist die finanzielle Unterstützung durch regelmässige Anzahlungen an die Versicherer, die diese ihren Versicherten im laufenden
Jahr in Form einer Prämienermässigung gutschreiben.
2 Die Ausgleichskasse muss gemäss den Bestimmungen der KVV im laufenden Jahr über die finanzielle Unterstützung informiert werden, die namentlich aufgrund Tod, Wegzug ins Ausland oder eines länger als 60 Tage währenden Militärdienstes nicht von den Prämien des laufenden Jahres abgezogen werden können.
Art. 19
Rückerstattung der finanziellen Unterstützung
1 Die insbesondere durch falsche oder unrichtige Angaben oder durch Unterlassung der Meldung von wesentlichen Änderungen der persönlichen oder
materiellen Situation unrechtmässig bezogene finanzielle Unterstützung
muss vom Empfänger oder dessen Erben zurückerstattet werden.
2 Die Rückerstattung wird nicht verlangt, wenn die betreffende Person gutgläubig war und die Rückerstattung sie übermässig belasten würde.
3 Auf Information der Ausgleichskasse sind die Krankenversicherungen beauftragt, die Rückerstattungsgesuche zu verwalten. *
4 In bestimmten Fällen kann die Dienststelle für Gesundheitswesen die
Rückerstattung von Subventionen direkt von den Versicherten verlangen. *
5 Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nachdem die Ausgleichskasse oder die Dienststelle für Gesundheitswesen davon Kenntnis erhalten hat,
jedoch spätestens 5 Jahre nach der Mitteilung des Anrechts auf Prämienverbilligung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,
so ist diese Frist massgebend. *
4 Nichtbezahlung der Prämien und Regelung von
Art. 20 Zahlungsausständen
Zuständige Behörde
1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen ist die zuständige Behörde bei
Nichtbezahlung der Prämien und bei der Regelung von Zahlungsausständen.
Art. 21
Grundsatz und Vorgehen
1 Die Bestimmungen im Bereich der Nichtbezahlung der Prämien und der
Regelung von Zahlungsausständen gelten für alle Versicherten, die zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Verlustscheins im Wallis wohnhaft sind und
bei einem anerkannten schweizerischen Versicherer über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen.
1bis Auf Mitteilung der Versicherer übernimmt der Kanton 100 Prozent der
ausstehenden Forderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(OKP) der Versicherten, gegen die keine Betreibung eingeleitet werden darf
(Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen sowie Sozialhilfeempfänger und Personen, deren Einkommen von den Sozialdiensten des
Kantons Wallis als unzureichend eingestuft wurde). *
2 Das Departement präzisiert mittels Richtlinien die Grundsätze und das Vorgehen bei ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und
Betreibungskosten. Die Richtlinien legen namentlich fest:
a) Personen, die nicht betrieben werden können;
b) Vorgehen bei der Ankündigung einer Betreibung;
c) Vorgehen bei der Ankündigung eines Verlustscheins;
d) einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel;
e) rückwirkende finanzielle Unterstützung;
f) Zahlungsmodalitäten zwischen Versicherern und dem Kanton;
g) der Inhalt der Abrechnung und des Berichts der externen Revisionsstelle der Versicherer über die Zahlungsausstände.
Art. 22
Finanzierung
1 Am Ende der Inkasso- und Eintreibungsverfahren durch die Versicherer
übernimmt gemäss den Bundesbestimmungen die Dienststelle für Gesundheitswesen die strittigen ausstehenden Forderungen.
2 Die Versicherer müssen die Forderungen der obligatorischen Krankenversicherung getrennt von jenen der Zusatzversicherung weiter behandeln.
3 Die Dienststelle für Sozialwesen und die Gemeinden übernehmen als Fürsorgebehörde gemäss der Gesetzgebung über die Sozialhilfe den Prämienanteil, der die Referenzprämie übersteigt, sowie die Beteiligungen an den
ausstehenden Kosten einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten.
4 Die Dienststelle für Gesundheitswesen stellt diese Leistungen der Dienststelle für Sozialwesen gemäss einem vom Staatsrat festgelegten Pauschalsatz in Rechnung. Der Staatsrat ist beauftragt, diesen gemäss dem Gesetz
über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der
Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung zwischen den Gemeinden aufzuteilen.
5 Allgemeine Bestimmungen
Art. 23
Information
1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen informiert mindestens einmal im
Jahr im Amtsblatt über die Versicherungspflicht sowie die Bedingungen für
die Gewährung von individuellen Prämienverbilligungen.
2 Bei Bedarf erteilen die kantonalen und kommunalen Verwaltungen sowie
die Versicherer unentgeltlich zusätzliche Auskünfte.
Art. 24
Rechtsweg
1 Die Entscheide über die Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung können innert 30 Tagen nach ihrer Mitteilung Gegenstand einer Einsprache beim Departement bilden.
2 Gegen die auf Einsprache hin getroffenen Entscheide kann gemäss den
Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen nach deren Zustellung beim Staatsrat
Beschwerde erhoben werden.
Art. 25
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung und die
kantonalen Subventionen vom 19. Januar 2005 wird aufgehoben.
2 Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2011 eine Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung oder deren Fortführung anstreben, werden nach
altem Recht behandelt, das heisst, gemäss der Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung und die kantonalen Subventionen vom 19. Januar 2005.
3 Das Departement ist für die Anwendung der vorliegenden Verordnung zuständig.
4 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1.
Januar 2012 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20.05.2026 *
Art. T1-1 *
1 Ab Inkrafttreten der Änderung vom 20. Mai 2026 unterliegen alle begründeten Gesuche, die bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, unabhängig
vom Jahr, für das die individuelle Prämienverbilligung beantragt wird, der
neuen Frist von 2 Jahren gemäss Artikel 11.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 48/2011
18.09.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 5 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1, a) eingefügt BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1, b) eingefügt BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 5 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 6 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 7 aufgehoben BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 10 Abs. 4 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 10 Abs. 5 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 4, c) geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 3 geändert BO/Abl. 39/2013
18.09.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 39/2013
19.02.2014 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 9/2014
19.02.2014 01.01.2014 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 9/2014
22.10.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 5 geändert BO/Abl. 44/2014
22.10.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 5bis eingefügt BO/Abl. 44/2014
02.11.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 1bis aufgehoben BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 01.01.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 5 geändert BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 5, a) eingefügt BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 5, b) eingefügt BO/Abl. 46/2016
02.11.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 6 geändert BO/Abl. 46/2016
07.11.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 2 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 10 Abs. 5bis geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 3 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 4 geändert RO/AGS 2018-065
07.11.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2018-065
13.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-093
13.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-093
13.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 5 geändert RO/AGS 2019-093
13.11.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2019-093
13.11.2019 01.01.2020 Art. 10 Abs. 2bis eingefügt RO/AGS 2019-093
13.11.2019 01.01.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-093
09.12.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2020-128
09.12.2020 01.01.2021 Art. 8 Abs. 1ter eingefügt RO/AGS 2020-128
09.12.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 5bis geändert RO/AGS 2020-128
08.02.2023 01.01.2023 Art. 6 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.02.2023 01.01.2023 Art. 6 Abs. 5bis eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis geändert RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, a) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, b) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, c) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, d) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, e) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, f) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, g) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, h) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, i) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, j) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, k) eingefügt RO/AGS 2023-015
08.02.2023 01.01.2023 Art. 10 Abs. 5bis, l) eingefügt RO/AGS 2023-015
20.05.2026 01.05.2026 Ingress geändert RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 3 Abs. 4 geändert RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 8 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 10 Abs. 4 geändert RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 10 Abs. 5 geändert RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 10 Abs. 5bis aufgehoben RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 11 Abs. 2 geändert RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 19 Abs. 5 geändert RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. 21 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2026-066
20.05.2026 01.05.2026 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2026-066
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.11.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 48/2011
Erlasstitel 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065
Ingress 20.05.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-066
Art. 2 Abs. 2 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065
Art. 3 Abs. 4 20.05.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-066
Art. 5 Abs. 1 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 5 Abs. 1 22.10.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 44/2014
Art. 5 Abs. 2 18.09.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 39/2013
Art. 5 Abs. 2 22.10.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 44/2014
Art. 6 Abs. 1 19.02.2014 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2014
Art. 6 Abs. 2 19.02.2014 01.01.2014 geändert BO/Abl. 9/2014
Art. 6 Abs. 2 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065
Art. 6 Abs. 2 13.11.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-093
Art. 6 Abs. 2 09.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-128
Art. 6 Abs. 3 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065
Art. 6 Abs. 3 13.11.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-093
Art. 6 Abs. 5 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 6 Abs. 5 13.11.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-093
Art. 6 Abs. 5 08.02.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-015
Art. 6 Abs. 5bis 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 8 Abs. 1 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 8 Abs. 1 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065
Art. 8 Abs. 1 20.05.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-066
Art. 8 Abs. 1, a) 18.09.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 39/2013
Art. 8 Abs. 1, a) 13.11.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-093
Art. 8 Abs. 1, a) 20.05.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-066
Art. 8 Abs. 1, b) 18.09.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 39/2013
Art. 8 Abs. 1bis 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 44/2014
Art. 8 Abs. 1bis 02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben BO/Abl. 46/2016
Art. 8 Abs. 1ter 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-128
Art. 8 Abs. 2 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 8 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 46/2016
Art. 8 Abs. 3 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 8 Abs. 4 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 8 Abs. 5 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 8 Abs. 6 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 8 Abs. 7 18.09.2013 01.01.2014 aufgehoben BO/Abl. 39/2013
Art. 9 Abs. 5 02.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 46/2016
Art. 9 Abs. 5, a) 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 46/2016
Art. 9 Abs. 5, b) 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 46/2016
Art. 9 Abs. 6 02.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 46/2016
Art. 10 Abs. 2 20.05.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-066
Art. 10 Abs. 2bis 13.11.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-093
Art. 10 Abs. 3 13.11.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-093
Art. 10 Abs. 4 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 10 Abs. 4 20.05.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-066
Art. 10 Abs. 5 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 10 Abs. 5 22.10.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 44/2014
Art. 10 Abs. 5 20.05.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-066
Art. 10 Abs. 5bis 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 44/2014
Art. 10 Abs. 5bis 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 10 Abs. 5bis 09.12.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-128
Art. 10 Abs. 5bis 08.02.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis 20.05.2026 01.05.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-066
Art. 10 Abs. 5bis, a) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, b) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, c) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, d) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, e) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, f) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, g) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, h) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, i) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, j) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, k) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 10 Abs. 5bis, l) 08.02.2023 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2023-015
Art. 11 Abs. 1 20.05.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-066
Art. 11 Abs. 2 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065
Art. 11 Abs. 2 20.05.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-066
Art. 14 Abs. 4, c) 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 19 Abs. 3 18.09.2013 01.01.2014 geändert BO/Abl. 39/2013
Art. 19 Abs. 3 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065
Art. 19 Abs. 4 18.09.2013 01.01.2014 eingefügt BO/Abl. 39/2013
Art. 19 Abs. 4 07.11.2018 01.01.2019 geändert RO/AGS 2018-065
Art. 19 Abs. 5 07.11.2018 01.01.2019 eingefügt RO/AGS 2018-065
Art. 19 Abs. 5 20.05.2026 01.05.2026 geändert RO/AGS 2026-066
Art. 21 Abs. 1bis 20.05.2026 01.05.2026 eingefügt RO/AGS 2026-066
Titel T1 20.05.2026 01.05.2026 eingefügt RO/AGS 2026-066
Art. T1-1 20.05.2026 01.05.2026 eingefügt RO/AGS 2026-066